Rentenversicherung in Deutschland

Pensionsversicherung in Deutschland

Die Höhe der gesetzlichen Altersrente (Rentenhöhe) wird oft überschätzt. Bei der Rente handelt es sich um einen Geldbetrag, der regelmäßig nach dem Ende des Erwerbslebens oder bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Auch in Deutschland - wie in Österreich - fast alle. Berufstätige sind in der Rentenversicherung pflichtversichert. Und ein Österreicher, der in Deutsch lebte.

Schadensprüfung

Einige Auslandsaufenthalte gelten auch für den Bezug einer deutschen Pension. Wenn Sie sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat aufhalten, können Sie bei der Versicherungsanstalt des anderen Mitgliedstaates eine Pension beantragen. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten unterschiedlich sein. Jede Versicherungsanstalt überprüft separat, ob sie nach ihrem innerstaatlichen Recht Rentenansprüche hat und bezahlt bei Bedarf eine Pension.

Je nachdem, wo die Versicherungszeit abgelaufen ist, kann es sein, dass Sie eine Pension aus mehreren Ländern haben. Um in Deutschland einen Rentenanspruch zu haben (Informationen zu den einzelnen Pensionen sind im Abschnitt "Pensionen" zu finden), muss neben anderen Anforderungen - wie der Einhaltung eines gewissen Alters - auch eine Mindestversicherungsdauer, die sogenannte Wartefrist, eingehalten werden.

Dies ist bei den unterschiedlichen Pensionsansprüchen anders. Beispielsweise beläuft sich die Alterspension für Langzeitversicherte auf 35 Jahre, während die reguläre Alterspension nur 5 Jahre ist. Um diese Wartefristen einzuhalten, werden nach europäischem Recht die in den anderen Mitgliedsstaaten geltenden Fristen und Versicherungen addiert. Neben der Anwartschaftszeit für verschiedene inländische Pensionen müssen für den Anwartschaftsanspruch spezielle Bedingungen gelten, bei denen in gewissen Perioden vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer versicherbaren Erwerbstätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.

Dabei können auch die entsprechenden Zeitpunkte in einem Mitgliedsstaat oder in einem Vertragsstaat herangezogen werden. Die übrigen Mitgliedsstaaten bzw. Unterzeichnerstaaten müssen bei der Überprüfung ihrer Zulassungsvoraussetzungen auch die deutsche Zeit mit einbeziehen. Es ist zu bemerken, dass die Aggregation der Versichertenzeiten nur innerhalb der Mitgliedsstaaten und separat zwischen der BRD und ihren Vertragsstaaten, nicht aber unter sich stattfindet.

Wenn Sie beispielsweise in der BRD, Großbritannien, Irland und Kanada tätig waren, können Sie die deutschen Versicherungszeiträume mit den europäischen und deutschen Versicherungszeiträumen oder mit den deutschen Versicherungszeiträumen mit den deutschen Versicherungszeiträumen nach dem Vertrag zwischen Deutschland und Kanada zusammenrechnen. Es ist nicht möglich, alle absolvierten Perioden (deutsch, britisch, irisch und kanadisch) zu addieren, um beispielsweise die Wartefrist von 35 Jahren einzuhalten.

In den neuen Vereinbarungen ist auch die Zusammenfassung von Versicherungs- zeiten in mehreren Mitgliedsstaaten und dem entsprechenden Vertragsstaat möglich. Versicherungszeiträume aus einem Land, mit dem die BRD kein Sozialleistungsabkommen abgeschlossen hat, können nicht mit Versicherungszeiträumen aus Deutschland kombiniert werden, um die Bedingungen für den Anspruch zu erfüllen. Ansonsten hängen die Bedingungen für eine Altersrente, wie das Überschreiten der Altergrenze und das Bestehen einer Behinderung, ausschließlich vom jeweils geltenden einzelstaatlichen Recht ab.

Beispielsweise kann es passieren, dass bereits ein Pensionsanspruch aus der Rentenversicherung des einen Bundeslandes vorliegt, während die Bedingungen für eine Pension im anderen Bundesland erst zu einem späten Termin gegeben sind, weil dort z.B. eine erhöhte Altersbeschränkung liegt. Informieren Sie sich daher frühzeitig beim zuständigen Bundesland, wann Sie frühestmöglich eine Pension beziehen können und wann Sie einen Pensionsantrag einreichen müssen.

Sie können sich bei unseren Informations- und Beratungszentren oder beim Auslandsversicherer beraten lassen. Wenn Sie sich in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat aufhalten, können Sie Ihren Rentenantrag rechtzeitig beim zuständigen Versicherungsunternehmen des anderen Landes einreichen. Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten, können Sie Ihren Rentenantrag eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaates rechtzeitig bei der Rentenversicherung einreichen.

Wenn Sie in einem Land eine Altersrente beantragen und in mehreren Mitgliedsstaaten oder Vertragsstaaten eine Versicherungszeit hinter sich haben, wird dies auch als ein entsprechender Pensionsantrag in dem anderen Land betrachtet. Alles, was Sie tun müssen, ist einen Auftrag zu erteilen. Derjenige Versicherer, bei dem Sie sich bewerben, wird die anderen Auslandsversicherer informieren und das Vorsorgeverfahren für Sie einleiten.

Bei der Beantragung sind immer die in allen Mitgliedsstaaten oder Vertragsstaaten geltenden Versicherungen anzugeben. Wenn Sie in Deutschland leben, erhalten Sie weitere Hinweise zum Ablauf im Abschnitt "Rente" unter Anträgen. Falls Sie in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat leben, empfiehlt es sich, Ihren Pensionsantrag beim Versicherer Ihres Wohnlandes einzureichen. So kann in einem Land die Alterspension bereits mit dem sechzigsten Geburtstag begonnen werden, in anderen Ländern erst mit einem Jahr.

Erkundigen Sie sich daher im Voraus über Ihre Pensionsansprüche. Bei der Rentenberechnung kommt der Grundsatz zur Anwendung, dass jeder Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat die Pension nur aus seinen eigenen Versicherungs- zeiten und in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen ausbezahlt. Versicherungszeiträume werden nur zur Deckung der Mindestversicherungszeiträume und der speziellen Versicherungsanforderungen addiert.

Eine Auszahlung einer Gesamtpension durch einen Bundesstaat unter Einbeziehung der in den anderen Bundesländern zurückgelegten Versicherungs-zeiten findet nicht statt. In diesem Fall sieht das europäische Recht und einige Vereinbarungen die Annahme von Versicherungs- zeiten des anderen Landes vor, wenn dort eine bestimmte Mindestzahl von Versicherungs- monaten nicht zustandekommt. Wenn Sie in mehreren Mitgliedsstaaten oder Vertragsstaaten erwerbstätig waren, bekommen Sie von jedem Land, in dem Sie Versicherungs- zeiten abgeschlossen haben, eine eigene Pension, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung gegeben sind, mit Ausnahme der "Mindestrente".

Darüber hinaus gibt es im europäischen Recht spezielle Regelungen für die Berechnung der Renten, nach denen auch die Versicherungs- zeiten anderer Mitgliedsstaaten in die deutsche Rentenrechnung einfließen können. Auslandsversicherungszeiten können sich dort günstig auszahlen. Weitere Angaben zur Berechnung der Renten nach europäischem Recht finden Sie in der Informationsbroschüre "Leben und Wirtschaften in Europa".

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