Insolvenz Schiffsbeteiligung

Konkursschiffsbeteiligung

Den Schiffsanlegern stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um hohe Verluste abzuwenden. Für Anleger in geschlossene Schiffsbeteiligungen bricht die schlechte Nachricht nicht ab. Gleiches gilt für die Insolvenz des Schiffsfonds und die Rückforderung von Dividenden durch den Insolvenzverwalter. Vielmehr zeichnet sich ab, dass sich die Kette der Insolvenzen fortsetzen wird. Wird ein Schiffsfonds jedoch zahlungsunfähig, ist die Differenz steuerpflichtig.

Schiffsbeteiligungen - Rückgewinnung von Auszahlungen, was tun?

Wie werden Schiffsfonds behandelt, wenn der Fond die Ausschüttung, d.h. die früheren Jahreszahlungen an die Investoren, zurückzahlen will? Viele Schiffsfondsinvestoren fragen sich diese Fragen während der Wirtschaftskrise. Es ist ein Albtraum szenario für Investoren: Ihre Schiffsanlage ist kaputt, das von ihnen angelegte Kapital geht oft unter, und es besteht auch ein Haftungsrisiko im Verborgenen.

Wird die Verbindlichkeit erfüllt, müssen die Investoren neben den Veräußerungsverlusten auch die vereinnahmten Auszahlungen zurückzahlen. Aber warum gibt es ein Haftpflichtrisiko für Investoren? Rechtlich gesehen ist eine Teilnahme an einem geschlossenem Schiffsfond eine Teilnahme an einem Betrieb, der in ökonomische Probleme gerät. Bei der Insolvenz eines stillgelegten Schifffonds ergibt sich in der Regel die Fragestellung, wer die Verbindlichkeiten des Schifffonds gegenüber den Kreditgebern zu begleichen hat.

Die Ursache für das Haftpflichtrisiko der Investoren liegt in einem unauffälligen Hinweis. Viele Gesellschaftsverträge von Werften enthalten u.a. folgende Sätze: "Es wird auf 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. 172 HGB regelt die Kommanditistenhaftung. In Deutschland werden die geschlossenen Schiffsbeteiligungen in der Regel in der Rechtsform einer Limited Partnership (KG) geführt.

Das Highlight eines Limited Partners ist die Haftungsbeschränkung gegenüber den Kreditgebern der Sozietät. Die Kommanditistin ist also nicht mit ihrem privaten Vermögen unbegrenzt haftbar, sondern nur mit dem von ihr in die KG eingebrachten Vermögen (Kommanditeinlage). Obwohl Investoren kaum als direkte Kommanditaktionäre, sondern zumeist indirekt als Treuhänder eines sogenannten Limited Partners in Trust beteiligt sind.

Die Rechte und Verpflichtungen des Kommanditisten werden jedoch in der Regel auf die Treuhänder - also die Investoren - übergehen. Übertragen auf Investoren in geschlossene Schiffsbeteiligungen heißt das, dass sie für den von ihnen angelegten Kapitaleinsatz aufkommen. Wenn ein Investor seine Kommanditbeteiligung voll einbezahlt hat, bedroht er "nur" den Ausfall des angelegten Kapitals, muss aber nicht darüber hinausgehen.

Die überwiegende Mehrheit der Investoren hat das gesamte Kapital, das sie in den Schiffsfond einzahlen wollen, unverzüglich bezahlt, so dass sich die Frage ergibt, warum sie trotzdem einem Haftpflichtrisiko ausgesetzt sein könnten. Ursache dafür sind die Zahlungen der abgeschlossenen Schiffsbeteiligungen an die Investoren. In den meisten Fällen werden geschlossen aufgestellte Schiffsbeteiligungen als steuerlich attraktive Modelle mit einer Ausschüttung von 5% p.a. und mehr ab dem ersten Anlagejahr beworben.

Doch nur in den wenigsten Ausnahmefällen kann ein Schiffsfond genug verdienen, um die Ausschüttung aus realen Profiten zu bestreiten. Gerade in der Startphase eines abgeschlossenen Schifffonds fallen erhebliche Aufwendungen für Planungen, Administration, Garantien etc. an. Zur Zufriedenheit der Investoren wird das eingesetzte Kapital der Investoren auch für die Ausschüttung genutzt.

Dies bedeutet im Klartext, dass die Investoren einen Teil ihrer Kommanditbeteiligung zurückerhalten. Entscheidend ist, dass es sich bei der Auszahlung in geschlossene Schifffonds nicht um gewinngedeckte Ausschüttung oder Verzinsung wie in einem herkömmlichen Anlagebuch handelt, sondern dass das eingesetzte Kapital auch an die Investoren erstattet wird. Werden die Kommanditeinlagen nun über die Ausschüttung an die Investoren zurückbezahlt, wird die Verantwortung des Komplementärs - oder des Treuhänders - wiederhergestellt.

Für 172 Abs. 4 HGB gilt: "Wird die Kommanditeinlage zurückgezahlt, so wird sie als nicht an die Gläubiger gezahlt. "Empfängt ein Investor Zahlungen aus seiner Stammeinlage unter dem Mantel einer Auszahlung, wird sein "Kapitalkonto" ermäßigt. Bei Inanspruchnahme des Schiffs-Fonds durch die Gläubiger haften die Investoren für die Differenz zwischen ihrem originären Anlagebetrag und dem aktuellen Kapitalkonto.

Bei den meisten laufenden Verpflichtungen eines Seeschiffsfonds kommt dem keine große Bedeutung zu. Bei Zahlungsunfähigkeit kann jedoch die Verpflichtung des 172 HGB zu einem bösen Aufbruch führen. In dringenden Fällen muss der Konkursverwalter alle von den Investoren zu Gunsten der Kreditgeber vorgenommenen Auszahlungen wieder einfordern. Investoren, die aus Steuergründen ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Beteiligung an einem Schiffsfond aufnehmen, gehen ein doppelte Gefahr ein.

Weil das Geld ungeachtet des Schicksals des Schifffonds zurückgezahlt werden muss. Diese Investoren können sich in einer Doppelbesteuerung befinden. Zum einen müssen sie die Auslagen ( "Auszahlungen"), mit denen das Geld an das Unternehmen zurückgezahlt wurde, und zum anderen müssen sie das Geld weiterzahlen. Deshalb müssen Investoren über solche und vergleichbare Gefahren informiert werden, bevor sie in einen geschlossen Fonds investieren.

Investoren, die sich über ihre Haftpflichtrisiken oder ihren abgeschlossenen Schiffsfond informieren möchten, sollten sich von einem spezialisierten Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder einem spezialisierten Anwalt für Handels- und Unternehmensrecht beraten lassen. 2.

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