Günstige Bausparverträge 2015

Bausparverträge mit günstigen Konditionen 2015

Ein Bausparvertrag verbindet beides: das Recht, die heute günstigen Zinsen langfristig über 20 Jahre zu sichern. Später, wenn die Zuteilungsfälligkeit erreicht ist, wird das günstige Darlehen gewährt. profitiert von den sich ergebenden Möglichkeiten (günstige Einlagen als höhere Zinsen. Die beiden Damen hat Wüstenrot im Januar 2015 bekannt gegeben.

Sparer verteidigen sich mit Erfolg

Die drei neuen Regelungen zur Beendigung von Sparverträgen sprechen für die Ersparnis. Laut den beiden jüngsten Entscheidungen des LG Stuttgart vom 12.11.2015 und 20.11.2015 wächst die Erwartung, dass Bausparer ihre hochverzinslichen Bausparverträge bis zum Ziel der Zielvertragssumme weiterhin mit Nachzahlungen betreuen können. Im Verfahren zugunsten des Sparers und gegen die Bauparkasse Wüstenrot nach dem Beschluss des Landgerichtes Stuttgart vom 12.11.2015 (Az. 12 O 100/15) geht es um viel Geld. 2.

In den 90er Jahren hatte ein Paar drei Bausparverträge über einen Gesamtbetrag von 290.000 Mark, also 148.275 Euro, geschlossen. Zum 1. November 1998 und 1. Juli 2000 standen die Bausparverträge zur Vergabe bereit. Verlangen die Bausparkunden nachträglich bis zum Beginn des Vertrages vor der ersten Ausschüttung nach der Vergabe einen Zinszuschlag von 40 bzw. 80 Prozent, würden sich die Darlehenszinsen für das gekündigte Baugeld gemäß den allgemeinen Bausparkassenbedingungen der Bausparkasse Wüstenrot angemessen anheben.

Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart ist der Zinszuschlag aber auch dann zu entrichten, wenn Bausparkunden nach Ablauf der Zuteilungsfrist auf das Bauspar-Darlehen verzichtet und den Vertrag fortsetzt. Ende 2014 waren inklusive Zinsen 111.598 angesammelt, was rund 75 Prozent der Gesamtzielsumme entspricht. Dadurch bleibt Raum für weitere Zahlungen bis zum Einsparungsziel.

Alle drei Bausparverträge hat die Bausparkasse Wüstenrot jedoch im Jänner 2015 unter Berufung auf 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Maßgabe gekündigt, dass nach dem Fälligkeitstermin mehr als zehn Jahre verstrichen sind und der Kreditnehmer einen Kreditvertrag mit einem festen Zinssatz ganz oder zum Teil nach dem Ende von zehn Jahren nach vollständigem Erhalt unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auflösen kann.

Das Landgericht Stuttgart hat am 12.11.2015 (Az. 12 O 100/15) und am 20.11.2015 (Az. 12 O 11715) zwei aktuelle Entscheidungen gegen die Bauparkasse Wüstenrot erlassen. Das Landgericht Karlsruhe argumentiert nach wie vor, dass sich dieser Absatz nur auf die reinen Kreditnehmer wie Hypothekarschuldner und nicht auf Bausparkunden bezieht, während das Landgericht Stuttgart die Beendigung von Bauverträgen mehr als zehn Jahre nach Ablauf der Zuteilungsfrist aus einem ganz anderen Grunde ablehnt.

Obwohl 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB prinzipiell auch für Bausparverträge gilt, da diese eine Sonderform eines reinen Darlehensvertrags sind. Während der Laufzeit des Vertrages würden der Bausparkunde und die Sparkasse nur ihre Rolle als Kreditgeber und Kreditnehmer eintauschen. Wie das Landgericht Stuttgart mitteilte, ist das Kreditvolumen jedoch noch nicht "vollständig erhalten", wenn der Auftrag vergabebereit ist.

Für die Bausparkasse als Kreditnehmer ist der Beleg erst dann "vollständig", wenn es dem Kreditgeber - also dem Bauherrn - nicht mehr möglich ist, einen weiteren Kreditbetrag zu zahlen. Diesen Punkt erreichen wir nur bei voller Einsparung der Gesamtsumme der Bausparkassen. Als maßgeblicher Bezugswert gilt daher nur die Zielvertragssumme und nicht der Zuordnungszeitpunkt.

Der Bausparkassenvertrag nach 488 Abs. 3 BGB kann nur beendet werden, wenn die volle Höhe der Summe erreicht ist. Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart ergibt sich daraus folgende Schlussfolgerung: Bausparverträge können von der Sparkasse nach Erreichung der Sparsumme beendet werden, jedoch nicht mehr als zehn Jahre nach Ablauf der Zuteilungsfrist.

Würden die beiden Entscheidungen vom 12.11. 2015 und 20.11. 2015 auch vom OLG und zuletzt vom BGH bekräftigt, wäre 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bausparverträge nahezu unbedeutend. Eine vollständige Entgegennahme des Kredits durch die Sparkasse ist nicht möglich, solange der Kunde sein Bausparvermögen oder sein Kredit an die Sparkasse um weitere Bausparsummen aufstockt oder dazu ermächtigt ist.

Wie das Landgericht Stuttgart mitteilte, haben die Bausparkassen auf freiwilliger Basis das Wagnis einer langfristigen vertraglichen Bindung übernommen und dafür auch eine angemessene Akquisitionsgebühr erhoben. Aufgrund des niedrigen Zinsniveaus wird nun kein spezifisches Bausparproblem, sondern ein generelles Marktpreisrisiko realisiert. Die Verzinsung der Guthaben kann freilich gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse reduziert werden. Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch keine entsprechenden Zinssenkungen gemäß 9 des Bausparkassengesetzes genehmigt hat, besteht nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe zur Zeit keine Gefahr für die Interessen des Kollektivs.

Das könnte jedoch in Zukunft passieren, wenn viele Bausparkunden aufgrund der anhaltend niedrigen Zinssätze und der eher günstigen Zinssätze weiter an ihren alten Verträgen fest bleiben und die vergabebereiten Bausparverträge nicht in Anspruch genommen werden. Haben Sie Einwände gegen die Beendigung Ihres Bausparvertrages, wenn sich Ihre Bausparkasse auf § 469 Abs. 1 Nr. 2 BGB beruft und sich statt dessen auf die Entscheidungen der Landgerichte Karlsruhe und Stuttgart beruft?

Sollte die Sparkasse Ihren Einspruch ablehnen, wenden Sie sich an die örtliche Verbraucherberatungsstelle und erwägen Sie eine Klage unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Baugenossenschaften müssen sich auch an die abgeschlossenen Vereinbarungen halten. 2. Dieses Prinzip gibt den rund 200.000 Bausparern auch wieder die Hoffnung, dass die Beendigung ihrer Bausparverträge durch ein Gerichtsurteil nach zehn Jahren Zuteilungsfrist aufhoben wird.

Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Anwendung des 469 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge stehen noch aus. Eine Tragödie liegt vor, wenn über die "richtige" Rechtsauslegung eines einzelnen Urteils in 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB über viele Jahre über alle Fälle - vom Bezirksgericht bis zum Landesgericht und vom OLG bis zum BGH - umstritten ist.

Im Falle einer streitigen Beendigung von Sparverträgen nach zehn Jahren Laufzeit können die Sparkassen keine Unterstützung durch den Bund oder den Gesetzgeber verlangen. Vielmehr sollen die Sparkassen in anderen Geschäftsfeldern gestärkt werden, wie der Finanzausschuß des Bundestags am gestrigen Tag vorlegte. Dementsprechend können die Sparkassen zukünftig auch bis zu 5 Prozent der Zuteilungsmittel in Anteile investieren.

Zudem sinkt die bisher geltende Kreditgrenze von 80 Prozent für die Gewährung von Baudarlehen. In unserem Portfolio Zinsgünstige Bausparverträge finden Sie nützliche Expertentipps: Ab wann kann die Sparkasse aufhören?

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