Geschlossene Fonds Steuerliche Behandlung

Abgeschlossene Fonds Steuerliche Behandlung

Jeder, der in einen geschlossenen Fonds oder ein Investment investiert, wird zum Unternehmer. Die geschlossenen Fonds werden in der Regel in der Rechtsform einer GmbH & Co. Abgeschlossene Fonds - Anlagekonzept . Die steuerlichen Aspekte geschlossener Fonds . Vertriebsargumente für die Kundengewinnung und deren steuerliche Behandlung.

Steuerliche Behandlung von Unternehmensbeteiligungen und Closed-End-Fonds

Noch vor wenigen Jahren konnten mit Immobilien-, Medien- und Leasingfonds beträchtliche steuerliche Vorteile genutzt werden. Obwohl Verlustallokationen aus Verlusten aus negativen Erträgen nicht mehr mit anderen Ertragsarten verrechenbar sind, können mit offenen Fonds steuerliche Vorteile erzielt werden. Dies liegt daran, dass bei gleicher Einkommensart auch später noch ein negativer Ertrag mit einem positivem Ertrag auszugleichen ist.

Jeder, der in einen offenen Fonds oder ein Investment anlegt, wird zum Unternehmers. Das Beteiligungsergebnis wird dann im Sinne der Steuer als Ertrag eines Unternehmens betrachtet. Ist der Fonds ein Immobilienspezialfonds, so werden die Einnahmen als Einnahmen aus Miete und Leasing betrachtet. WÃ?hrend die offenen Fonds der Quellensteuer unterworfen sind, unterliegt die Einkommenssteuer auf Beteiligungsgesellschaften und geschlossene Fonds, da der Investor ein (Mit-)Unternehmer ist.

Dem Steueramt ist eine Vergleichbarkeit der Erträge und Aufwendungen zu den Informationen "Erträge aus dem Geschäftsbetrieb" und "Erträge aus Miete und Leasing" beizufügen. Danach richtet sich die Steuer nach dem jeweils gültigen Steuersatz. Durch besondere Vorschriften für den Güterverkehr kann die Steuerpflicht von Schiffsfonds nach der Schiffsgröße berechnet werden.

Bei dieser " Tonnensteuer " handelt es sich nicht um eine Abgabe im eigentlichen Sinn, sondern um eine Gewinnbestimmung. Investoren können auch im Inland von niedrigeren Steuersätzen profitieren. Erfolgt die Anlage im Auslandgeschäft, erhöht die geringere Steuerlast im Auslandgeschäft auch die Vorsteuerrendite. Einsparungen können auch durch erhöhte Freibeträge im Inland erreicht werden.

Auch hier besteht Potenzial für steuerliche Vorteile von geschlossenen Fonds.

Stornierung einer Fondsanlage aus einkommensteuerlicher Perspektive

Bei einer unternehmerischen Investition in einen offenen Fonds sollten private Anleger auch das Umkehrrisiko und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen berücksichtigen. Eine solche Forderung nach Rücknahme einer Vermögensbeteiligung muss nicht unbedingt auf einer falschen Beratung des Investors durch seinen Vermögensberater basieren.

Auch in der Realität kann es - ohne vorhergehende Fehlberatung - kurz nach dem Zeichnen des Anteils zu einer Umkehrung kommen, wenn die Fondgesellschaft nicht in der Lage ist, genügend Kapital von den Investoren einzuziehen. Ein geschlossener Fonds zeichnet sich dadurch aus, dass er in der Regel den Kauf eines Vermögenswertes (z.B. Immobilien, Windparks oder Flugzeuge) mit Eigen- und Fremdkapital finanzieren kann, wodurch das Darlehen von einer Bank dauerhaft zur VerfÃ?gung gestellt wird.

Weil das für die Durchführung des Investitionsangebots erforderliche Grundkapital nur innerhalb einer gewissen Platzierungsdauer (erfahrungsgemäß bis zu zwei Jahren) von den Investoren aufgebracht wird, kann der Investor beim Eintritt nicht mit Sicherheit sagen, dass es der Kapitalbeschaffung der Investmentgesellschaft gelingen wird. So muss z. B. bei einem Blindpool das im Partnerschaftsvertrag definierte Beteiligungskapital zu einem gewissen Zeitraum zur Verfügung stehen, damit der Fonds in den realen Wert investiert werden kann.

Sofern die Kapitalanlagegesellschaft den Vermögenswert (z.B. Immobilien) zum Erwerbszeitpunkt erwarb, erfolgte dieser Kauf jedoch regelmässig mittels einer planmässigen langfristigen Finanzierung und einer "Eigenkapitalzwischenfinanzierung". Letzteres wird in der Regel von einem anbieternahen Institut zur Vorausfinanzierung der Akquisition zur VerfÃ?gung gestellt und durch das gesammelte Eigenkaptial der Investoren vollstÃ?ndig ersetzt.

Wenn der Fonds nicht genügend Eigenkapital von den Investoren aufbringt und der fehlenden Eigenkapitalbedarf nicht durch einen anderen Darlehensgeber abgedeckt werden kann, wird der Fonds aufgelöst. Um der Verwaltung des Fonds die Rechtsgrundlage für eine solche Möglichkeit zu geben, enthalten viele Gesellschaftsverträge für geschlossene Fonds die entsprechenden Regelungen für Reverse-Transaktionen. Im Falle einer Stornierung möchte der private Anleger in der Regel seine Originaleinlage vom Fonds oder Anleger zurückbekommen.

Obwohl der Anleger prinzipiell so platziert werden sollte, als hätte er die Fonds-Beteiligung nie gezahlt, ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Umkehrung der ursprüngliche Anlagebetrag im Einzelfall nicht erstattet wird. Darüber hinaus ist die Kapitalanlagegesellschaft bereits mit gewissen Ausgabekosten (für Verwaltungs- und Strukturierungskosten, Erstellung von Verkaufsprospekten, Gutachter, Fremdkapitalzinsen, Verkaufsprovisionen usw.) konfrontiert, die sich aus einer erfolgten Durchführung des Investitionsangebots ergeben.

Zu der zivilrechtlichen Fragestellung der Barauszahlung an den Investor kommt die einkommenssteuerliche Behandlung hinzu. Aus einkommensteuerlicher Sicht ist zu bemerken, dass - im Unterschied zum bürgerlichen Recht - steuerliche Rückwirkungen im allgemeinen nicht möglich sind. Die steuerlichen Konsequenzen einer Stornierung und etwaiger Barzahlungen sind somit erst im Jahr der Stornierung bzw. des Zahlungseingangs zu betrachten und haben somit keine Auswirkung auf vergangene Veranlagungsperioden.

Empfängt ein privater Anleger zum Beispiel aufgrund seines im Jahr 2012 übernommenen Anteiles an einem kommerziellen Investmentfonds aktuelle Erträge, sind diese in den entsprechenden Veranlagungsperioden (2012 und 2013) steuerpflichtig. Wenn er aufgrund der Auflösung des Fonds im Jahr 2014 seinen ursprünglichen Beitrag und seine Zinsen für entgangenen Gewinn behält, muss diese Auszahlung im Jahr 2014 erfasst werden.

Auch die ertragsteuerlichen Konsequenzen hängen davon ab, ob der Investor einen Geschäftsanteil an einem Gewerbe- oder Handelsfonds oder ausschliesslich an einem Vermögensverwaltungsfonds hat. Im Falle einer direkten oder indirekten Anlage in einen kommerziellen (gewerblichen) Investmentfonds (z.B. Windpark, Immobilien) erwirtschaftet er nur operative Erträge aus seiner Anlage aus dem Unternehmen (§ 15 EStG).

Die Steuerumkehr findet also auch im operativen Geschäft statt. Erhaltene Barleistungen (Rückerstattung der Kaution oder andere Ausgleichszahlungen) werden immer für steuerliche Zwecke "verhaftet" und bewirken ein zu versteuerndes Betriebsergebnis. So werden z.B. die dem Investor in vergangenen Anlageperioden zugeteilten Schäden (möglicherweise aufgrund von Anfangsverlusten) komplett aufgelöst. Weil die Umkehrung einer Beteiligung des Fonds die Veräußerung oder Beseitigung aller wichtigen Geschäftsgrundlagen der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb kurzer Zeit voraussetzt, könnte auch eine Veräußerung oder Schließung eines Unternehmens nach 16 EGV bestehen.

Steuerpflichtige Gewinne würden daher einer geringeren Steuerbelastung unterliegen. Für einen rein Asset-Management-Fonds (z.B. Immobilien, Flugzeuge), der weder kommerziell orientiert noch ursprünglich kommerziell aktiv ist, resultiert eine andere und ausführlichere steuerliche Behandlung der Stornierung eines Teilfonds. Den Anlegern werden so genannte "Überschüsse" zugeteilt, und zwar ungeachtet dessen, ob sie ihre Fondsanteile direkt oder indirekt im Treuhandverhältnis halten.

Das Bundesfinanzamt hat früh erkannt, dass Erträge des Investors aus der Auflösung des Privatvermögens nicht als private Veräußerungsgeschäfte im Sinn des 23 EGV zu verbuchen sind, sondern nach Auffassung der Finanzbehörden regelmässig steuerpflichtige Erträge zur Verfügung stehen. Ausschlaggebend ist dabei, ob dem Investor bisherige Erträge oder Werbeausgaben aus der Investition wiedererstattet werden.

So ist es z.B. wichtig, wenn der Investor in einen heimischen Immobilienspezialfonds investiert ist und seine Originaleinlage zurückerhält, ob es sich dabei um eine Rückerstattung bisheriger pro rata temporärer Mieterträge, Finanzierungs- oder Abschlusskosten handele. Die Rückerstattung der noch nicht abgezogenen Abschlusskosten der Kapitalanlagegesellschaft ist jedoch kein steuerpflichtiges Einkommen.

In Einzelfällen können Zinsverluste auch als zu versteuernde Erträge aus Miete und Leasing oder als Erträge aus dem Anlagevermögen erfasst werden (§ 20 EStG). Die steuerliche Berichtigung von (Betriebs-)Erträgen oder erstatteten Werbungsaufwendungen oder -aufwendungen kann daher sowohl bei kommerziellen als auch bei Vermögensverwaltungsfonds zu steuerbaren Erstattungszahlungen für den Investor führen. 2.

Wie bereits oben erläutert, führt das Verbot von rückwirkenden Steuereffekten jedoch dazu, dass frühere steuerliche Ergebnisallokationen erst im Jahr der Auflösung verrechnet werden. So kann der Fondsinvestor trotz Ausgleichszahlungen aufgrund der verschiedenen Besteuerungstermine steuerliche Vorteile (z.B. aufgrund seines Einkommensteuersatzes) behalten. Aus diesem Grund ist im Zivilrecht vorgesehen, dass im Einzelnen während der Laufzeit des Fonds erzielte steuerliche Vorteile mit der Barauszahlung verrechnet werden müssen (Schadenersatz).

Dies müssen jedoch außerordentliche steuerliche Vorteile sein, deren Last beim Geschädigten liegen muss. Allerdings ist es für den Geschädigten wahrscheinlich schwierig, dem Anleger solche außerordentlichen steuerlichen Vorteile regelmässig nachzuweisen, so dass es in der Regel zu keiner Verrechnung von Steuervergünstigungen bei der Rücknahme von geschlossenen Fondsanteilen kommen sollte. Beim Zeichnen eines Anteils sollte der Anleger berücksichtigen, dass er eine Unternehmensbeteiligung tätigt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Investition während der Plazierungsphase oder zu einem anderen Zeitpunkt aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts oder einer falschen Beratung des Fonds rückgängig gemacht wird.

Bei der steuerlichen Behandlung ist insbesondere darauf zu achten, dass die alternativen Zahlungen ungeachtet der steuerlichen Struktur der Fonds ( "commercial/commercial character versus exclusively asset management") immer eine Steuerschuld des Anlegers induzieren. Weil solche Rückerstattungen nicht zu einer nachträglichen Berichtigung der früheren Steuerbelastung des Anlegers führt, kann der Investor trotz Umkehrung von steuerlichen Vorteilen Gebrauch machen.

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