Emission

ausgeben

Ausgabe (vom lateinischen emittere = ausgeben, versenden) ist die Ausgabe von Wertpapieren. Ausstrahlung, Strahlung, Lichtemission. Eine Emission ist die Ausgabe von Wertpapieren am Markt (d.h. von Aktien einer AG).

Erläuterung des EU-Emissionshandelssystems. E-Brennstoffe - Das Potenzial von Kraftstoffen auf Strombasis für einen emissionsarmen Verkehr in der EU.

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Dies kann zu Schadstoffemissionen in die Umgebung führen. Abgas und Geräusche werden vom Strassenverkehr freigesetzt. Die Emission (von lateinischen Emittenten "aussenden, aussenden") bezeichnet in der Regel die Emission von Störgrößen in die Umgebung. Jeder Schadstoffausstoß führt zu einer Emission. 2Emissionen sind anthropogen, d.h. vom Menschen hervorgerufen.

Andererseits gibt es auch die natürlichen Herausgeber. 2Emissionen können diffundieren oder aus gesammelten Ressourcen wie Kaminen austreten. 1] Ob eine Bezugsquelle als "Emittent" und ein Stoff- oder Energiestrom als "Emission" ausgewiesen wird, ist in erster Linie davon abhängig, ob der Prozess umweltrelevant ist und nicht davon, ob er "unnatürlich" ist.

Daher bezeichnet der Ausdruck Emissionsquellen nicht den Emitter. Naturgewässer, die bestimmte Grenzen überschreiten, dürfen nicht für die Wasserversorgung verwendet werden[3] - der Eintritt im Sinn des Umweltgesetzes erfolgt nur durch die Verwendung von Brauchwasser. Die Bezeichnung Emission wird in der Regel in der Bauphysik verwendet, die Immissionen vor allem in der Umwelttechnologie und im Umweltschutzrecht.

Die Emission als Ableitung setzt sich zusammen aus toxischen, schädlichen oder umweltschädlichen Chemikalien, wie Schadstoffe aller Arten, Reizstoffe, Allergene, aber auch als Geräuschemission (Lärm), Lichtemission, Ionisierungsstrahlung oder Vibration. Zu den typischen Beispielen gehören gasförmige und/oder partikelförmige Schadstoffe aus Kraftfahrzeugen oder Kaminen, Flüssigkeitsemissionen aus kontaminierten Standorten, partikelförmige Schadstoffe aus Deponien, Strassenlärm, Lichtverschmutzungen. Beispielhaft seien hier der Schadstoffeintrag in die Raumluft (Emittenten sind Kraftfahrzeuge, Betriebe oder Heizungsanlagen), in das Grund- und Oberflächenwasser (Emittenten können kontaminierte Standorte oder die Agrarwirtschaft sein) oder in das Wasser (mögliche Emitter sind hier Kläranlagen) genannt.

Eine wesentliche Zielsetzung des Naturschutzes ist es, Schadstoffemissionen so weit wie möglich an der Entstehungsstelle zu beseitigen oder zu verringern, um Umweltbelastungen wie Luft-, Boden- oder Wasserverschmutzung zu verhindern und die Menschen vor Verschmutzung zu bewahren. Emissionsgrenzwerte werden in Deutschland durch das Bundes-Immissionsschutzrecht im Zuge von Zulassungen und Richtlinien festgelegt.

Das schweizerische Gesetz über den Umweltschutz ist die Rechtsgrundlage für die Emissionsbegrenzung "durch Maßnahmen an der Quelle"[4]: Emissionsgrenzwerte werden bei schädlichen oder lästigen Auswirkungen erhöht (Art. 11.3). Diese Eindämmung wird durch die Annahme von Grenzwerten, Bau- und Ausrüstungsverordnungen, Verkehrs- oder Betriebsordnungen, Regelungen zur Wärmedämmung von Bauwerken, Regelungen zu Brennstoffen und Brennstoffen erreicht.

Die Begrenzung der Emission erfolgt durch Verordnung und darauf basierende Verordnungen[5], zum Beispiel durch die Maschinenlärm-Verordnung (MaLV) des UVEK. 2. Das letzte Beispiel zeigt, dass auch ein ganzes Maßnahmenpaket angewendet werden kann, denn es handelt sich nicht um eine einzige Emissionsquelle, sondern um eine Problematik im weltweiten Ausgewogenheit. Durch die Freisetzung von Umweltschadstoffen (wie z. B. Abfälle, Auspuffgase, Abfälle, Stäube, Geräusche oder Abwässer) wird die Umgebung geschädigt, weil sie diese verändert.

Die Schwefeldioxidemissionen von Abgasen in die Raumluft sind eine Emission. J. Siebert: Grundlegende Merkmale der Immissionsvorhersage - Standard- und Spezialfall im Geltungsbereich der TA-Luft. ? VDI 4285 Blatt1:2005-06 Ermittlung der diffusen Emission durch Messung (Grundkonzepte). Der Beuth Verlag, Berlin, S. 3 und ? des Bundes, (SR 814. 01) Umweltschutzgesetz, Art. 11, per 31. Dezember 2010, eingesehen am 29. Dezember 2013. 11 Der Bund, (SR 814. 2001, SR 814. 00).

13 ) Umweltschutzgesetz, Art. 12, eingesehen am 29. Februar 2013. 11 ) Schweizerisches Gesetz vom 24. November 2011 über die Verminderung von CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), Stand per 31. März 2013 (SR 641.71).

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