Namensaktien

nominelle Anteile

Wie lauten Namensaktien und Inhaberaktien im Einzelnen? Plus: Was sind die Vor- und Nachteile von Inhaber- und Namensaktien? Die Namenaktien sind das Gegenteil von Inhaberaktien. Bislang war es den Aktiengesellschaften freigestellt, ob sie Inhaber- oder Namensaktien oder beides gleichzeitig ausgeben wollten. Die Namensaktie ist eine Namensaktie, keine Inhaberaktie.

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Die Namensaktien können - entgegen ihrem Namen - zu den Wertpapieren der Order gehören oder sie können auch ohne Verbriefungen gehalten werden. Es ist nur von Bedeutung, ob der Aktionär im Aktienbuch der Gesellschaft registriert ist, um seine Rechte durchsetzen zu können (§ 67 Abs. 1 AktG).

Die Mehrheit aller ausstehenden Anteile ist in Deutschland gesetzlich als Inhaberaktien strukturiert. Durch diese Übertragbarkeit kennen die Kapitalgesellschaften die Namen der - oft sich ändernden - Anteilseigner nicht[1]. Seit 1978 ist die Inhaberstammaktie im Regelfall nicht mehr gesetzlich geregelt, da 23 Abs. 3 Nr. 5 Aktiengesetz eine Annahme zugunsten der einen oder anderen Aktiengattung vorsieht.

Dies erfordert eine klare Satzungsbestimmung, ob die Anteile als Inhaberaktien, Namensaktien oder Namensaktien mit beschränkter Übertragbarkeit auszugeben sind. Seit 1861 hat der deutsche Bundesgesetzgeber jedoch die Option eingeführt, die Anleger bei Wertpapieren von der anonymen Behandlung auszuschließen. Dies wurde durch die Auswahl einer anderen Form der Übertragung gesetzlich durchgesetzt, und zwar als (geborenes) Auftragspapier bei Namenaktien oder als (technisches) Instrument für die Namenaktien mit beschränkter Übertragbarkeit.

Im Falle von Namensaktien wird nur der jenige Anteilseigner als Anteilseigner betrachtet, der als solcher im Aktienbuch registriert ist (§ 67 Abs. 2 AktG). Insofern ist nur der im Aktienbuch und damit im Aktienbuch eintragene und damit im Aktienbuch als stimm- und dividendenberechtigt geltende Anteilseigner gegenüber der Firma anzusehen. Die an Börsengeschäften beteiligten Banken sind zur Übermittlung der für das Aktienbuch notwendigen Informationen an die AG nach § 67 Abs. 4 Aktiengesetz gesetzlich vorgeschrieben.

Mit dem am 25. Jänner 2001 in Kraft getretenen Aktiengesetz (NaStraG) werden die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen für Namensaktien grundsätzlich erneuert und die für die Generalversammlung gültigen Formerfordernisse gelockert. Zusätzlich zur Umfirmierung des Aktienregisters in das Aktienbuch wurden die dort einzugebenden Aktionärsdaten geändert (§ 67 Abs. 1 AktG).

Nicht mehr die Berufsbezeichnung, sondern die Eingabe des Geburtstages garantiert die Sicherheit des Teilhabers. Die Registrierung einer (beliebigen) Anschrift ist ausreichend, um einen direkten Weg der Information zum Gesellschafter zu gewährleisten. Gemäß 67 Abs. 6 Aktiengesetz können nur Informationen über die eigenen personenbezogenen Angaben angefordert werden.

Im Falle der Übertragung der Namensaktien ist die Darstellung der Anteile - abweichend von 68 Abs. 3 S. 2 Aktiengesetz - als Beweis für die Übertragung nicht mehr notwendig. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen des Aktiengesetzes über Namens- und Inhaberstammaktien weitestgehend harmonisiert. Hinsichtlich der Beteiligung an der Generalversammlung und der Stimmrechtsausübung betragen die Eintragungsfrist für die Namenaktionäre und die Hinterlegungsfrist für die Inhaberaktionäre nunmehr durchgängig sieben Tage ( 123 Abs. 3 S. 1, 3 S. 4 AktG).

Darüber hinaus kann das Wahlrecht nun auch von Kreditinstituten für Namensaktien wahrgenommen werden ( 135 Abs. 1 AktG), eine Vertretung "für den Betroffenen" ist möglich ( 135 Abs. 4 S. 2 AktG). Schliesslich wurde der bisher geltende 135 Abs. 4 S. 3 Aktiengesetz ersetzt, so dass die Vollmacht zukünftig nicht mehr vorgelegt und verwahrt werden muss.

Stattdessen sind nach § 135 Abs. 4 S. 3 Aktiengesetz sowohl für Inhaber- als auch für Namensaktien als Stimmrechtsnachweis nur die entsprechenden Bestimmungen der Satzung zu beachten. Dies betrifft sowohl den Auftritt im Auftrag des Anteilseigners als auch den eines Bevollmächtigten. Die Namenaktionäre müssen sich durch Eintrag im Aktienbuch ausweisen.

Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Meldepflichten (Verschweigen) wird mit einem halbjährigen Entzug des Stimmrechts nach Korrektur der Eintragungen geahndet[2]. Der Gesetzgeber gibt einen wichtigen Anlass für die Emission von Namenaktien vor: Noch nicht vollständig liberierte Stückaktien können nur als Namensaktien emittiert werden (§ 10 Abs. 2 AktG). Damit soll die Firma in die Lage versetzt werden, zu überprüfen, ob der im Aktienbuch registrierte Anteilseigner über eine für seine verbleibende Zahlungsverpflichtung hinreichende Kreditwürdigkeit verfügt.

Bei der Unternehmensgründung besteht auch die Option, über einen langen Zeitraum nur einen Teil des Grundkapitals oder Sachleistungen in die Firma einbringen zu können. Der Standardfall sind Namensaktien, bei denen eine Eintragungen mit Name, Geburtstag, Adresse und Anzahl der im Aktienbuch eingetragenen Titel notwendig sind, damit der Aktionär alle Rechte aus der Stückaktie wahrnehmen kann (§ 67 Abs. 2 AktG).

Sie ist vertragsgemäß vinkulierbar, da 68 Abs. 1 Aktiengesetz auf die Bestimmungen der 12, 13 und 16 WG anspricht. Bei der vinkulierten Namenaktie (Vinculum) handelt es sich um eine Sonderstellung.

Ein vinkulierter Namensteil ist nur mit Genehmigung der emittierenden AG übertragbar (§ 68 Abs. 2 AktG). Dies schränkt die bereits niedrige Marktgängigkeit der Namenaktien weiter ein. Weil die Firma die Zustimmung zur Abtretung ablehnen kann, ist der im Aktienbuch eintragungsfähig.

Die vinkulierten Namenaktien sind ebenfalls Ordnungspapiere des materiellen Rechts und nicht z.B. Urkunden und können daher durch Indossierung übereignet werden. 4] In der Regel werden in der Regel jedoch die vinkulierten Namensaktien im Rahmen einer Blankoübertragung transferiert. Entscheidend war dabei, dass die notwendige Einwilligung in die Abtretung durch die Abtretung im Aktienregister impliziert wurde und dass die Blankoabtretung die dafür geeignetsten Dokumente lieferte.

Im Übrigen stellt die vom Besteller ausgefüllte Zessionserklärung den Nachweis der Rechtsübertragung gemäß 68 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz dar. Die vinkulierten Namenaktien werden damit zu technisch bedingten Ersatzaktien. Namenaktien unterliegen Übertragungsbeschränkungen, wenn ungewollte Anteilseigner (z.B. Wettbewerber oder Familienfremde ) von Anfang an vom Erwerb der Anteile ausgenommen werden sollen.

Die vinkulierten Namenaktien werden vor allem von Versicherungen oder Dienstleistungsunternehmen begeben. Vor allem in wertpapierrelevanten Bereichen wie der Verteidigungsindustrie und der Luftverkehrsbranche sind Firmen manchmal gesetzlich zur Ausgabe von vinkulierten Namensaktien erzwungen. Darüber hinaus gibt die Lufthansa AG seit Mitte 1997 Namensaktien mit beschränkter Übertragbarkeit aus, um den in Luftverkehrsverträgen [6] und EU-Richtlinien[7] vorgeschriebenen Beweis zu führen, dass sich die Mehrheit der Lufthansa-Aktien in deutschem Besitz befindet.

Die Aktiengesellschaf t ist zur Prüfung der Vollständigkeit, nicht aber der Authentizität der Signaturen verpflich tet. Der Blankovermerk ist nach 68 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. 12 Abs. 3 und 13 Abs. 2 Aktiengesetz erlaubt und macht die Namenaktie zu einem "technischen" Inhaberinstrument, das durch einfache Vereinbarung und Übertragung nachstehend übertragbar ist.

Zur Ermöglichung der Lieferung von Namenaktien an Börsen sieht das Börsenreglement die Einführung eines Blanko-Indossaments für Namenaktien oder einer Blanko-Zuteilung für vinkulierte Namenaktien vor[8]. Dementsprechend sind Namenaktien lieferfähig, wenn die letztmalige Abtretung - und nur diese - durch einen Blankovermerk erfolgt oder - bei beschränkt übertragbaren Namenaktien - eine Blankovertretung erfolgt ist oder wenn den Namenaktien des Veräußerers ein Blankovermerk beiliegt.

Im Falle weiterer Übernahmen ist eine neue Übertragung oder Abtretung nicht notwendig, so dass die Wertpapiere wie Inhaberstammaktien gehandelt und in Sammelverwahrung gehalten werden können. Im Inland wird von der Clearing AG (vormals Deutschen Börse Clearing) das Cascade-RS-System zur Abrechnung von Namensaktien betrieben, das zudem die erforderlichen Daten zur elektronischen Fortschreibung der verbundenen Aktienbücher am Börsentag bereitstellt.

Über das Wertpapierhandelssystem der Deutsche Börse AG (Cascade-RS) übertragen die depotführenden Banken die Daten auf elektronischem Wege an das Aktienbuch. Angegeben werden Namen, Adresse, Staatsangehörigkeit und Aktienanzahl. Im Falle von Blanko-Indossamenten ist die Eintragungspflicht zunächst nicht gegeben, jedoch bei der Stimmrechts- und Vermögensrechtsausübung. Basis hierfür sind die Einträge im Aktienbuch.

Wer nicht registriert ist, kann die Anteile halten, hat aber kein Stimm- und Dividendenrecht. Viele Großkonzerne haben seit Ende der 90er Jahre ihre Aktienzertifikate von Inhaber- auf Namensaktien umgewandelt. Im Falle von Inhaberstammaktien stehen diese Angaben nur zur Verfügung, wenn eine Stimmrechtsmeldung erforderlich ist. Dadurch kann eine sich deutlich veränderte Gesellschafterstruktur viel früher und leichter von den Investor-Relations-Abteilungen erkannt werden, zum Beispiel durch das gestiegene Investoreninteresse der Finanzsponsoren (aktive Finanzinvestoren), Namensaktien haben in letzter Zeit an Wichtigkeit gewonnen.

Von den 30 im DAX notierten Werten waren Ende 2006 12 Namensaktien. In Deutschland gibt es nun 62 eingetragene Aktiengesellschaften[9]. Nachteil für den Emittenten und Anleger bei der Ausgabe von Namenaktien sind die Kosten für die Erstellung und Pflege des Aktienbuchs. 10] Es wird auch der Verdacht geäußert, dass gerade die aktiven oder vermögenden Privatanleger, die nicht anerkannt werden wollen, vom Erwerb dieser Anteile durch Namensaktien abgehalten werden.

Die Namensaktie ist zum internationalen Maßstab geworden, da dies unter anderem in den USA und Großbritannien üblich ist. Für eine Börsennotierung an der New Yorker Wertpapierbörse sind Namensaktien erforderlich; um an diesen zu gelangen, emittieren die ausländischen Gesellschaften sogenannte American Depositary Receipts (ADR), die jedoch Zusatzkosten und möglicherweise auch eine Reduzierung der liquiden Mittel verursachen können.

Alternativ zu den ADRs haben einige Gesellschaften ihre Anteile von Inhaberaktien auf Namensaktien umgewandelt und können dann in New York als sogenannte globale Namensaktien gehandelt werden. Gabler, Wiesbaden 2002, ISBN 3-409-34184-6 Rüdiger von Rosen, Werner G. Seifert (Hrsg.): Die Namenaktie (= Veröffentlichungen am Aktienmarkt. 3).

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