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Insolvenz Pfändung
Konkurs PfändungVermeidung von Insolvenz und Zwangsvollstreckung à Fall des Rückschlagventils
Das seit dem ersten Januar 1999 geltende Insolvenzrecht (InsO) beschränkt das Recht auf Einzelvollstreckung erheblich: Entweder gibt es von vornherein Vollstreckungsverbot oder einzelne Zwangsmaßnahmen können durch Einstellung der Vollstreckung zum Erliegen kommen. Im Folgenden wird auf die Gefahren von Zwangsversteigerungen vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens eingegangen und aufgezeigt, wie Sie diese umgangen werden. Als Neuerung gilt die so genannte Rücknahmesperre für die Einzelvollstreckung: Nach 88 insoweit sind im Insolvenzfall die von einem Gläubiger erworbenen Sicherheiten ( 38 InsO) einen Monat vor Beantragung der Vollstreckung automatisch ungültig.
Anmerkung: Gläubiger sind diejenigen, die zum Eröffnungszeitpunkt einen persönlichen Anspruch gegen den Gläubiger haben. Ist dem Gläubiger ein Insolvenzantrag bekannt, sollte er daher auf jeden Falle von Liquidationsmaßnahmen absehen und die Freigabe durch den Insolvenzverwalter abgewartet werden. Im Falle einer erfolglosen Pfändung und Liquidation haftet er im Übrigen auf Schadensersatz. Für die exakte Ermittlung der Einmonatsfrist für das Rücknahmesystem gilt § 139 InsO.
Anschließend ist die Insolvenzantragsfrist nach dem ersten zulässigen und gerechtfertigten Antrag zu berechnen. Darüber hinaus umfasst 88 IO auch alle Vollstreckungsmaßnahmen, die bereits vor der Verfahrenseröffnung eingeleitet, aber noch nicht vollzogen wurden. Im Falle einer Pflichthypothek ist dies: Grundbucheintragung; Festhypothek der Antrag (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, Bedingung Nr. 932 Rn 8); Pfändung von Forderungen die Bedienung der Pfändung und Abtretung von Drittschuldnern (§ 829 Abs. 3 ZPO).
Nach dem Wortlaut des 88 Abs. 1 gilt das Rückschlagventil nur im Falle einer "Sicherung". Der Gläubiger erhält ein Zurückbehaltungsrecht - in beweglichem oder unbeweglichem Vermögen des Zahlungspflichtigen -, wenn er vor Ablauf der einmonatigen Frist beschlagnahmt hat. 88 Hiervon ausgenommen ist der Begriff des InsO. Der Gläubiger kann aufgrund des Pfandrechtes die so genannte getrennte Erfüllung des Pfandgutes verlangen ( 49, 50 Abs. 1 InsO): Dieses Trennungsrecht wird vom Insolvenzverwalter anstelle des Pfandgläubigers bei beweglichem Vermögen nach den 166 bis 173 InsO ausgeübt.
Nach der Wertermittlung des Objektes - z.B. durch Versteigerung - werden für das Objekt Aufwendungen von mind. 9 Prozentpunkten zuzüglich Umsatzsteuer berechnet und auf die Konkursmasse angerechnet (§171 InsO). Bei unbeweglichen Sachen ist die Trennung nach 165 IO wie folgt: 1: Die Insolvenzverwaltung ist befugt, die Zwangsvollstreckung oder Zwangsvollstreckung zu verlangen, unabhängig davon, dass der Insolvenzgläubiger ein Trennungsrecht hat.
Jedoch kann der Konkursverwalter die Versteigerung vorerst durch das Zwangsversteigerungsgericht aussetzen lassen. Mit der neuen Verordnung über die neue Verordnung (InsO) wird die Anfechtung gemäß §§ 129 ff. In diesem Fall: Wenn der Zahlungsempfänger von der bevorstehenden Insolvenz wußte, aber dennoch innerhalb der vergangenen drei Monaten vor Einreichung des Antrags vollstreckt wurde, muß er in einem etwaigen Anfechtungsverfahren Schlechtkarten und ggf. Schadensersatz für den Folgemonat zahlen, sofern das Verfahren nach dem fünfzehnten Tag des Verfahrenseröffnungsmonats eröffnet wird.
Daher werden die aus dieser Vorzugspfändung erhaltenen Beträge nicht von der Konkursmasse eingezogen. Darin sind nur Erträge enthalten, die nach 850c ZPO verpfändbar sind (Heidelberger Kommentar/Eickmann, InsO, a.a.O. 36 Rn 7a, § 88 Rn 14). Die beschlagnahmten Einkünfte sind daher in den nach § 850c ZPO beschlagnahmbaren Teil und den nach § 850d Abs. 1, § 850f Abs. 2 ZPO beschlagnahmbaren Teil aufzuteilen.