Offene Immobilienfonds sind in Zeiten niedriger Zinsen eine interessante Alternative für …
Erwerbsminderungsrente
InvalidenrenteVom ersten Tag an gut beschützt
Das bedeutet, dass wir zunächst überprüfen, ob Ihre Ertragskraft durch ärztliche oder professionelle Rehabilitierung wiederhergestellt werden kann und Sie dann wieder Ihren Unterhalt verdienen können. Ob Sie Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Minderung der Ertragskraft haben, ist von dieser Restkapazität abhängig.
Eine Invalidenrente ist dann gegeben, wenn Sie nicht nur in Ihrem Beruf, sondern in allen Berufsgruppen weniger als sechs Arbeitsstunden pro Tag wegen einer Erkrankung oder Invalidität haben. Zusätzlich zur Krankenversicherung sind folgende Versicherungsanforderungen zu erfüllen: In den vergangenen fünf Jahren vor Auftreten der Minderung der Erwerbsfähigkeit müssen für eine Versichertentätigkeit zumindest drei Jahre beitragspflichtig sein (besondere Versicherungspflicht).
Diese müssen für die Dauer von fünf Jahren mitversichert sein ("Wartezeit"). Zeiträume der Pflichtbeiträge und unter gewissen Bedingungen auch Zeiträume für den Bezug von Leistungen bei Krankheit, Arbeitslosenunterstützung, im Zeitabschnitt von Jänner 2005 bis Dez. 2010 Arbeitslosenunterstützung 2, Überbrückungsgeld, Zeiten der Erziehung und nicht aktiven Heimpflege sowie Zeiträume der freiwilligen Beiträge, Ersatzzeiten: beispielsweise Zeiträume politischer Verfolgungen in der DDR, Zeiträume aus einer Rentenabfindung bei Ehescheidung, Zeiträume aus Zuschüssen für geringfügig Beschäftigte ohne Versicherung:
Minijob, mal von einem Pensionsplitting. Die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes berücksichtigt keine Zeiträume, für die Sie ohne eigenes Verschulden - z.B. wegen Trächtigkeit oder Erwerbsunfähigkeit - keine Beitragspflicht zahlen konnten. Die Fünfjahresfrist wird um solche Zeiträume in die Zukunft erweitert, so dass Sie dann die geforderten drei Jahre Pflichtbeitrag leisten können.
durch einen Arbeitsunfall oder eine Krankheit, eine Verletzung des Militärdienstes oder des öffentlichen Dienstes oder ein politisches Bewusstsein behindert wurden. Voraussetzung ist, dass Sie zum Unfallzeitpunkt oder bei Krankheit pflichtversichert waren; ansonsten müssen in den vergangenen zwei Jahren für einen versicherten Beruf oder eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zumindest zwölf Beiträge entrichtet worden sein. Vor Ende von sechs Jahren nach Abschluss der Berufsausbildung müssen Sie arbeitsunfähig geworden sein und in den vergangenen zwei Jahren für einen versicherten Beruf oder eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zumindest zwölf Beiträge entrichtet haben.
Die Frist von zwei Jahren vor Auftreten einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird um Zeiträume der Schulbildung nach dem Alter von siebzehn Jahren, jedoch nicht länger als sieben Jahre, erweitert. Die Altersrente soll Ihr Einkommen so weit wie möglich ablösen, wenn Sie aus Gesundheitsgründen nicht mehr mitarbeitbar sind. Mit dieser Altersrente soll ein geringeres Gehalt ausgeglichen werden, wenn eine Vollbeschäftigung aus Gesundheitsgründen nicht mehr möglich ist.
Wenn Sie im Bergbaubereich behindert sind, haben Sie Anrecht auf eine Bergmannsrente.