Wenn von sicheren Geldanlagen die Rede ist, werden neben Festgeld und Tagesgeld auch immer …
überschuldung
Überschuldung725 Abs. 2 OR).
Ein Forderungsüberhang ist gegeben, wenn die Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft weder zu Fortführungs- noch zu Verfügungswerten abgesichert sind (Art. 725 Abs. 2 OR). Vor dem Eintritt der Überverschuldung werden 2 Sicherheitsmaßnahmen getroffen: Auch bei begründeten Bedenken hinsichtlich der Überverschuldung muss eine vorläufige Bilanz aufgestellt und einem anerkannten Wirtschaftsprüfer zur Überprüfung unterbreitet werden.
Kapitalverluste müssen nicht zwangsläufig der Überverschuldung vorangestellt werden. Auch die Insolvenz ist kein erforderlicher Transitpunkt, bevor es zu einer Überverschuldung kommt. Im Gegensatz zum Gesetzestext sind Aufstellungen vorstellbar, in denen Überschuldungen zu Liquidationswerten, nicht aber zu Unternehmenswerten bestehen. Bei gleichzeitiger Insolvenz kann dies auch für die Insolvenzpflicht ausreichen.
Wenn die Beschwerde auf der Grundlage des in Falle 2 festgestellten Zwischensaldos eine Überverschuldung feststellt, ist das zuständige zuständige Organ zu benachrichtigen (Art. 725 OR). Letzterer eröffnete entweder den Bankrott (Art. 736 Abs. 3 OR) oder verschiebt den Bankrott, wenn eine Reorganisation in Sicht ist (Art. 725 a Abs. 1 OR).
Diese Vorschriften verpflichten den Vorstand, die Konzernbilanz stets im Auge zu behalten. Cement und Beton AG ist überverschuldet und der Vorstand musste die Bilanzen hinterlegen. Die Insolvenz wurde verschoben, weil ein Großauftrag erwartet wird und somit eine Reorganisation in Sicht ist. Ein Forderungsüberhang ist gegeben, wenn die Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft weder zum Teilwert noch zum realisierbaren Wert unterlegt sind.
Auch bei begründeten Bedenken hinsichtlich der Überverschuldung muss eine vorläufige Bilanz aufgestellt und einem anerkannten Wirtschaftsprüfer zur Überprüfung unterbreitet werden. Wird bei der Überprüfung die Überverschuldung anhand des Zwischensaldos festgestellt, ist das zuständige Amtsgericht zu benachrichtigen (Art. 725 OR). Letzterer eröffnete entweder den Bankrott (Art. 736 Abs. 3 OR) oder verschiebt den Bankrott, wenn eine Reorganisation in Sicht ist (Art. 725 a Abs. 1 OR).
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