Besteuerung Investmentfonds

Die Besteuerung von Investmentfonds

Die Anleger erhalten verschiedene Formen von Erträgen aus Investmentfonds. Der Gesetzentwurf zum neuen Investmentsteuergesetz wurde kurz vor Jahresende veröffentlicht. Erträge aus ausländischen Investmentfonds werden nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) besteuert. Wer in Dänemark investiert, muss wissen, dass er in dem Land besteuert wird, in dem er seinen Wohnsitz hat. die Steuerpflicht von Investmentfonds und regelt die.

Investmentsteuerreform 2018 - Investmentsteuerreformgesetz, Besteuerung von Investmentfonds

Die Besteuerung von Investmentfonds und Indexfonds (ETFs) ist seit dem ersten Quartal 2018 unterschiedlich: Die neue Steuerlogik soll vereinfacht und Steuerlücken geschlossen werden. In- und Auslandsfonds, die Ausschüttungen sparen oder vornehmen, werden nach dem gleichen System versteuert. Die Quellensteuer ist pauschal pro Jahr zu entrichten. Der Pauschalbetrag basiert auf dem Fondswert und einem Basiszinssatz.

Bei synthetischen Investmentfonds ist keine Steuerabgrenzung erforderlich. Die physische Replikation der im Ausland aufgelegten BTFs wird ab 2018 weniger Steueraufwand verursachen. Ersparnisse, deren Verdienst unter dem Jahresbeitrag von 801 EUR (1.602 EUR für Verheiratete) liegt, sind steuerfrei. Die Sicherung des bestehenden Vermögens entfällt: Wer vor 2009 Geld kaufte, muss ab 2018 Einkommenssteuer abführen.

Im Handel gibt es eine Freistellung von 100.000 EUR. Die steuerlichen Gesichtspunkte sind bei der Auswahl des geeigneten Anlagefonds oder ETF weniger wichtig als zuvor. Falls Sie bereits über einen ETF verfügen, halten Sie sich an ihn. Falls Sie vor 2009 Geld gekauft haben, sollten Sie auch bei ihnen sein. Für den Vertrieb verwenden Sie den steuerfreien Betrag von 100.000 EUR.

Verheiratete Paare mit einem gemeinsamen Wertschriftendepot können den Zuschuss auch zweimal in Anspruch nehmen. Das Investitionsbesteuerungsgesetz (InvStRefG) ist seit dem ersten Januar 2018 in Kraft. 2. Bei der Besteuerung von Investitionen in Indexfonds (ETFs) oder Investmentfonds ändert sich für Einleger einiges. Die Besteuerung aller Gelder erfolgt nach dem selben System: mit einer Jahrespauschale.

Die Anleger müssen sich nicht mehr darum kümmern, wo sich der Fond befindet und ob er in ihrer Steuerklärung Ausschüttungen vornimmt. Wenn Sie überlegen, welchen Fond Sie erwerben möchten, können Sie anstelle der Steuerbehandlung auch andere Faktoren berücksichtigen. Jeder, der Gelder vor 2009 erworben und seither in seinem Konto verwahrt hat, muss damit rechnen, ab 2018 Steuern zu zahlen.

Zusätzlich gibt es einen Zuschuss von 100.000 EUR pro Einsparung. Die Besteuerung bei Riester- oder Rürup-Verträgen bleibt unverändert. Das Sparen in der anteilgebundenen Lebens- oder Pensionsversicherung hat nach wie vor den Vorzug, dass Dividende und Zins für den Investor während der Sparphase nicht steuerpflichtig sind. Nachfolgend erläutern wir, was mit der Investitionssteuerreform angestrebt wird, wie die neue Besteuerung abläuft und welche Änderungen sich für die Bausparer im Einzelnen ergeben.

Die Investitionssteuerreform soll, wie unter anderem das Bundesministerium der Finanzen feststellt, mehrere Aspekte auf einmal angehen: Geringerer Aufwand für depotführende Banken und Finanzverwaltungen - statt 33 sollten 4 Berechnungsvariablen zur Ermittlung der Quellensteuer reichen. Geringerer Aufwand für den Anleger - Die Investmentfondssteuer wird von der depotführenden Bank kalkuliert und unmittelbar vorenthalten.

Gleiches trifft auf die Wiederanlage von im Auslande angelegten Geldern zu. Hinweis: Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie Ihre Depotdokumente zunächst behalten und prüfen, ob Ihre Hausbank die Umstellung durchführen kann. Schliessen von Steuerlücken - egal ob es sich um ausländische oder schweizerische Anlagefonds und/oder Investoren handelt: Die Anteile des Sondervermögens unterliegen ab 2018 in etwa 15 Prozentpunkten der Besteuerung.

Zu den Neuerungen zählt vor allem die 15-prozentige Körperschaftsteuer auf inländische Ausschüttungen in Deutschland. Ausländische Gelder und/oder Ausschüttungen unterliegen nach wie vor der Quellensteuer). Steueraufschub verhindern - Bei einigen Anlagefonds ist der Anleger erst dann steuerpflichtig, wenn er den Anlagefonds veräußert hat (z.B. bei künstlichen ETF, die den Aktienindex über ein Devisengeschäft mit einer Hausbank repräsentieren).

Dieser Steueraufschub wird nun durch eine Jahrespauschale ersetzt. Die neuen Steuervorschriften haben für Bausparer mehrere Auswirkungen. Dabei ist es von Bedeutung zu wissen, dass alle Investmentfonds (Investmentfonds) in der Regel pauschal und alljährlich versteuert werden. Die Verrechnungssteuer auf Auslandsdividenden kann nicht mehr mit der Verrechnungssteuer verrechnet werden.

Vielmehr sind ab 2018 30 % aller Einnahmen aus Beteiligungskapital (Eigenkapitalanteil mind. 51 %) steuerbefreit (Teilbefreiung). Der Ertrag beinhaltet Pauschalbeträge, Ausschüttungen und Verkaufserlöse. Im Falle von gemischten Fonds sind 15 % der Einnahmen umsatzsteuerfrei. Im Falle von unbefristeten nationalen Investmentfonds sind 60 % der Gewinne steuerbefreit - und 80 % bei einem Investitionsschwerpunkt im Ausland. 5.

Der Kapitalanleger entrichtet dann 26,375% Quellensteuer inklusive des Solidaritätszuschlags auf alle nicht steuerfreien Einkünfte. Derjenige, der einen Befreiungsbescheid aufstellt und den Befreiungsbetrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR für verheiratete Personen pro Jahr verwendet, bezahlt keine Steuer. Anmerkung: Bis zum 31.12. 2017 erzielte Ergebnisse eines Sondervermögens werden nach den bisherigen Vorschriften versteuert.

Bei Anlegern, die bereits seit einigen Jahren einen Anlagefonds in Verwahrung haben, bestimmt die depotführende Bank diese Erträge und belegt sie bis zum tatsächlichen Ausverkauf. Dies ist für ausländische Akkumulationsfondsanleger interessant, die sich für Akkumulationsfonds oder Investmentfonds, z.B. auf den Welt-Aktienindex MSCI World, entschieden haben, sollten sich dieser Änderungen ebenfalls bewusst sein: Bis zum 31.12.2017 angefallene Ausschüttungen müssen Investoren mit reinvestierenden ausländischer Publikumsfonds Überstunden auf ihren Steuererklärungen leisten.

Jahr für Jahr müssen Sie die reinvestierten Ausschüttungen aus der jährlichen Steuerbescheinigung der depotführenden Bank und der damit verbundenen "anrechenbaren Quellensteuer" in die Steuerklärung übernehmen. Die Investoren müssen die zugehörigen Dokumente bis zum Tag des Verkaufs als Belege aufbewahren. Sie müssen auch die quellensteuerliche Verrechnung mit der Kapitalertragsteuer manuell vornehmen. Für die Steuererklärungen der Bausparer für das Jahr 2018 gelten diese Sachverhalte erstmalig nicht mehr.

Jeder, der in einen ETF, der den Referenzindex durch ein Umtauschgeschäft mit einer Hausbank abbildet (synthetische ETFs), angelegt hat, muss ab 2018 zusätzlich zum steuerfreien Betrag alljährlich Quellensteuer zahlen. Die synthetischen und physischen ETF werden dann gleichgestellt. Einige Investoren haben sich bisher bewusst für einen Ausschüttungsfonds oder einen Akkumulationsfonds nur dann entschieden, wenn er in Deutschland aufgesetzt wurde.

Bei beiden Verfahren wurde eine pauschale Quellensteuer auf Ausschüttungen oder ähnliche Einnahmen berechnet. Von 2018 an werden alle Mittel gleichermassen "steuerlich vereinfacht". Es ist unerheblich, ob der Fond Ausschüttungen vornimmt oder spart und wo sich der Fond befindet. Die folgende Übersicht zeigt die Besteuerung von Eigenkapitalfonds in alter und neuer Form. Es wird unterschieden zwischen Investmentfonds, die reinvestieren (reinvestieren) und auszahlen.

Ab 2018 wird klar, dass für alle Fondsarten die selbe Steuerlogik gilt: Reinvestitionsfonds Inland / physische Reinvestition ETFsIn der Summe 26,375% Verrechnungssteuer inkl. Solidaritätszuschlag auf alle Ausschüttungen (ggf. nach Abzug der Verrechnungssteuer) und Verzinsung. 26,375% Verrechnungssteuer inkl. Solidaritätszuschlag von 70% der Vorauszahlung (Teilbefreiung).

Ist die Performance des Sondervermögens am Ende des Jahres gleich oder negativ, fällt keine Steuern an. Investoren können einen Befreiungsauftrag erteilen. Für Investoren (bei Sachfonds ) fällt keine Abzugssteuer an. Die Informationen aus der jährlichen Steuerbescheinigung der Hausbank müssen vom Investor in die entsprechende Erklärung einfließen. Ausschüttender Sondervermögen / ETFsIn der Regel 26,375% Verrechnungssteuer inkl. Solidaritätszuschlag auf alle Ausschüttungen (ggf. nach Abzug der Verrechnungssteuer)26,375% Verrechnungssteuer inkl. Solidaritätszuschlag von 70% auf den Vorschuss, abzüglich Ausschüttungen (Teilbefreiung).

Nur 70% der Ausschüttungen werden versteuert, wenn die Performance des Sondervermögens am Ende des Jahres gleich oder negativ ist. Investoren können einen Befreiungsauftrag erteilen. Eine Gutschrift der Verrechnungssteuer erfolgt nicht. Von den Dividendenerträgen für den Investor werden Steuerabzüge vorgenommen. Sämtliche Investmentfonds werden einmal pro Jahr und auf Basis der so genannten Upfront-Flatrate versteuert. Für sie sind 801 EUR Kapitalerträge pro Jahr (1602 EUR für Ehepaare) kostenlos.

Diese Kalkulation muss der Investor nicht selbst vornehmen. Für alle, die die neue Jahresveranlagungsgrundlage für die Quellensteuer für Aktien- und gemischte Fonds besser kennenlernen möchten, finden Sie in den nachfolgenden Kapiteln die nötigen Auskünfte. So könnte der Investor zum Beispiel die Jahresbescheinigung seiner Hausbank besser kennen lernen. Sie betrug am Stichtag 1. Juli 2017 0,59% und am Stichtag 1. Juli 2018 0,87%.

Im Jahr 2016 betrug der Leitzins 1,1 Prozentpunkte; in der Vergangenheit war er signifikant erhöht. Das Grundeinkommen ist der Pauschalbetrag im Voraus, wenn er geringer ist als der Wertzuwachs, den der Fond innerhalb eines Jahres erzielt hat. Bei einem akkumulierenden Fond, der hilft, die Dividende zu sparen, könnte das so aussehen: Vorläufige Pauschale für ausschüttende Mittel Die Situation ist etwas anders, wenn ein Fond Ausschüttungen vornimmt, d.h. die Depots der Anleger zu festgelegten Zeitpunkten im Jahr anerkennt.

Anders als bei Reinvestitionsfonds sind aber auch Ausschüttungen enthalten. Bsp: Beispiel mit Dividende: Liegt die Ausschüttung über dem Pauschalbetrag im Voraus, wird nur die Ausschüttung versteuert. Das geschieht regelmässig, wenn der Fond oder ETF in einem Jahr stagniert oder an Wert einbüßt. Bei Anlegern, die einen Anteil nur unterjährig erwerben oder regelmässig im Rahmen des Sparplans sparen, wird die Upfrontgebühr ebenfalls pro rata temporis berechnet: Für jeden ganzen Vormonat vor dem Kauf der Fondsanteile wird die Pauschalgebühr um ein weiteres Drittel reduziert.

Die teilweise Freistellung liegt bei 30 % für Eigenkapitalfonds und 15 % für gemischte Fonds (mindestens 25 % der Investitionen müssen Anteile sein). Mit der Teilbefreiung wird die bisher praktizierte Anrechnung von Teilen der Verrechnungssteuer auf die Verrechnungssteuer auf Ausschüttungen durchgesetzt. Teilbefreiung für Aktienfonds: Die berechnete Vorauszahlung für einen kumulierenden Beteiligungsfonds oder Aktien-ETF liegt bei 100 EUR.

Allerdings bezahlen Investoren nur die 26,375-prozentige Quellensteuer auf 70 prozentige der Pauschalsumme, in diesem Falle 70 EUR. Im Falle eines ausschüttenden Beteiligungsfonds reduzieren Dividendeneinnahmen von 70 EUR die Vorauszahlung von 100 EUR auf 30 EUR. In beiden FÃ?llen werden nur 70 % versteuert. fÃ?r die Dividende: 0,26375 * (0,7* 70 ?) = 0,26375 * 49 ? = 12,90 ?, fÃ?r die Restpauschale: 0,26375 * (0,7* 30 ?) = 0,26375 * 21 ? = 5,55 ?.

In beiden FÃ?llen zahlt die depotfÃ?hrende Bank den selben Quellensteuerbetrag von 18,45 EUR an das Finanzamt. Der Vorsteuerabzug kann vermieden werden, wenn er den steuerfreien Wert von 801 EUR nicht überschreitet und seiner depotführenden Bank einen hinreichenden Befreiungsauftrag erteilt. Schliesslich verändert sich das Steuersystem beim Vertrieb des Anlagefonds.

Sämtliche während der Laufzeit des Sondervermögens im Voraus bezahlten Pauschalbeträge werden in vollem Umfang mit dem Veräußerungserlös verrechnet. Dieses Einkommen muss nicht noch einmal besteuert werden. Von den übrigen Verkaufserlösen sind 30 Prozentpunkte für Aktien- und 15 Prozentpunkte für Mischfonds umsatzsteuerfrei. Durch die neue Besteuerungsmethodik können Ausschüttungen und Reinvestitionen während der Haltefrist anders besteuert werden, wobei längstens der Zeitpunkt des Verkaufs gleich behandelt wird.

Das kann Investoren reizen, die noch darüber nachdenken, ob sie höhere Summen in einen Sammel- oder Ausschüttungsfonds investieren und über den Freibetrag hinausgehen sollen. Die folgende Übersicht verdeutlicht die Unterschiede in der Besteuerung von thesaurierendem und ausschüttendem Vermögen während der Halteperiode ab 2018: Wir gehen von einer jährlichen Performance der Anteile von 7 bis 3 % aus.

Wir erwarten für 2018 einen Leitzins von 0,87 Prozentpunkten. In diesem Beispiel steigt der Fondsanteilswert jährlich um 7% an. Davon entfallen rund ein Drittel auf die Dividende. Der Investor hat nach zehn Jahren einen Ertrag von 9.672 EUR aus seiner Erstinvestition von EUR 10000 in den Reinvestitionsfonds erlangt. Der Investor des Ausschüttungsfonds erhält 8.404 EUR (4.802 EUR plus 3.602 EUR Dividende).

Die Gewinne sind geringer als im reinvestierenden Teilfonds, da der Auszahler keine Zinseszinsanteile auf Ausschüttungen spart. So ist der ausschüttende Fondsanleger verpflichtet, jährlich 70 vom Hundert der Ausschüttung mit einem Quellensteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag von 26,375 vom Hundert zu besteuern, während der thesaurierende Fondsanleger nur 70 vom Hundert der Vorschusspauschale zu zahlen hat.

Letztendlich zahlt der Investor des Ausschüttungsfonds über die Jahre mehr Quellensteuer als der Investor des reinvestierenden Sondervermögens (EUR 665 gegenüber EUR 155). Auf den Wertzuwachs der Ausschüttung wird nach 10 Jahren eine Dividende von 3.602 EUR aufgeschlagen. Nach 10 Jahren ist die Rendite des Reinvestitionsfonds mit 9.672 EUR etwas höher als die des Ausschütters (8.404 EUR).

Dies ist auf die Aufzinsung der eingesparten Dividende zurückzuführen. Die Steuerbelastung für den Reinvestor ist damit etwas größer (1.786 Euro) als für den Zahler (1.552 Euro). Bei dem Wiederanlagefonds entfällt jedoch der höhere Steueranteil (1.630 von 1.785 Euro) erst beim Ausverkauf. Bereits versteuerte Pauschalbeträge werden gutgeschrieben, machen aber nicht viel aus.

Bei Ausschüttungen gilt das Gegenteil: Die Verkaufssteuer (887 von 1.552 Euro) ist gering, da die Gesamtausschüttung bereits für alle Jahre versteuert wurde. Wird die Gesamtsteuerbelastung in Relation zum Gesamteinkommen gesetzt, ergibt sich für beide Kassen das gleiche Ergebnis: Der Satz, der nur auf Investorenebene zu zahlen ist, beträgt in beiden Ländern rund 18,5 Prozentpunkte.

Nicht berücksichtigt sind bei der Berechnung die Quellensteuer auf Auslandsdividenden (und ggf. die Körperschaftssteuer auf Inlandsdividenden ), die in den Herkunftsländern unmittelbar vorenthalten werden. In der überwiegenden Mehrheit der Staaten beträgt diese Besteuerung nach DBA 15 vH. Berücksichtigt man diese Besteuerung auf der Ebene des Fonds, so liegt der Steuersatz des Investors im Beispiel bei rund 26 Prozent.

Damit wäre die Last in der Größenordnung der Abgeltungsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag. Dabei ist zu beachten, dass der Steuersatz, den Investoren auf ihre Anteile zahlen, insgesamt unterschiedlich sein kann: Je mehr Dividende zum Gesamteinkommen beiträgt, desto größer ist nach dem neuen Steuersystem. Bisher sind wir davon auszugehen, dass der Fonds stetig an Werten zulegen, Ausschüttungen vornehmen und den Investor letztlich mit Gewinnen verkaufen wird.

Es ist natürlich auch vorstellbar, dass der Fond in dem einen oder anderen Jahr an Wertverlust einbüßt oder dass die Investoren ihn mit Verlusten abstoßen. Die Besteuerungsart bleibt in diesem Falle unverändert. Die Ausschüttungen eines Ausschüttungsfonds müssen - wie oben beschrieben - auch in einem Jahr mit Verlusten kontinuierlich versteuert werden. Investoren, die Gelder reinvestieren, bezahlen im Jahr des Verlustes keine Steuer.

Würde der Fond einen Zickzackkurs nehmen, d.h. in einem Jahr siegen und im kommenden Jahr wieder Gewinne verlieren, würde der Investor den Pauschalbetrag in der Regel im Jahr des Gewinns besteuern. VerlustvorträgeWenn ein reinvestierender Anlagefonds zum Zeitpunkt des Verkaufs keine Wertzuwächse oder gar Wertverluste ausweist, werden keine neuen Abgaben fällig.

Der Verlustvortrag kann in das folgende Geschäftsjahr vorgetragen werden. Investoren, die vor der Abgeltungsteuer 2009 Mittel erworben haben, konnten sich bisher darauf stützen, dass sie beim Kauf keine Gewinnsteuer entrichten mussten. Dieser so genannte Portfolioschutz entfällt jedoch mit der Investitionssteuerreform zum Teil. Ab 2018 müssen nun alle Erträge versteuert werden.

Es gibt jedoch eine Ausnahme für jeden einzelnen Sparenden. Dies kann der Investor auf mehrere Anlagefonds übertragen. Ab 2018 werden dann alle Erträge nach der neuen Methode besteuert: pauschal im Jahr. Endlich wird der Vertrieb des Fondes aufregend. Vom Wertzuwachs vom ersten Tag des Verkaufs bis zum Tag des Verkaufs werden zunächst die bereits angewendeten Pauschalbeträge abgezogen.

Danach ist auf 70 % des Restgewinns eine Abgeltungssteuer zu entrichten (Teilbefreiung). Jetzt kommt die Freistellung für Sparende von rund hunderttausend Euros ins Spiel. 3. Ob der um die Pauschalbeträge verminderte Vollgewinn mit den EUR 10.000 oder der um die Teilbefreiung verminderte Ertrag verrechnet wird, ist ab Jänner 2017 noch nicht klar.

Beispiel: Besteuerung eines Investmentfonds 2007 bis 2027Ausgehend davon, dass ein Investor mit einem ETF auf den MSCI World seit 2007 eine Jahresrendite von 6 Prozentpunkten erwirtschaften konnte. 50.000 EUR im Jahr 2007 wären Ende 2017 fast 90.000 EUR geworden. Bis Ende 2017 wird der Fond nun freihändig veräußert und der Ertrag von fast EUR 50.000 festgesetzt.

Von 2018 an können Investoren für weitere zehn Jahre eine jährliche Verzinsung von 5 Prozentpunkten erwirtschaften. Bis Ende 2028 hätte er einen weiteren Überschuss von fast 1.000 EUR erzielt. Er hatte nach Abzug aller Pauschalbeträge noch einen Betrag von fast 62.000 EUR als Berechnungsgrundlage für die Abgeltungsteuer und 43.000 EUR nach Teilbefreiung.

Bei der Abgeltungsteuer würde es gut elf Tausend Euros geben. Jeder, der nach 2018 alte Fonds veräußert, muss im Zweifelsfall zunächst die Steuern vorstrecken: Die Abgeltungsteuer wird von den Fondsanbietern zunächst an das Steueramt abgeführt. Es ist noch ungeklärt, ob und wie sie die Rückerstattung und Aktivierung ihres Zuschusses anstreben. Eindeutig ist bisher nur, dass das Steueramt den Steuerfreibetrag pro Einwohner managt.

Wir gehen von einer jährlichen Verzinsung des Fondsvermögens von 6 % aus und erwarten für 2018 einen Basiszinssatz von 0,87 %. Dieser muss diese Steuern in der letzten Stufe nicht zahlen, sondern kann den steuerfreien Betrag zeitanteilig in der Erklärung einfordern. Es ist jedoch noch nicht klar, was er mit den Kosten von EUR 1.000 zu verrechnen hat: den 63.000 Profit (nach Abzug der Pauschalbeträge) oder den 44.000 Profit (nach Pauschalbeträgen und Teilbefreiung).

Im zweiten Falle wäre es besser für ihn: 56.000 EUR von den rund hunderttausend EUR bleiben dann übrig. Die verbleibende Befreiung können Investoren nutzen, wenn sie zusätzliche Altgelder in ihrem Wertpapierdepot haben und diese zu einem früheren Termin veräußern wollen. Veräußert der Investor einen Teilfonds zu einem späterem Termin mit Kursverlusten, kann er diesen Kursverlust mit den bereits vereinnahmten Erträgen ausgleichen.

Die Befreiung kann somit wiederhergestellt werden. Die Abgeltungssteuer auf Altvermögen wird wie von uns dargestellt erst ab 2018 fällig. Für Sparende macht es daher keinen Sinn, Ihr Vermögen im Voraus zu veräußern und dann wieder zu sparen. Wenn Sie 2018 erneut sparen, haben Sie keinen Anrecht auf den Steuerfreibetrag von 100.000 EUR.

Schliesslich kommt die Freistellung von 100.000 EUR pro Kopf zur Anwendung. Wenn Sie Ihr Vermögen erben oder abgeben, bleiben die steuerlichen Qualifikationen der Anteile als alte Anteile im Wesentlichen erhalten: Der Erblasser / Schenker wird Rechtsnachfolger des Erblassers / Schenkers, so dass der Zustand der Anlageanteile als bestehende, als Portfolio geschützte Anteile übertragen wird.

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