Entgeltumwandlung Steuer bei Auszahlung

Latente Steuern auf Zahlungen

Die steuerliche Behandlung von Ein- und Auszahlungen (Leistungen) aus einer Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung wurde mit dem Arbeitgeber vereinbart. Dies reduziert das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen des Arbeitnehmers. Der Kläger hatte im Wege der Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse eingezahlt.

Gehaltsumwandlung - Einmalzahlungen von Kapital sind der fünften Regel unterworfen - Pensionsverpflichtungen Rechtsprobleme

Der Finanzgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2015, Az. 5 K 1792/12, zu der noch nicht rechtskräftig entschiedenen Entscheidung Stellung genommen, ob Mitarbeiter, die sich zur Auszahlung von Kapital für ihre betriebliche Altersvorsorge im Pensionsfall entschließen, diesen Wert nur zu einem ermäßigten Satz abführen. Enthält das im Geschäftsjahr zu versteuernde Ergebnis "außerordentliche Erträge", so ist nach 34 StG die Ertragsteuer "zu Vorzugssätzen" zu errechnen.

Derartige außerordentliche Erträge können Ausgleichszahlungen oder Bezüge für mehrere Dienstjahre sein. Bei Teil- oder Einmalzahlungen einer beruflichen Vorsorge ist dies nach Auffassung der Steuerbehörde (in diesem Falle des Beklagten) jedoch kein solches Einkommen. Gegenüberstellung zu diesem BMF-Brief vom 31.3. 2010 - S 2222/09/10041 BStBl 2010 I S. 270).

Deshalb wird die Anwendbarkeit der so genannten fünften Regel nach 34 EGV auf solche Vergütungen nicht in Erwägung gezogen. Das Urteil basierte auf folgenden Fakten: Bis 2010 war der Kläger als Angestellter in einer Hausbank beschäftigt. In 2003 hat sie mit ihrem Auftraggeber eine so genannte Entgeltumwandlung beschlossen. Damals wurde mit einer Vorsorgeeinrichtung ein Vorsorgevertrag zu ihren Lasten geschlossen und zur Zahlung der Lohnbeiträge (steuerfrei) an die Vorsorgeeinrichtung gezahlt.

Nach ihrer Pensionierung im Jahr 2010 bezog die Klage die betriebliche Altersvorsorge auf ihren Antrag nicht auf monatlicher Basis, sondern pauschal und damit in einer Größenordnung von rund EUR 1.000. Nach Ansicht des Finanzamtes ist diese Leistung der Vorsorgeeinrichtung mit dem gesamten Satz zu veranschlagen.

Der Kläger widerspricht dem und fordert eine reduzierte Steuerbelastung nach der so genannten fünften Regel und damit einen besseren Steuersatz. Der Einmalbetrag der Vorsorgeeinrichtung darf nur nach der fünften Regel kontrolliert werden. Für das Landgericht verstoßen sie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 GG, wonach Kapitalleistungen aus der so genannten Grundrente (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (z.B. Pensionskasse) anders sind.

Der Bundesfinanzhof hat eine korrespondierende einmalige Zahlung aus der so genannten Basisrente bereits als steuerpflichtiges Einkommen nach der fünften Regel erachtet. Zur Klärung der Frage, ob die Tarifsenkung auch für andere Einnahmen nach 22 Nr. 5 S. 1 StG gilt, hat das Bundesgericht die Berufung bewilligt.

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