Für eine erfolgreiche Geldanlage ist es wichtig, die infrage kommenden Anlageprodukte zu verstehen …
Direktversicherung Abzüge bei Auszahlung
Erstversicherung Abzüge bei ZahlungSehr geehrte Damen und Herren, mit freundlichen Grüßen "Liebe Ratsuchende, aufgrund Ihrer Fakten werde ich Ihre Frage in einem ersten Gespräch wie folgend beantworten: Für die Berechnung der Unterhaltskosten ist das tatsächliche verfügbare verfügbare Einkommen mitentscheidend. Direktversicherungsbeiträge werden vom Dienstgeber aus dem (Gesamt-)Bruttolohn des Dienstnehmers unmittelbar in die Krankenkasse einbezahlt. Dies bedeutet, dass die Gehaltsumwandlung die Abzüge für die Sozialversicherungen (Krankenversicherung, Rentenversicherung) und auch die Steuerzahlungen reduziert.
Das kommt Ihnen auch bei der Auszahlung Ihres Reineinkommens zu Gute. Sie verfügen über mehr Einnahmen, als wenn für die Direktversicherung kein Vorsteuerabzug erfolgt wäre, sondern Sie haben nach Zahlung des Netto-Einkommens auf das gesamte Bruttoeinkommen einen Beitrag in gleicher Höhe wie z. B. für die Direktversicherung auf ein Sparbuch eingezahlt.
Bei der Berechnung des Unterhalts unter Einbeziehung der Direktversicherung sollte Ihr Reineinkommen daher nicht auf der Basis des "Gesamtbruttoeinkommens", sondern vielmehr auf der Basis des steuer- und versicherungsrechtlichen Bruttoeinkommens berechnet werden. Der Umstand, dass der Beitragssatz für eine Direktversicherung neben der staatlichen Pensionsversicherung im Zusammenhang mit der Berechnung des Unterhalts oder der Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen überhaupt absetzbar ist (schließlich existiert der Pensionsversicherungsschutz bereits durch die staatliche Pensionsversicherung und es ist fraglich, inwiefern weitere ergänzende Privatrentenversicherungen im Zusammenhang mit der Berechnung des Unterhalts überhaupt absetzbar sind), wurde vom BGH erst in seinem Beschluss von 2005 endgültig klargestellt.
Dementsprechend ist neben der gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsversicherung eine Altersvorsorgeversicherung in der Unterhaltsrechnung in der Höhe von 4 Prozent absetzbar (BGH, BGH, Entscheidung vom 11.05.2005, XII ZR 211/02). Hoffentlich habe ich Ihre Anfragen im Zuge einer ersten juristischen Bewertung angemessen geantwortet. Mit 110.000 EUR netto liegen wir bedauerlicherweise über den Einkommensgrenzen für Pensionen und andere Versicherer.
Die Direktversicherung ist nach meinem besten Wissen vom Nettogehalt abzusetzen. Lieber Rat suchender Mensch, wenn Sie über den Einkommensgrenzen sind, hat die Sozialversicherungsleistung keine Wirkung (wegen der Auszahlung der Höchstbeträge) und wird nicht von Ihrem Reineinkommen einbehalten. In jedem Fall kann das Bundesgericht jedoch nicht mehr als das eigentlich ausgezahlte Jahreseinkommen als unterhaltsrelevant ansehen, sofern die Direktversicherung nicht mehr als 4% des gesamten Jahreseinkommens ausmacht (siehe oben genannte BGH-Entscheidung).
"Der Anwalt verfasst eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2005, die Dinge haben sich verändert. Auch ich denke nicht, dass die Steuer als Grundlage genommen wird. Das Fallrecht des Bundesgerichtshofs zur Betrachtung der Privatzusatzversorgung bei der Berechnung des Unterhalts hat sich seit 2005 in keiner Weise in Ihrem Falle verändert und bekräftigt auch meine Meinung.