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Betriebliche Erträge
Operative Erträge
GuV-Posten, der bei Verwendung des Aufwandsverfahrens gemäß 275 II HGB unter Nr. 4 und bei Verwendung des Kostenverfahrens gemäß 275 III HGB unter Nr. 6 aufzuführen ist.
GuV-Posten, der bei Verwendung des Aufwandsverfahrens gemäß 275 II HGB unter Nr. 4 und bei Verwendung des Kostenverfahrens gemäß 275 III HGB unter Nr. 6 aufzuführen ist. Die sonstigen betrieblichen Erträge sind Erträge aus der laufenden Tätigkeit (zur Identifikation siehe andere betriebliche Aufwendungen), die nicht in den Umsatzerlösen, aktivierten eigenen Leistungen oder Erträgen aus der Finanzierungstätigkeit enthalten sind ( 275 II Nr. 8, 11, 10, 11 oder 275 III Nr. 8, 9, 9, 10 HGB).
Aufgrund der Unterscheidung zwischen ordentlicher und außergewöhnlicher Geschäftsaktivität können die sonstigen betrieblichen Erträge aperiodische und operative Erträge beinhalten, soweit sie der ordentlichen Geschäftsaktivität zuzurechnen sind (neutrale Erträge).
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In der Rechnungslegung ist die gesamte Leistung (manchmal auch: Betriebsleistung) das Ergebnis einer bewerteten, periodengerechten Herstellung von Waren oder Leistungen für den tatsächlichen Geschäftszweck eines Betriebes. Die Herstellung erfolgt entsprechend dem Unternehmenszweck, wenn es sich um Erzeugnisse oder Vorerzeugnisse für Waren des Unternehmensziels handelt. 2. In der Gewinn- und Verlustrechnung des § 275 HGB wird die gesamte "Gesamtleistung" nicht genannt (weder nach dem Gesamtkostenverfahren noch nach dem Umsatzkostenverfahren), da sie sich als Zwischentotal aus anderen Posten errechnet.
Der Gesamtertrag ist die Summe der nachfolgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 2 HGB (die Positionsnummer in Klammern): Die Erträge beziehen sich auf Umsätze aus dem Vertrieb von Waren und Leistungen in einer Bilanz. Diese Umsätze können auch Erzeugnisse enthalten, die in früheren Abrechnungsperioden gefertigt, aber noch nicht veräußert wurden.
Sofern es sich um im vergangenen Jahr hergestellte, zunächst eingelagerte und erst im aktuellen Jahr verkaufte Erzeugnisse handelt, tarnen sie das Periodenergebnis und werden zur Bestimmung der Gesamtproduktion der Periode von den Verkaufserlösen als Minderung der Vorräte einbehalten. Diese haben im aktuellen Jahr keine Aufwendungen hervorgerufen. Andererseits werden Erzeugnisse, die im aktuellen Jahr gefertigt, aber nicht veräußert werden, als Bestandsveränderungen zugerechnet, da ihre Herstellungskosten berücksichtigt werden müssen.
In der Gewinn- und Verlust-Rechnung wird gemäß § 275 Abs. 2 HGB mit Nr. 4 ("Sonstige betriebliche Erträge") fortgefahren. Bei der Bilanzbetrachtung ist die Gesamtbetriebsleistung vor allem für lagerintensive Gesellschaften aussagekräftiger als der Umsatz. Unter den bestandsintensiven Gesellschaften sind solche Gesellschaften zu verstehen, bei denen die Erzeugnisse aus produktionstechnischen Gesichtspunkten nicht innerhalb einer Abrechnungsperiode fertig gestellt werden und somit zu starken Veränderungen der Vorräte geführt haben.
2] Bei Unternehmen mit einer hohen Umschlagshäufigkeit der Vorräte kommt es jedoch nicht auf die Gesamtproduktion an, da nur der Stichtag versehentlich zu Vorräten führen kann, die als Bestandsveränderungen auszuweisen sind. Günther Wöhe, Ulrich Döring: Einleitung in die Betriebswirtschaft.