Für eine erfolgreiche Geldanlage ist es wichtig, die infrage kommenden Anlageprodukte zu verstehen …
Börsenordnung
Börsenvorschriftenmw-headline" id="Inhaltsbestimmungen">Inhaltsbestimmungen="mw-editsection-bracket">[Bearbeitung | | | Quellcode bearbeiten]>
Diese Börsenordnung ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die vom Börserat jeder einzelnen Börse gemäß 12 Abs. 2 Nr. 1 Börsengesetz auszustellen ist. Der Mindestinhalt wird gemäß 16 Börsengesetz festgelegt, dabei spielt die Aktie eine besondere Rolle. Börsenpraktiken, allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Wohlverhaltensregeln können, müssen aber nicht einbezogen werden. Die Börsenordnung enthält keine Gebührentabelle.
Er ist nach 17 Börsengesetz selbstständig auszustellen. Das Börsenreglement regelt auch regelmässig die Aufnahme von Besuchern und die Beteiligung an der Wertpapierbörse. Den Orderbuchverwaltern können auch Sicherheiten nach den Bestimmungen der Börsenordnung nach § 20 Abs. 1 Börsengesetz auferlegt werden. Die Börsenordnung ist ein öffentlich-rechtliches Statut einer nicht rechtlich zuständigen Einrichtung (Börse), so dass der Weg zu den Amtsgerichten nach § 2 Abs. 4 Börsengesetz ebnet wird.
Nach § 3 BÖRSG ist die Börseaufsichtsbehörde eine übergeordnete staatliche Behörde (in der Regel das zuständige Wirtschaftsministerium) und nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), obwohl die Bundesregierung hier durch konkurrierende Gesetze intervenieren könnte, was zum Teil rechtlich vorgeschrieben ist. Im Hinblick auf die Errichtung eines gemeinsamen Binnenmarktes scheint eine solche zu sein.
Börse Eurex - Börsenordnung
Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Abschnitt IV. 27, 28, 30, 43, 45; V Abschnitt 55; VII Abschnitt 68; Stichtag: III Abschnitt 13; IV Abschnitt 29, 30, 34, 42; VI Abschnitt 61, 65 str. Stichtag: Stichtag: Stichtag: Stichtag: Stichtag: Stichtag: Stichtag: Datum des Inkrafttretens: 2.
Änderung Gesetz: Löschung "schriftlich" Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum: Gültigkeitsdatum:
1 ) der Geschäftsbereich der Wertpapierbörse; 2) die Börsenorganisation; 3) die Art des Handels; 4) die Bekanntgabe von Kursen und Preisen sowie des zu Grunde gelegten Umsatzes; 2) die Sicherung der Abwicklung von Börsengeschäften und der verfügbaren Abrechnungssysteme gemäß § 21 BörsG.
1 ) der Geschäftsbereich der Wertpapierbörse; 2) die Börsenorganisation; 3) die Art des Handels; 4) die Bekanntgabe von Kursen und Preisen sowie des zu Grunde gelegten Umsatzes; 2) die Sicherung der Abwicklung von Börsengeschäften und der verfügbaren Abrechnungssysteme gemäß § 21 BörsG. Das Börsenkollegium gibt die Börsenordnung heraus. Die Zulassung durch die Securities and Exchange Commission ist notwendig.