Direktversicherung Krankenversicherungspflichtig

Erstversicherung Obligatorische Krankenversicherung

Pauschalabrechnungen aus der Direktversicherung und Sofortrenten sind krankenversicherungspflichtig. Beurteilung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Pauschalabrechnungen aus der Direktversicherung und Sofortpensionen sind krankenversicherungspflichtig. Sofern freiwillige versicherte Leistungen aus einer vom Dienstgeber geschlossenen Direktversicherung in eine unmittelbare Rentenversicherung investiert werden, sind sowohl die Leistungen aus der Todesfallversicherung als auch die unmittelbare Rente anrechenbar. In dem beschlossenen Falle hat eine freiwillige versicherte Person die Leistung aus einer vom Dienstgeber geschlossenen Kapitallebensversicherung in einer Direktversicherung in eine unmittelbare Rentenversicherung investiert.

Diese war kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Die Abfindung sei ihm nicht gezahlt worden, weil er nahezu den gesamten Geldbetrag unmittelbar in eine Rentenversicherung einbezahlt hatte. Nach Ansicht der Krankenkasse muss der Versicherungsnehmer nun nicht nur die Beitragszahlungen für die Abfindung, sondern auch etwa 74 Euro pro Monat auf die Sofortpension abführen.

Gemäss den vom Zentralverband der Krankenversicherungen auf Gesetzesbasis herausgegebenen "Beitragsverfahren für Selbstzahler" sind sowohl die Einmalzahlung als auch die sofortige Rente beitragspflichtig, da es sich um zwei unterschiedliche Versicherungsverträge handelte und nur eine Rente statt einer Einmalzahlung aus der Erstversicherung bezogen wurde.

Die Entscheidung über die Nichtübernahme beruht im Kern auf folgenden Überlegungen:

Die Direktversicherung ist in der Regel eine Art betriebliche Altersvorsorge. Das versicherte Ereignis wird regelmässig als Abschluss eines gewissen Lebensjahrs festgelegt. Die Direktversicherung kann bei Eintritt des Versicherungsfalles als laufende Rente in der Regel in Form einer laufenden Monatsrente oder als Kapitalleistung ausgezahlt werden. Allerdings war nach der bis zum Stichtag des Bundessozialgerichtes geltenden Rechtsprechung nur die laufende Zahlung von Leistungen aus der Direktversicherung ohne Einschränkung der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur GKV unterworfen.

Andererseits war eine Einmalleistung aus der Direktversicherung nicht durch die Verpflichtung zur Beitragszahlung gedeckt, auch wenn zunächst eine aktuelle Vorsorgeleistung zugesagt, aber vor Eintreten des Versicherungsfalls in eine Einmalleistung umgerechnet wurde. Die entsprechenden Vorschriften wurden zum Stichtag des Gesetzes zur Erneuerung der Krankenkasse vom 13. Dezember 2003 geändert:

Die Direktversicherung als Einmalleistung ist somit ohne Einschränkung der Pflicht zur Beitragszahlung in der GKV unterworfen, auch wenn von vornherein oder vor dem Versicherungsfall eine Einmalzahlung beschlossen wurde. Die Krankenversicherungen legen einen Krankenversicherungsbeitrag von 29,07 und 107,19 EUR pro Monat fest. Bei den beschäftigungsbedingten Erträgen gibt es keinen signifikanten Unterschiedsbetrag zwischen laufenden Pensionszahlungen und nicht regelmässig anfallenden Zuwendungen gleichen Ursprunges und gleichen Zwecks, vor allem nicht fälligen Kapitalerträgen aus Erstversicherungen.

Die beiden Leistungsarten sind an ein Arbeits- oder Dienstverhältnis geknüpft und sind Teil einer versicherungsrechtlichen Zusatzversorgung, die dem Versicherungsnehmer bei Eintreten des Versorgungsfalls einen direkten Anspruch auf Leistung einräumt. Ansatzpunkt für die gesetzliche Gleichstellung von Einmalleistungen mit laufender Rente ist die mit dem Ereignis und dem Vorsorgeziel verbundene Einkommenssteigerung des Versicherungsnehmers.

Auch die Pflicht zur Beitragszahlung ist verhältnismäßig: Die auf zehn Jahre befristete Pflicht zur Beitragszahlung bedeutet jedoch eine beträchtliche Last für die Beteiligten. Die neue Regelung der Verpflichtung, zu Einmalzahlungen von Kapital zu leisten, verletzt nicht den Schutz der berechtigten, rechtsstaatlich begründeten Erwartungen. Zudem konnten die Betreffenden nicht auf den Bestand der Einmalzahlungen im Vergleich zu einer privilegierten rechtlichen Situation bei laufenden Rentenzahlungen bauen.

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