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Erstversicherung Steuer Sozialversicherung

Der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. und damit beitragspflichtig in allen Bereichen der Sozialversicherung. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann ebenfalls nach Erhalt der Leistungen zu entrichten. Sparen Sie Steuern und Sozialabgaben!!

!! Bruttopensionsbetrag unter der Annahme, dass die Steuer.

Wie wird sich die Situation zum 01.01.2018 durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung verändern?

Wie wird sich die Situation zum 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung verändern? Das neue Regelwerk, das zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, gilt für das Arbeits- und Finanzrecht sowie für die Versicherungsaufsicht und das Gesellschaftsrecht. Im Folgenden finden Sie einen Gesamtüberblick über die wichtigsten Steueränderungen. Um für den Arbeitnehmer einen fondsfinanzierten Pensionsplan zu bilden, kann der Dienstgeber bereits eine Betriebsrente (z.B. Direktversicherung) einrichten.

Er kann dort in bestimmten Rahmen steuerfreie Zuwendungen für den Mitarbeiter leisten. Zum 1. Januar 2018 wird ein Zuschussbetrag für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung für Geringverdienende in der Erstbeschäftigung eingerichtet (sog. BAV-Förderbetrag). Daher wird der Zuschuss nur Arbeitnehmern mit den Steuerklassen I bis V oder mit einem ersten Arbeitsverhältnis mit einem pauschalen versteuerten Lohn gewährt.

Mitarbeiter der Klasse VI werden nicht bevorzugt behandelt. Eine Person gilt als geringfügig entlohnt, wenn das aktuelle Gehalt zum Beitragszeitpunkt 2.200 ? pro Monat nicht übersteigt. Nicht in den aktuellen Löhnen enthalten sind: steuerfreie Löhne wie Sonn-, Feiertags- und Nachtgeld, andere Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtgeld, pauschale versteuerte Löhne.

Die Mindestzulage des Arbeitgebers in eine fondsfinanzierte Betriebsrente beläuft sich auf 240 , der Maximalbetrag auf 480 ? pro Jahr. Die Arbeitgeberzuschüsse sind bis zu einem maximalen Betrag von 480 Euro frei von Steuern - dies betrifft auch die Sozialversicherung. Ab dem 1. Januar 2018 entrichtet die AG für einen Mitarbeiter mit einem aktuellen Monatsgehalt von 2.050 einen weiteren Monatsbeitrag von 40 in eine betriebsfremde Vorsorgeeinrichtung (z.B. Direktversicherung).

Für den Mitarbeiter ist dieser Wert völlig unversteuert. Nach der Steuerbefreiung erfolgt die Sozialversicherung mit Beitragsbefreiung. Falls der Dienstgeber im Jahr 2016 bereits einen weiteren Dienstgeberbeitrag an eine Vorsorgeeinrichtung, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Direktversicherung entrichtet hat, ist der entsprechende BAV-Beitrag auf den vom Dienstgeber zusätzlich zum vorherigen Beitragsbetrag zu entrichtenden Wert begrenzt.

Einerseits kann der Dienstgeber nur dann vom BAV-Beitrag Gebrauch machen, wenn er die laufende Altersrente "erhöht"; andererseits wird in diesen beiden Ländern auch der Zuschussbetrag auf den Zusatzbetrag begrenzt. M. a. W., die vor 2017 auch die Betriebsrente für ihre Geringverdiener bezogen haben, kommen nicht von der neuen Regelung grundsätzlich in den Genuß, sondern nur, wenn diese das Engagement anheben.

Seit mehreren Jahren leistet der Dienstgeber einen weiteren Dienstgeberbeitrag von 200 ? pro Jahr. Ab 2018 wird der Arbeitgeberanteil auf 240 Euro angehoben, um den Minimalbetrag zu erzielen. Die Arbeitgeberbeiträge sind in Höhe von 240 Euro zollfrei. Seit einigen Jahren leistet der Dienstgeber einen jährlichen Arbeitgeberzuschuss von 200 Euro.

Ab 2018 wird der Arbeitgeberanteil auf 300 Euro angehoben. Eine Beschränkung gibt es nicht, da der Arbeitgeberanteil um 100 (also um mehr als 90 ) Euro zunimmt. Die Arbeitgeberbeiträge betragen 300 ? nach Abzug der Steuern. Aktuell sind in § 3 Nr. 63 StG für Beitragszahlungen an eine Rentenkasse, eine Rentenkasse und eine Direktversicherung Freibeträge von maximal 4% der Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung West (BBG West) vorgesehen.

Darüber hinaus ist eine weitere maximale Steuervergünstigung von 1.800 für Beitragszahlungen aufgrund einer nach dem 31. Dezember 2004 eingegangenen Pensionszusage vorgesehen. Die Steuerbefreiungsgrenze für Beitragszahlungen an einen Rentenfonds, einen Rentenfonds und eine Direktversicherung wird durch das Betriebsrentenerhöhungsgesetz auf 8% BBG (West) angehoben.

Zugleich wird der bisher geltende Freibetrag von maximal 1.800 Euro ersetzt. Auf Basis des derzeitigen BBG der Rentenversicherung-West ergibt sich eine Steigerung um einen Betrag von 3 Nr. 63 EWStG alte Fassung § 3 Nr. 63 EWStG neue Fassung.

Seit dem 1. Januar 2018 sind Beitragszahlungen in eine Vorsorgeeinrichtung, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Direktversicherung bis zu 4% der BBG (West) steuerbefreit, multipliziert mit der Zahl der Jahre, in denen das betreffende Beschäftigungsverhältnis bestand, höchstens auf zehn Jahre befristet. Seit 2018 können auch Beitragszahlungen an einen Rentenfonds, einen Rentenfonds und eine Direktversicherung für höchstens 10 Jahre i nachträglich geleistet werden.

H. von 8 Prozent BBG (West), wenn die erste Beschäftigung ausgesetzt wurde und kein steuerpflichtiges Gehalt in Deutschland eingenommen wurde. Ab dem 1. Januar 2005 ist die Pauschalversteuerung von Beiträgen an einen Pensionsfonds und Direktversicherungen für kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgungssysteme abgeschafft worden. Eine pauschale Besteuerung der Beitragszahlungen ist jedoch noch möglich, wenn sie auf der Basis einer vor dem 1. Januar 2005 eingegangenen Pensionszusage erfolgen (Altzusage).

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2018 eine Erleichterung mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung eingeführt: Wenn vor dem 01.01.2018 ein Betrag einmal in einer Pauschale zu versteuern war, gelten für diesen Mitarbeiter die Anforderungen an die pauschale Einkommensteuer ein ganzes Jahr. Das bedeutet, dass es im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers in Zukunft ausreicht, wenn der Mitarbeiter dem neuen Arbeitgebenden nachweisen kann, dass zumindest ein Betrag zu einem Pauschalsatz zu versteuern ist.

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