Rva Rente

Pension Rva

Die RVA. hat normales Sehen im anderen Auge. Das Gesuch sollte etwa drei Monate vor Beginn der Rente eingereicht werden. In unserem Renten-ABC erklären wir, worum es bei dieser speziellen versicherungsrechtlichen Wartezeit auf die EM-Rente geht", sagt Bayer-.

Berufliche Vorsorge - Gut vorgesorgt - Bericht

Die BASF in Ludwigshafen trennt zwischen einer verpflichtenden Grundrente durch eine eigene Unterstützungskasse und einer freiwillig gewährten Zusatzrente durch eine direkte Entgeltumwandlung für ihre Beschäftigten. Jeder Arbeitnehmer mit einem festen oder Probearbeitsvertrag muss der Vorsorgeeinrichtung beizutreten. Dort zahlt er 2 % seines Nettogehalts. Die BASF leistet den selben Beitrag.

Dem Arbeitnehmer steht eine jährliche Rente in Form von 40 % aller von ihm gezahlten Einlagen zu. In einem ersten Falle tritt ein Mitarbeiter Ende 2001 nach 40 Jahren bei der BASF in den Ruhestand. Das letzte monatliche Bruttoverdienst betrug 2.500 EUR. Nach Angaben der BASF hatte er mehr als 80 % seines bisherigen Nettoeinkommens aus der gesetzlichen Altersversorgung und aus der Betriebsrente erlangt.

Zum Beispiel hat ein Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.500 EUR gerade seine Arbeit bei der BASF aufgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass sein Lohn in den nächsten 40 Jahren um 2,5 Prozentpunkte pro Jahr steigen wird. Neben der Rentenkasse legt der Mann die ihm zustehende kapitalbildende Leistung von 480 EUR pro Jahr zuzüglich des Arbeitgeberbeitrags von 134 EUR in der chemischen Industrie in der Erstversicherung an.

Die BASF ermittelt unter den derzeitigen Voraussetzungen für diesen Arbeitnehmer aus seiner gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung ein Nettopensionsniveau von weit über 90 % seines zuletzt erzielten Jahresüberschusses.

Ghetto-Enten: Vergütungspolitik, Rechtssprechung und Geschichtsforschung

Im Jahr 2002 beschloss der Deutschen Bundestag einhellig das " Ghettogesetz". Auf diese Weise sollte eine Kluft bei der Beseitigung der Ungerechtigkeiten der Nazis beseitigt und den Überlebenden des Holocaust eine Rente für die Beschäftigung im Getto zuteil werden. Von den rund 70.000 Anträgen wurden weit über 90 Prozent abgelehnt.

Der Präsident des International Auschwitz Committee und Vorsitzende des Dachverbandes der Überlebenden des Holocaust in Israel, Noach Flieger, ist ebenfalls ein hoher Vertreter der Opferorganisationen.

BSP, 04.05.1965 - 11/1 RA 214/62

Umstritten ist, ob der Antragsteller auch für den Zeitraum vom1. Oktober 1959 bis zum30. Juni 1960 Ansprüche auf eine Vollwaisenrente hat, während der er seine Ausbildung zum Drucker wegen einer Erkrankung - nach einem Arbeitsunfall - aussetzen musste. Gemäß 44 Abs. I AVG in der hier geänderten Form (vor der Novelle durch das Bundes-Kindergeldgesetz -BKGG vom 14. 4. 1964 -BGBl I 265 ff- und dem Bundesgesetz zur Unterstützung eines freiwillig durchgeführten Sozialjahres vom 7. 8. 1964 -BGBl I 640 ff-) werden Waisenrenten immer an Waisenkinder eines Erblassers bis zum Alter von achtzehn Jahren gezahlt.

Außerdem nur ledige und nicht verheiratete Schüler bis zum Alter von mindestens fünfundzwanzig Jahren, die sich entweder in der Schule oder in der Ausbildung aufhalten oder die im Alter von achtzehn Jahren aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, solange dieser Umstand anhält. Ausgenommen von der Bestimmung ist daher die Auszahlung der Waisenrente über das Alter von achtzehn Jahren hinaus (vgl. BSG 15, 134); dies entspricht auch der aktuellen Version der Bestimmung; die gesetzlichen Regelungen der Waisenrente gehen natürlich davon aus, dass sich ein Kind ab dem Alter von achtzehn Jahren prinzipiell durch eine eigene Erwerbstätigkeit versorgen und versorgen kann (vgl. BSG 21, 185).

Entgegen der Auffassung des GS und des Angeklagten lässt sich aus dem Text dieser Bestimmung nicht ableiten, dass ein Recht auf eine Waisenrente nach vollendetem Alter nur dann gegeben ist, wenn die Ausbildung - mit Ausnahme von Ferien oder sehr kurzer Krankheit - nicht nur ohne Rechtslücken weitergeht, sondern auch ohne Unterbrechung durchführt wird.

69 AVG unterstützt auch eine solche Interpretation des 44 (1) AVG nicht; aus dieser Bestimmung lässt sich nicht ableiten, wann sich jemand "noch in der Schulung und wann nicht mehr in der Ausbildung" befindet. Ob die eigentliche Störung ihres Bildungsverhältnisses durch - länger andauernde - Erkrankung auch zu einer Änderung ihres gesellschaftlichen Standes in der Form führt, dass sie sich während der Krankheitsphase nicht mehr in der Bildung aufhalten, kann daher nur aus dem Sinne und der Zweckbestimmung des 44 (1) AVG bestimmt werden.

Die RVA war der Meinung, dass in der Regel nur kurzzeitige Erkrankungen, die nicht mehr als etwa 6 Wochen dauern, "nicht zu einer ununterbrochenen Ausbildung (Schulbildung) und damit zum Verlust des Rentenanspruchs führen würden. 72 Absätze 72 Absätze 1 Nr. 3 und 77 HGB sowie 127 b und 123 HGB können vom Auszubildenden nach Beendigung der Berufspraxis bei Erkrankung des Auszubildenden, die mehr als 6 Wochen dauert, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nachgereicht werden.

Mit der theoretischen Kündigungsmöglichkeit des Lehrverhältnisses ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass eine krankheitsbedingte Ausbildungsunterbrechung wahrscheinlich zur Abschaffung der Kinderrente führe. Darüber hinaus bewirkt die Ausweitung einer "normalenZ Ausbildungsdauer (vor Vollendung des vollendeten Lebensjahres ) prinzipiell nicht den Ausfall der Waisenrentenansprüche nach 44 Abs. 1 S. 2 AVG (z.B. Weiterführung der Berufsausbildung nach nicht bestandener Abschlussprüfung, Ausbildungswechsel); die " VersicherungsanstaltZ muss im Regelfall Verspätungen in der Berufsausbildung hinnehmen.

Vielmehr wurden die Bestimmungen zur Waisenrentenregelung in der RVO, dem AVG und dem RKG seit 1930 mehrmals vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes mit erkennbaren unterschiedlichen rechtspolitischen Zielsetzungen novelliert (vgl. SPA 15, 134 ff. und 17, 35 ff.). Ihre Grundidee ist es jedoch, die durch die Anwesenheit von Minderjährigen verursachten Mehrkosten einer Gastfamilie zu kompensieren (BVerfG 11, 115), sofern diese sich nicht selbst versorgen können oder - zumindest - von ihnen zu erwarten sind.

Bei erkrankten Kindern wird die Aufgabe des Familienlastausgleichs immer wichtiger. Für Waisenrenten, wie für jede Hinterbliebenenversorgung der gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsversicherung, steht die "Unterhaltsersatzfunktion" im Mittelpunkt (siehe u.a. BSG in den §§ 8, 9 und 17 bis 1265 RVO; Nr. 13 bis 1267 RVO und BSG 9, 36, 38).

Darüber hinaus hat die Waisenrente für die Schul- und Berufsbildung nach dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr - analog zum Erziehungsgeld für die jeweilige Altersgruppe - die Funktion, die Entscheidungsfindung des Kindes und seiner gesetzlichen Vertreter für eine bestmögliche berufliche Bildung - die auch im allgemeinen Sinne ist - zu befähigen oder zu vereinfachen und die Durchführung der ausgewählten Berufsbildung (mit-)zu garantieren.

Er kann diesen Anspruch nur erreichen, wenn gewährleistet ist, dass die Waisen kinder, die einen gewissen Bildungsweg durchlaufen haben und keine Möglichkeit haben, ihre Rente im Glauben daran zu verdienen, dass sie diese weiterhin erhalten wird, nicht auf einmal gegen ihren eigenen Wunsch durch Ausscheiden aus der Rente wegen längerer krankheitsbedingter Erkrankungen abgezogen werden. Neben der Tatsache, dass die Konsequenzen eines solchen Austritts der Kinderrente während der Ausbildungsdauer gesellschaftspolitisch nicht wünschenswert sein müssen - erhöhtes Risiko des letztendlichen Ausbildungsabbruchs - widersprechen sie auch dem Ziel der Hinterlassenenrente, den (teilweise) notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, den die Versicherten sonst insbesondere bei Erkrankung für das unterhaltsberechtigte Kind hätten erbringen müssen (vgl. §§ 1601, 1602 und 1610 Abs. 1 und 2 BGB).

Zumal die Abschaffung der Waisenrenten in der Regel nicht durch andere Sozialleistungen kompensiert wird. Das Waisenkind in der Schule oder Ausbildung (vgl. u.a. BSG 14, 285 ff; 21, 185 ff und vom 30.6. 1964 - 7 WKg 4/62) darf daher, auch wenn es volljährig ist.

Dies ist nicht der Fall, auch wenn sie wegen der Erkrankung zeitweilig nicht in der Lage ist, sich der Weiterbildung zu verschreiben. Sie werden weder abgeschlossen noch abgeschlossen, sondern nur für die Zeit der Erkrankung durchbrochen.

Die Berufsausbildung wird nur dann eingestellt, wenn sie nicht mehr mit Erfolg weitergeführt und wegen Krankheiten eingestellt werden kann, weil die Erkrankung aufgrund ihrer Art oder ihres Verlaufs die Weiterführung der Berufsausbildung verunmöglicht (z.B. wegen des Verlustes von bestimmten Gliedern oder Sinnesorganen, die für die Berufsausübung unerlässlich sind: wegen des Vorliegens schwerwiegender Berufskrankheiten, die einen Berufswandel erfordern; wegen schwerwiegender psychischer Erkrankungen); in solchen Faellen endet der Leistungsanspruch auf die "erweiterte Waisenrente.

Ist jedoch je nach Krankheitsbild zu erwarten, dass die Waisen nach einem absehbaren Heilungsverlauf soweit rehabilitiert werden, dass sie ihre angefangene berufliche Ausbildung fortführen können, muss das Lehrverhältnis in der Regel weiterhin im Sinn von 44 Abs. 1 AVG bestehen bleiben, so ist die Vollwaise daher als noch in der Ausbildung oder Schulbildung stehend anzusehen.

Allerdings nur dann, wenn die Rechtsgrundlage des Ausbildungsvertrages weiterbesteht, der Ausbildungsvertrag nicht aufgelöst wurde oder das Bildungsverhältnis von der Vollwaise nicht aufgelöst wurde und sowohl der Ausbilder als auch die Vollwaise den erkennbare Wille haben, die Weiterbildung unmittelbar nach der Wiedererlangung ihrer Erwerbsfähigkeit fortzuführen. Aus den Erkenntnissen des GS lässt sich im konkreten Einzelfall nicht ableiten, dass eine abschließende und völlige Genesung der Gesundheit des Antragstellers in der vorhersehbaren Zukunft nicht zu befürchten war.

Nach den Erkenntnissen des GS führte der Arbeitsunfall des Beschwerdeführers nur zu einer vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinn der vorstehenden Aussagen; diese vorläufige Erwerbsunfähigkeit konnte daher nicht zum Verlust des Anspruchs auf eine Kinderrente nach § 69 AVG führen. Die Anspruchsberechtigung des Antragstellers auf diese Rente ist daher - da auch seine Ausbildung nicht beendet ist - für die Zeit vom 11. November 1959 bis einschließlich 31. Dezember 1960 legitim.

Hat der Antragsteller die Rente für diesen Zeitraum noch nicht bezogen, muss sie an ihn gezahlt werden. Die Entscheidung des GS ist daher aufzulösen ( " 170 Abs. 2 SGG"); die Entscheidungen des Antragsgegners sind aufzulösen, soweit sie den Bezug der Waisenrente für die Dauer der Erkrankung des Antragstellers zum Gegenstand haben.

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