Immaterielle Vermögenswerte

Die immateriellen Vermögenswerte

Das gilt insbesondere für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte. Ansatz von immateriellen Vermögenswerten nach IFRS. Die immateriellen Vermögenswerte gehören zum Anlagevermögen und sind in der Bilanz zu erfassen. Die immateriellen Vermögenswerte umfassen Lizenzen, Patente und unter bestimmten Voraussetzungen auch Marken und Konzessionen. Die immateriellen Werte werden nicht ohne Grund als das ewige Sorgenkind betrachtet.

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Eine immaterielle Anlage im Rahmen der Rechnungslegung ist eine nicht physische Anlage, die in der Konzernbilanz als Vermögenswert angesetzt werden kann. Als immaterielle Vermögenswerte gelten vor allem Geschäfts- oder Firmenwert, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Gebrauchs- und Markenrechte, Rezepte, Zugeständnisse, Nutzungsrechte, Lizenzen, Markennamen, Printtitel, Veröffentlichungsrechte, Nutzungsrechte, Software, Kundenverzeichnisse oder Vergleichswerte.

Die angefallenen Kosten können unter Umständen auch das Anlagenkriterium für die Rechnungslegung einhalten. Für die Rechnungslegung ist zu differenzieren, ob diese Wertansätze von der bilanzierenden Gesellschaft selbst erstellt (Original) oder gegen Entgelt von Dritten erlangt wurden. Für die Bestimmung, was nach HGB als selbst geschaffene oder gegen Entgelt erworbene Vermögenswerte definiert wird, ist die Übernahme von Fertigungsrisiken entscheidend.

2] Die Spiellizenz im Profi-Fußball ist ein lizenzähnliches Recht und damit ein immaterieller Vermögenswert[3], so dass die Bilanzposten "Spielerwerte" eine Verpflichtung zur Aktivierung der Transfersumme an andere Fußballvereine als Abschlusskosten erfordern, die über die Laufzeit des Vertrages planmäßig abgeschrieben werden müssen. Aufgrund des Vollständigkeitserfordernisses muss der Abschluss eines jeden Jahres alle Vermögenswerte umfassen, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt (§ 246 Abs. 1 HGB).

Zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Klarheit, Wahrhaftigkeit und Kontinuität der Bilanzierung ist nach § 266 Abs. 2 HGB eine Gliederung des Sachanlagevermögens in immaterielle Vermögenswerte, Sachanlagevermögen und Finanzanlagevermögen erforderlich. Auch für die steuerliche Vermögenslage besteht das handelrechtliche Kapitalisierungsverbot (maßgebender Grundsatz). Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte können als Vermögenswerte bilanziert werden ( 248 Abs. 2 S. 1 HGB).

Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte werden in der Bilanz nicht angesetzt, so dass das maßgebliche Prinzip nach 5 Abs. 2 StG entfällt. Gegen Entgelt angeschaffte immaterielle Vermögenswerte sind grundsätzlich zu aktivieren. Vorraussetzung ist zum einen die Erreichung des Vermögensstatus, der in der Regel durch eine eigenständige Verwertbarkeit ("individual usability") gewährleistet ist[6] und zum anderen, dass kein Grund zum Ausschluss aus § 248 HGB besteht.

Mit dem BilMoG vom 9. Dezember 2009 wurde die ungleiche Behandlung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten aufhoben. Bis 2009 waren die ursprünglichen Sachanlagen zu aktivieren, während die ursprünglichen immateriellen Vermögenswerte nicht angesetzt werden durften. Bei den immateriellen Vermögenswerten besteht die grundsätzliche Bewertungsregel des 253 Abs. 1 S. 1 HGB, so dass die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für die zu aktivierenden Entwicklungsleistungen zu aktivieren sind.

Ist in Ausnahmefällen die wirtschaftliche Nutzung eines selbst erstellten Vermögenswertes nicht zuverlässig schätzbar, sind die außerplanmäßigen Abschreibungsbeträge gemäß 253 Abs. 3 S. 3 HGB auf 10 Jahre zu verteilen; dies betrifft auch den Geschäfts- oder Firmenwert nach § 253 Abs. 3 S. 4 HGB. Gemäß 266 Abs. 2 Nr. I HGB besteht eine eigene Bilanzposten für immaterielle Vermögenswerte des Sachanlagevermögens, die sich in "selbst erstellte Rechte und Werte", "Konzessionen, Rechte und Patente und ähnliche Rechte und Werte an solchen Rechten und Werten", "Firmenwerte" und "Geleistete Anzahlungen" unterteilt.

Darin enthalten sind Vorauszahlungen auf die oben erwähnten gekauften Vermögenswerte. Mit dem BilMoG wurde das deutsche Bilanzrecht im Wesentlichen an die internationale Rechnungslegung angepasst. Immaterielle Vermögenswerte sind alle erkennbaren, nicht finanziellen und nicht physischen Vermögenswerte. Zusätzlich zum Erkennbarkeitskriterium ist zu überprüfen, ob die Wertansätze unter der Beherrschung der Bilanzierungsgesellschaft liegen, ob ein künftiger ökonomischer Vorteil zu erwarten ist und ob die Anschaffungs- oder Herstellkosten verlässlich bestimmt werden können.

IAS 39. 48 verbietet den Ansatz eines selbst erstellten Goodwills, während IAS 39. 63 den Ansatz von selbst erstellten Marken, Printtiteln, Verlagsrechten, Kundenverzeichnissen und ähnlichen Positionen verbietet. Für die Anwendung der Umwertungsmethode ist jedoch ein reger Handel mit diesen Vermögenswerten erforderlich (IAS 39. 75, 39. 81), was in der Regel nicht der Fall ist.

Böhm, Oliver und Siebert, Hilmar: Valuation of intangible assets in Henke, Michael und Siebert, Hilmar: Accounting, Audit and Management: Feststschrift für Wolfgang Lück, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-11048-3, p. 3-20. ? IDW-Fachnachrichten.

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