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Börsenprospekt
WertpapierprospektWertpapierprospekt
Vor der Zulassung eines Wertpapiers zum Börsenhandel muss das betreffende Institut oder die betreffende Gesellschaft die Bevölkerung in einigen Regionalzeitungen, so genannten Börsenpflichtzeitschriften, über seine geplante Notierung an der Wertpapierbörse unterrichten. Ziel ist es, die Bevölkerung über das Papier und den Aussteller hinreichend zu unterrichten.
Im Prospekt müssen Angaben über die vergangene und erwartete Unternehmensentwicklung, die Angebotspalette, die letzten Jahresabschlüsse etc. gemacht werden. Pfandbriefinstitute können nach dem Börsegesetz von der Prospektauflage ausgenommen werden, da sie unter der staatlichen Kontrolle sind.
Wertpapierprospekt
Bereits heute wird an der Zukunft gearbeitet. Wir präsentieren hier Tendenzen und Techniken, die unseren Lebensalltag bereichern. Was werden wir in Zukunft tun, wie werden wir unterwegs sein? Wir bieten hier Einblicke in Zukunftsvisionen, Tendenzen und Forschung. Am 5. Juli 2013 wurde an der FWB der Zulassungsbeschluss zum Handel im Geregelten Markt der FWB und der FWB München mit gleichzeitigem Zugang zum Teilsegment des geregelten Markts mit weiteren Nachzulassungsfolgepflichten ("Prime Standard") gefasst.
Wertpapierprospekt
Bevor ein Wertpapier zum Börsenhandel zugelassen wird, muss die Gesellschaft oder das für sie handelnde Institut die Veröffentlichung in einigen nationalen Tageszeitungen (Börsenpflichtzeitungen) über die geplante Notierung an der Wertpapierbörse unterrichten. Dazu muss bei der Aufnahme in die wichtigsten und geregelten Handelssegmente ein Kotierungs- oder Ausgabeprospekt eingereicht werden.
Gruppe Deutsche Börse - Verkaufsprospekt
Die Wertpapierprospekte enthalten alle wichtigen Daten über das Papier selbst und den Aussteller, vor allem die Gesellschaftsstruktur, die finanzielle Situation, die Geschäftsaktivitäten sowie die an der Ausgabe beteiligte Organe und Unternehmen. Für die inhaltliche Korrektheit sind der Herausgeber und das Emittentenkonsortium (Prospekthaftung) zuständig und haften. Alle Wertpapieremittenten, die in Deutschland erstmalig dem Publikum zum Kauf oder Verkauf anzubieten sind oder zum Börsenhandel an einem nationalen geregelten Handel bestimmt sind, müssen einen Börsenprospekt vorlegen.
Veröffentlichungsverpflichtung und Ausnahmeregelungen sind im Prospektgesetz vom 21. Juli 2005 festgelegt, das unter gewissen rechtlichen Bedingungen weder für die Veröffentlichung des Prospekts hinsichtlich der Natur des Angebotes noch für einzelne Titel gelten darf. Beispielsweise gibt es keine Prospektpflicht, wenn die Papiere nur so genannten qualifiziertem Anleger (d.h. solchen Menschen, die auf eigene bzw. für eigene bzw. für Dritte, z.B. Kreditanstalten, professionell oder kommerziell Papiere kaufen oder verkaufen) zum Kauf oder Verkauf zur Verfügung gestellt werden.
Erst wenn die BaFin das Papier auf Vollzähligkeit, Stimmigkeit und Lesbarkeit überprüft und die Publikation in Gestalt einer Genehmigung des Papiers zugelassen hat, darf der Wertpapierprospekt publiziert werden. Das Mindestmaß der in einen Verkaufsprospekt aufzunehmenden Informationen ist in der EU-Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) festgelegt.
Nach Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss der Verkaufsprospekt bei der Aufsichtsbehörde hinterlegt und mindestens einen Arbeitstag vor Angebotsbeginn bzw. vor Börsengang veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung des Prospekts gibt es verschiedene Varianten (§ 14 Wertpapierprospektgesetz). Die Prospekte dürfen in einer Zeitungsausgabe gedruckt werden, die den Erfordernissen des 14 Abs. 2 Nr. 1 Wertpapierprospektgesetzes entspricht, was im Sinne des Umfangs eines solchen Dokuments eigentlich nicht möglich ist.
Der Verkaufsprospekt kann auch in Papierform kostenlos an der Wertpapierbörse, an der die Papiere eingeführt werden sollen, beim Aussteller selbst, bei den emittierenden Banken oder bei den Zahlungsstellen zur Verfügung gestellt werden. Der Verkaufsprospekt kann auch auf der Internetseite des Ausstellers, der emittierenden Banken oder der Zahlstelle oder auf der Internetseite der Wertpapierbörse, an der die Papiere zum Börsenhandel zugelassen werden sollen, veröffentlicht werden.
Wird der Prospekt im Netz veröffentlicht, muss auf Anfrage des Ausstellers oder der emittierenden Banken eine gedruckte Version kostenfrei zur VerfÃ?gung gestellt werden. Die Emittentin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Zeitpunkt und die Stelle der Prospektveröffentlichung umgehend mitteilt.