Versicherungsmakler

Assekuranz

Die Versicherungsmakler vermitteln Versicherungsverträge zwischen zwei Parteien, meist Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Kundenservice und Qualität stehen bei uns an erster Stelle, wenn es um Versicherung und Vorsorge geht. Die Versicherungs- und Finanzbranche ist eine komplexe Branche. Auf dieser Seite finden Sie detaillierte Informationen zu vielen Versicherungen und Tarifen im direkten Vergleich. Die Honorable Insurance Broker ist unter keinen Umständen an einen Produktanbieter gebunden.

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Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem ihn instruierenden Versicherten Rechte und Verpflichtungen, die sich aus dem Vermittlervertrag ergeben. Weitere Rechte und Verpflichtungen sind im Versicherungsvertragsgesetz festgelegt. Die Verpflichtungen betreffen nicht nur die Feststellung eines hinreichenden Deckungsschutzes und die Beschaffung geeigneter, für den Versicherten vorteilhafter Versicherungsverträge, sondern auch die Pflege, Unterstützung und Pflege dieser Haftpflicht.

Hierzu zählt auch die Vermittlung einer vorhandenen (Kapital-)Versicherung an Dritte, da diese in der Regel ein höheres ökonomisches Resultat erzielt als eine mögliche Beendigung; dies resultiert ausdrücklich aus 93 HGB und stillschweigend aus § 59 Abs. 3 VVG. Der Versicherungsmakler ist gegenüber dem Garantienehmer für eine fahrlässige Pflichtverletzung haftbar und muss eine Vermögenshaftpflichtversicherung mit ausreichendem Schutz für dieses Versicherungsrisiko abschließen.

Versicherungsmakler sind auch Kreditversicherungs- und Factoringbroker. Er ist an keine Versicherungsgesellschaft bindet. Der Kunde erteilt ihm einen Beratungs- und Vermittlungsvertrag. In erster Linie steht seine Treue zum Auftraggeber im Vordergrund. Irrtümer des Vermittlers werden dem Versicherten zugeschrieben. Der Versicherungsmakler beurteilt im Namen des Auftraggebers den Versicherungsmarkt nach den Anforderungen des Anlegers.

Ausschlaggebend ist das Preis-Leistungs-Verhältnis, weshalb der Versicherungsmakler eine Weiterempfehlung ausspricht. Die Marktwertermittlung erfolgt für jede Versicherungssparte separat. Der Broker ist nach dem Beschluss des BGH vom 21. Juni 1985, Az.: IVa ZR 190/83, ein so genannter Verwalter des Mandanten und hat damit eine vergleichbare Position im Finanzdienstleistungsbereich, d.h. als selbständiger Vermögensberater und Versicherungsmakler, als Anwalt oder steuerlicher Berater.

Der Versicherungsmakler hat die Belange seines Mandanten zu wahren, einen hinreichenden Überblick über den Markt zu verschaffen, dies zu beweisen und kann vom Mandanten in Anspruch genommen werden. Das vertragliche Verhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsmakler ist in einem Vermittlervertrag festgelegt. Seit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in nationales Recht im Dez. 2006 muss der Vermittler die Kundenwünsche und die daraus abgeleiteten Angebote vor Vertragsschluss schriftlich dokumentieren, es sei denn, der Auftraggeber gibt darauf einen Verzicht oder der ausgewählte Vermittler bietet vorläufigen Versicherungsschutz.

Ein Exemplar muss dem Auftraggeber vor Vertragsschluss übergeben werden. Eine Verzichtserklärung des Auftraggebers auf Beratungsunterlagen kann sich im Falle einer Streitigkeit negativ auf ihn auswirkt - daher müssen diese Angaben über mögliche Nachteile in der "Verzichtserklärung für Beratung und Dokumentation" in schriftlicher Form festgehalten werden. Mit dieser Bevollmächtigung wird der Vermittler nach aussen, z.B. gegenüber den Versicherungsgesellschaften als Verwalter des Mandant.

So kann der Broker z.B. eine Versicherungspolice beenden oder eine Schadenregulierung für den Kunden einreichen. Zur Verhinderung von Missbrauch im Versicherungsmaklerbereich haben der GDV und der BDVM - heute VDVM - 1980 einen Punktkatalog zur Verhinderung einer Missbräuchlichkeit von Vermittlerverträgen verhandelt, der 1981 in Kraft trat.

Sie sollte die Belange der Versicherten (Verbraucherschutz) beachten und einen lauteren Konkurrenzkampf zwischen den Versicherungsmaklern sicherstellt. Da der Versicherungsmakler einer der Versicherungsmakler ist, kann er nur eine Provision für die Vermittlungserfolge eines Versicherungsvertrags einfordern. Der Versicherungsmakler ist demnach berechtigt, Dritte, die nicht (End-)Verbraucher sind, bei der Unterzeichnung, Abänderung oder Überprüfung von Verträgen gegen eine gesonderte Gebühr zu betreuen.

Im Gegensatz zum Versicherungsmakler ist der Versicherungsmakler der Geschäftsführer der Versicherung und nimmt damit in erster Linie deren Belange wahr. Irrtümer des Versicherungsvermittlers werden dem Versicherer als eigenes Wissen zugeschrieben (§ 278 BGB). Weitere Namen für den Versicherungsmakler sind Makler, Exklusiv-Vertreter, Agentur-Vertreter, Exklusiv-Vertreter, Aussendienst der Versicherung, gebundener Makler. Zu den Versicherungsmaklern zählen auch mehrere Agenten, die für mehrere Versicherungsgesellschaften tätig sind.

Für Versicherungsmakler gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Berufsgenossenschaft. Bedeutende professional associations are the Verbandes Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) and the Federalverband Deutscher Versicherungsmakler (BVK) as well as the AfW - Federalverband finanzdienstleistung. Die Versicherungsmaklerin ist an einer dauerhaften Geschäftsverbindung mit der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsmakler daran gelegen, denn nur wenn der Vertrag fortgesetzt und unterstützt wird, bekommt der Versicherungsmakler die aktuelle Entschädigung, die Vermittlungsgebühr.

Die auf dem Versicherungsmarkt zur VerfÃ?gung stehenden Vergleiche ermöglichen es, die Kaufempfehlung des Versicherungsvermittlers rasch zu verstehen. Ist der Versicherte sichtbar überprivilegiert, wird er den Versicherungsvertrag wechseln oder den Maklersupport kündigen. Das Maklerberatungsprotokoll dient zur Begründung der Maklerempfehlung an den Garantienehmer. Die Berufsbeschreibung eines Versicherungsvermittlers hat sich insofern entwickelt, als sich die Assekuranz zu einem Sicherungsinstrument für finanzielle Risken gegen eine Prämie entwickelt hat.

Die ersten Zertifikate der oberitalienischen Broker sind in Genua zertifizierte Versicherungen aus den Jahren 1154 bis 1164. BGH, 23. 05. 1985, VZR 190/83. VDH gGmbH - Verband deutscher Ehrenberater - Kommissionssystem fehlgeschlagen.... Abruf am 08. 03. 2017.

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