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Genussscheine
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Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Verbriefungsdokument, vgl. Genussrechte. Die Genussscheine stellen die Verbriefung eines Genussscheines dar. Wie genau der Partizipationsschein definiert und aufgebaut ist, hängt von der Rechtsordnung ab. Die Genussscheine sind eine deutschsprachige Anlage; im Ausland sind sie mit Genussscheinen ohne Stimmrecht (aber mit Vorzugsaktien) zu vergleichen. In Deutschland wurde die Steuer auf Genussrechte im Nov. 1881 noch umstritten, aber im Juni 1882 wurde die Steuer für Anteile eingeführt.
Im Reichstempelgesetz vom 26. 4. 1894 wurde eine Steuerschuld für "Genussscheine und vergleichbare Papiere, die zur Beteiligung am Ergebnis einer Aktiengesellschaft berechtigen", festgelegt. 1] Das Gericht hat sich in seinem Beschluss vom 31. 12. 1888 erstmalig damit befasst und die Genussscheine als "Änderung des in der Satzung vorgesehenen und durch Verlosung der jeweiligen Aktien vorgeschriebenen Aktienrechts" definiert.
2 ] Bereits 1898 wurde eine wegweisende Arbeit von Victor Klemperer von Klemenau über die rechtliche Natur von Partizipationsscheinen veröffentlicht. 3 ] Hier gab es die erste gesetzliche Definition: "Die Genussscheine verleihen kein Wahlrecht, sondern einen korrespondierenden Teil des Bilanzgewinns der Firma und im Fall der Liquidation der Firma einen Antrag bezüglich des auszuschüttenden Gesellschaftsvermögens" ( 12 S. 2 der Goldbilanzverordnung).
Mit dem durch Hochinflation ausgelösten Neubewertungsgesetz vom 18. Juni 1925 wurde den bisherigen Aktionären ein Gewinnbeteiligungsrecht eingeräumt, um den Währungsverfall auszugleichen. Mit dem Aktiengesetz vom 30. Jänner 1937 wurden in § 128 Abs. 2 Nr. 5 Genussscheine aufgenommen, die 1965 mit 221 Abs. 3 Aktiengesetz in das geltende Aktiengesetz einflossen.
Eines der ersten Genussscheine wurde 1961 von den Ernst Heinkel Flugzeugwerken ausgeben. Im Jahr 1980 hat die Gesellschaft als erstes Kapitalbeteiligungsunternehmen Genussscheine an Arbeitnehmer begeben, die im Jahr 1983 als Investitionsform in das erste Kapitalbildungsgesetz einflossen. Sie wurde am zwanzigsten Dez. 1984 erstmals als Haftkapital bei Banken anerkannt, gefolgt von der Versicherungsbranche im Dez. 1986.
Sie ist ein rechtlich ungeregeltes Papier, das je nach der individuellen Struktur der Verbriefungsrechte mehr wie eine Beteiligung und damit Kapital oder eine Schuldverschreibung und damit Schulden ist. Die Genussscheine sind in der Regel strukturiert nachgeordnet, d.h. im Insolvenzfall werden die Verpflichtungen erst nach den Ansprüchen der anderen Gläubiger erfüllt.
Die " Genussscheine " bieten wie eine Obligation in der Regel eine Nennwertrückzahlung bei Fälligkeit und einen Jahreszinsanspruch. Der Betrag dieser ungarantierten Zinsen ist jedoch - wie die Ausschüttung der Aktien - vom Jahresüberschuss der ausgebenden Gesellschaft abhängig. Bei Partizipationsscheinen wird häufig eine Verlustpartizipation bis zur Kapitalanlage beschlossen.
Partizipationsscheine sind ein Mittel der Mezzanine Finanzierung, da sie Eigen- und Fremdkapitalcharakter haben. Das Genussrechtskapital wird aus ökonomischer Sicht vor allem aufgrund seiner Rangfolge und des ergebnisabhängigen Zinssatzes als Eigenmittel betrachtet. Nichtsdestotrotz ist ein Genussrechtskapital nicht stimmberechtigt. Genussscheine werden steuerrechtlich als Schuld bilanziert, wenn für den Anleger keine Gewinnbeteiligung und kein Verwertungserlös für die Gesellschaft vorgesehen ist.
Die Auszahlungen sind in diesem Falle als Betriebsausgaben anrechenbar. Viele Genussscheine in Deutschland schliessen daher eine Teilnahme am Verwertungserlös aus. Partizipationsscheine werden als Inhaber-, Ordens- oder Namensaktien ausgegeben und haben oft eine befristete Dauer, die mit Ablauf oder Auflösung und Tilgung abläuft. In Deutschland ist für die Begebung von Genussrechten durch Kapitalgesellschaften eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Aktionäre notwendig; außerdem besteht ein Bezugsrecht auf diese.
Die Ausgabe von Genussrechten ist jedoch nicht an eine besondere Gesellschaftsform gebunden. Die Genussscheine können an Handelstagen verkauft werden. Aufgelaufene Zinsen werden für Genussscheine nicht berechnet: Unter gewissen Bedingungen können Institute verschiedener Gesellschaftsformen das durch die Ausgabe von Partizipationsscheinen zugeflossene Vermögen dem Haftkapital hinzufügen. Die Genussscheine sind in 10 Abs. 5 des Gesetzes über die Gewinnbeteiligung festgelegt.
Nach schweizerischem Recht lautet der Partizipationsschein auf den Artikel. Dies ist nach dem Recht ein Genussrechtskapital, das nur solchen natürlichen oder juristischen Personengruppen gewährt werden darf, die bereits mit der Gesellschaft in Verbindung stehen, z.B. Aktionären, Gläubigern oder Arbeitnehmern. Das Genussrechtskapital muss in der Satzung festgeschrieben sein und darf keinen Nennbetrag haben. Genussscheine sind nicht stimmberechtigt.
Der Genussscheininhaber bildet per Gesetz eine Eigentümergemeinschaft und kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss auf seine bindenden Rechte verzichtet werden. Nach schweizerischem Recht stimmt der Genussrechtsschein nach deutschem Recht mit dem Genussrechtsschein besser überein. Klaus Luttermann, Gesellschaft, Stammkapital und Genussrecht, 1998, S. 53 f.