Betriebliche Altersvorsorge Kapitalauszahlung Steuern

Pensionskasse Kapitalzahlung Steuern

Lebenslange Rente oder Kapitalauszahlung? Einmalige Kapitalauszahlung aus einem BAV / Pensionskasse keine Steuern zu zahlen. Der Versicherungsvertrag zahlt das Kapital erst nach zwölf Jahren aus. Bei der betrieblichen Altersvorsorge machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt. Die betriebliche Altersversorgung ist daher zunehmend auch steuerpflichtig.

Kein Steuernachlass bei Kapitalauszahlung aus der Vorsorgeeinrichtung

Aus der einmaligen Kapitalauszahlung einer Vorsorgeeinrichtung resultiert kein vermindertes zu versteuerndes Einkommen. Der Bundesfinanzhof hat derzeit entschieden, dass solche Leistungen, die der beruflichen Vorsorge zugute kommen, dem ordentlichen Einkommensteuersatz unterworfen sind. Das Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (vom 30. Juni 2016, Az.: X R 23/15) die Verwendung des reduzierten Satzes auf eine Pauschalabfindung der Vorsorgeeinrichtung zurueckgewiesen.

Ein Mitarbeiter, der in die betriebliche Altersvorsorge in Gestalt einer Gehaltsumwandlung einzahlt und die entsprechenden Forderungen gegen eine Unterstützungskasse erwirbt, hatte eine Klage eingereicht. Nach dem Versicherungsvertrag konnte der Versicherte zwischen einer Pension und einer Einmalzahlung entscheiden. Die Beitragszahlung wurde gemäß 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerbefreit erachtet.

Obwohl sie die Grundsteuerpflicht akzeptiert hat, hat sie vor dem Gerichtshof die Anwendbarkeit des reduzierten Satzes gemäß 34 EWStG gefordert. Die Auszahlung ist eine Entschädigung für Mehrjahresaktivitäten. Bei der Inanspruchnahme der Steuerminderung nach 34 StG ist immer davon auszugehen, dass das Vorzugseinkommen als "außerordentlich" zu betrachten ist.

In diesem Fall war die Auszahlung der pauschalen Abfindung jedoch nicht untypisch, sondern vertragskonform, da dem Versicherungsnehmer bereits im Originalvertrag eine entsprechende Option gewährt worden war. Der Bundesfinanzhof hat bei dieser Gelegenheit gar erhebliche Bedenken geäußert, ob Aufträge, die von vornherein ein Recht auf Kapitalwahl beinhalten, überhaupt durch Steuerfreiheit für die jeweiligen Zahlungen begünstigt werden können.

Pensionsfonds: Kapitalauszahlung nach der fünften Regel bevorzugt

Weil es sich um eine Tätigkeitsvergütung von mehreren Jahren im Sinn des 34 Abs. 2 Nr. 4 StG handele, gelte die fünfte Verordnung, beschloss die FG Rheinland-Pfalz. Erfolgt die Auszahlung des Anspruchs aus einer direkten Versicherung, Rentenkasse oder Rentenkasse pauschal im Zuge der Betriebsrente, räumt das Steueramt die Vorzugsbehandlung nach der so genannten fünften Regelung nicht ein.

Ein Steuerpflichtiger hat mit Erfolg ein Verfahren vor dem Steuergericht eingeleitet. Seit 2003 zahlt der Bankmitarbeiter im Zuge der Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 StG (sog. Eichel-Förderung) steuerfrei ein. Nach der vorzeitigen Pensionierung im Jahr 2010 wurde die ab Jänner 2015 geplante Monatsrente im Jahr 2010 auf ihren Antrag mit einer einmaligen Zahlung von 16.924 ? beglichen.

Die Abfindung aus dem gekündigten Betriebsrentenvertrag ist nach 22 Nr. 5 S. 1 St. 1 St G voll zu versteuern, da sie ausschliesslich auf steuerfreien Einlagen nach § 3 Nr. 63 Stöckl. Nach der fünften Regel (Tarifsenkung nach 34 EStG) lehnte das Steueramt die Steuererleichterung ab.

Dies ist eine Entlohnung für eine langjährige Erwerbstätigkeit im Sinn von 34 Abs. 2 Nr. 4 StG, daher gilt die fünfte Regel. Für einmalige Zahlungen aus der obligatorischen Pensionsversicherung oder aus einer beruflichen Vorsorge bewilligt das Steueramt die fünfte Regelung. Die fünfte Regel setzt voraus, dass die Kapitalauszahlung in einem Jahr erfolgt.

Der Bruttolohn, die Alterspension und die Kapitalauszahlung der Rentenkasse lagen 2010 über dem Bruttolohn des Vorjahrs 2009 (FG Rheinland-Pfalz vom 19.5. 2015, 5 K 1792/12; Ref. der Neufassung X R 23/15). Verweigert das Steueramt die fünfte Regel für einmalige Zahlungen aus einer Rentenkasse, einer direkten Versicherung oder einer Rentenkasse, sollten Sie gegen die Steuerveranlagung Berufung erheben und mit Bezug auf die hängige Berufung die Aussetzung des Einwendungen einreichen.

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