Elm Quellensteuer

Ulmenquellensteuer

Das elektronische Abrechnungsverfahren für die Quellensteuer (ELM-Quellensteuer). Das kantonale Steueramt, die Quellensteuer, ist für die Erhebung der Quellensteuer zuständig. Quellensteuerabrechnung (ELM QST). ((gültig für Unternehmen ohne ELM-Quellensteuer-zertifizierte Lohn- und Gehaltsabrechnung). die SSL, die den ELM-Reporting-Prozess verwendet, um Quellensteuern einzuziehen.

Auskünfte

Sie haben mit einem von der Swissdec zertifizierten Lohnabrechnungsprogramm die Option, Ihre Verrechnungssteuerdaten (z.B. Bescheinigungen und Änderungen) mit allen Kantonen einheitlich und standardisiert zu verrechnen. Die Daten des Empfängers müssen vor der Überweisung in der Personalabrechnung erfasst werden. Bei der Quellensteuer wird die Kontonummer (Trackingnummer, SSL-Nummer, Arbeitgebernummer) der Steuerbehörde benötigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abwicklung mit jedem einzelnen Bezirk unmittelbar ist.

Für Unternehmen, die bisher nur mit einem einzigen Bezirk abgewickelt haben, müssen die Lohnnummern für weitere Bezirke eingegeben werden. Wenn Sie Fragen oder Probleme mit Ihrem geprüften Lohnprogramm haben, kontaktieren Sie bitte Ihren Softwarehersteller selbst.

Neuigkeit

Gemäß 89 und 90 des Gesetzes vom 10. Januar 2000 haben die Steuerbehörden die Quellensteuersätze für 2018 aufgrund von Änderungen der Steuersätze umgerechnet. Der Tarif ist nur in elektronischer Form erhältlich (PDF). Die Vereinfachung der Rechnungslegung ist Teil des BGSA (Bundesgesetz über Maßnahmen zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit). Für den Unternehmer wird die Abwicklung der Sozialabgaben (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) sowie der Quellensteuer vereinfacht, da er einen zentralen Ansprechspartner für alle vom vereinfachten Buchhaltungsverfahren erfassten Sachverhalte hat: die für ihn zuständige Ausgleichsstelle.

Sozialabgaben und Quellensteuer werden nur einmal jährlich berechnet und gezahlt. Durch die Novellierung des BGSA zum 1.1. 2018 wird das erleichterte Rechnungslegungsverfahren zukünftig nur noch bedingt möglich sein; nach Artikel 2 Absatz 2 BGSA können Körperschaften, Kooperativen, Ehegatten sowie selbstständig tätige Familienangehörige nicht mehr nach dem erleichterten Rechnungslegungsverfahren bilanzieren.

Die Vereinfachung der Rechnungslegung kann für andere Mitarbeitende angewendet werden, wenn folgende kumulative Bedingungen vorliegen: Der individuelle Verdienst pro Mitarbeiter darf 21'150 CHF pro Jahr nicht überschreiten (Eintrittsschwelle zweite Säule); die Gesamtlohnsumme des Unternehmens darf 56'400 CHF pro Jahr nicht überschreiten (doppelte AHV-Rente pro Jahr); die Gehälter aller Mitarbeitenden müssen nach dem Vereinfachungsverfahren berücksichtigt werden; die Bilanzierungs- und Auszahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäß einhalten werden.

Rückfragen zum erleichterten Rechnungslegungsverfahren sind unmittelbar an die zuständigen Ausgleichsstellen zu senden; weitere Auskünfte ( "Anmeldedatum, Verfahrensweise, Rechnungslegung") finden Sie im Informationsblatt Nr. 2. 07 der AHV/IV. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die kantonale Steuerbehörde über die Neueinstellung von verrechnungssteuerpflichtigen Arbeitnehmern zu informieren. Verrechnungssteuerpflichtige Mitarbeiter können einen Nachtragsantrag für das abgelaufene Jahr einreichen.

Der von den Arbeitgebern berechnete Quellensteuersatz wird um diese Abschläge nachberechnet. Dem Verrechnungssteuerpflichtigen wird das allfällige Restguthaben erstattet. Der Stichtag für die Beantragung solcher Abschläge ist jeweils gleich Null, und das Anmeldeformular enthält detaillierte Informationen über die für eine Tarifanpassung in Frage kommenden Abschläge und die dafür notwendigen Nachweise. Das vollständige und unterschriebene Gesuch ist zusammen mit den Anlagen bei der kantonalen Steuerbehörde, Verrechnungssteuer, P.O. Box 1232, 6431 Schwyz, zu einreichen.

Für weitere Informationen rufen Sie bitte 041 819 17 43 an Seit dem 1. Jänner 2014 können die Verrechnungssteuerdaten mit allen Kantonen einheitlich und standardisiert über den Lohnstandard CH (ELM Quellensteuer) abrechnet werden. Aus der Lohnabrechnung werden die Daten der Quellensteuer unmittelbar an die berechtigten Kantone übermittelt, die dann die zugehörigen Abrechnungen erstellen, jedoch bis auf weiteres in gedruckter Form.

Die Quellensteuerabrechnung mit ELM ist ein freiwilliges Vorgehen, d.h. die Quellensteuer kann wie bisher nachvollzogen werden. Arbeitgeber, die Quellensteuer über die ELM-Quellensteuer auf elektronischem Wege begleichen, benötigen einen monatlichen Abrechnungszyklus. Der Verrechnungssoftwarehersteller wird vom Verband "swissdec" über die ELM-Quellensteuer unterrichtet und kann auf Wunsch detailliert Auskunft über die notwendigen Massnahmen erteilen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die kantonalen Steuerbehörden Schwyz, Tel. 041 819 24 36.

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