Weil die Geldanlage in einzelne Aktien nur etwas für erfahrene Anleger ist, sollten private …
Kapitalauszahlung Pensionskasse Krankenversicherungsbeiträge
Gezahlte Beiträge an die Pensionskasse KrankenversicherungPensionskassen - und die Versteuerung von Kapitalabfindungen
Bei der einmaligen Abfindung von laufenden Ansprüchen gegen eine der Pensionskasse angeschlossene Pensionskasse wird der reguläre Einkommensteuersatz angewendet, wenn die Kapitaloption bereits in der originären Pensionskasse inbegriffen war. Dies sind keine außerordentlichen Erträge, die einer reduzierten Besteuerung unterliegen. Für Pensionskassenleistungen nach 22 Nr. 5 S. 1 EWStG besteht bereits die vollständige Einkommenssteuerpflicht, wenn die bisherigen Beiträge nach 3 Nr. 63 EWStG steuerbefreit waren.
Für die steuerliche Haftung der Vergünstigungen ist es unerheblich, ob die Anforderungen des 3 Nr. 63 StG sachlich richtig bestanden haben. Aus der einmaligen Abfindung der laufenden Forderungen gegen einen Pensionsfonds ergeben sich daher keine steuerlich verminderten Sondererträge, wenn die Kapitaloption bereits in der originären Vorsorgeeinrichtung inbegriffen war.
Hier hatte der Mitarbeiter aufgrund von Entgeltumwandlungen Forderungen gegen eine Pensionskasse erlangt. Im entsprechenden Versicherungsvertrag war vorgesehen, dass der Versicherte statt einer Pension eine Abfindung in Form einer Kapitalleistung aussuchen konnte. Die Mitarbeiterin machte davon mit ihrer Pensionierung Gebrauch. Die Beitragszahlung wurde gemäß 3 Nr. 63 StG als steuerbefreit erachtet.
Der Arbeitnehmer wünschte jedoch die Verwendung des reduzierten Satzes gemäß 34 UStG, da es sich um eine Entlohnung für langjährige Tätigkeit handelt. Anders als in der vorangegangenen Instanz hat der Finanzgerichtshof das Steuergericht Rheinland-Pfalz abgelehnt[1]: Die Umsetzung der Steuerminderung in 34 StG geht immer davon aus, dass das begünstigte Einkommen als "außerordentlich" zu betrachten ist.
In diesem Fall war die Auszahlung der pauschalen Abfindung jedoch nicht untypisch, sondern vertragskonform, da dem Versicherungsnehmer bereits im Originalvertrag eine entsprechende Option gewährt worden war. Der BFH hat abschließend bezweifelt, dass Aufträge, die von vornherein eine Kapitaloption beinhalten, überhaupt nach 3 Nr. 63 StG in der ab 1. Januar 2005 gültigen Version durch Steuerfreiheit für die korrespondierenden Zahlungen subventioniert werden können.
Der Einmalbetrag der Pensionskasse ist nach 22 Nr. 5 S. 1 St. 1 St. G. steuerpflichtig und nach 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StG nicht zu einem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Das Kapital ist - wie das Steuergericht zu Recht anerkannt hat und zwischen den Parteien unbestritten - nach 22 Nr. 5 S. 1 EWStG in voller Höhe zu versteuern.
Hierbei handelte es sich um Zuwendungen aus einer Pensionskasse, die nicht unter 22 Nr. 5 S. 2 St. G. A. F. A. F. S. A. fällt. Der Finanzgerichtshof stellte - für den BFH verbindlich und von den Teilnehmern nicht angefochten - fest, dass die Einlagen " steuerfrei, d.h. nach 3 Nr. 63 StG subventioniert " waren. Bei der Besteuerbarkeit von Zuwendungen aus der Pensionskasse spielt es keine Rolle, ob die Steuerfreiheit der bisherigen Beitragszahlung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) zuerkannt wurde.
Dies bezweifelt der Streit um die vom Arbeitnehmer zum 1. Januar 2005 gezahlten Beitragszahlungen. 3 Nr. 63 EGV verpflichtet ab diesem Datum, "die Zahlung der versprochenen Renten-, Invaliden- oder Hinterbliebenenleistungen in Renten- oder Zahlungsplanform ( 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Altersvertragsbescheinigungsgesetzes....) vorzusehen".
Die Pensionskasse hatte dem Arbeitnehmer dagegen eine Kapitaloption zur Ausübung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer gewährt (§ 4 Abs. 7 AVB), die keinen besonderen Bedingungen unterlag. Eine solche Kapitaloption liegt außerhalb der in 3 Nr. 63 StG genannten Formen der Auszahlung und lässt daher mindestens zweifelhaft erscheinen, ob die Bedingungen der Steuerfreiheit in einem solchen Falle gegeben sind.
Gemäß seiner eindeutigen Formulierung konzentriert sich 22 Nr. 5 S. 2 EuG ausschließlich auf die (tatsächliche) Umsetzung des § 3 Nr. 63 EuG, nicht aber darauf, ob die Anforderungen dieses Standards auch bei sachlich korrekter Berücksichtigung bestanden hätten. Der Kapitalausgleich ist nicht als außerordentlicher Ertrag in Form einer mehrjährigen Tätigkeit nach 34 Abs. 1, 2 Nr. 4 StG zu versteuern.
Für alle Einkommensarten gilt prinzipiell das Gesetz Nr. 4 für den Fall, dass der Sachverhalt dieser Bestimmung erfuellt ist und keine Anhaltspunkte für eine restriktive Interpretation im konkreten Fall vorliegen. Die Pauschalabrechnung beinhaltet auch die "Vergütung für Mehrjahresaktivitäten". Das Erfordernis der Mehrjahresfrist ( vgl. 34 Abs. 2 Nr. 4, zweite Hälfte des zweiten Satzes des Einkommensteuergesetzes) ist ebenso erfuellt, da sich die bisherigen Beitragsleistungen des Arbeitnehmers über wenigstens zwei Bemessungszeiträume erstrecken und einen mehr als zwölfmonatigen Veranlagungszeitraum umfassen.
Diese Voraussetzung setzt sowohl der Text des 34 Abs. 1 1 bis 1 EWStG als auch der Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EWStG voraus. In diesem Fall war die Durchsetzung des Kapitalersatzes vertragskonform, da sie ihre rechtliche Grundlage - unverändert seit Vertragsabschluss 2003 - in § 4 Abs. 7 AVB gefunden hat.
Diese Einschätzung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem vorgenannten Vertragstext eine Kapitalauszahlung nur erreicht werden konnte, wenn der Versicherungsnehmer (hier: der Arbeitgeber des Arbeitnehmers) mit der Versicherten (hier: der Arbeitnehmer) zusammenarbeitete und der diesbezügliche Gesuch der Pensionskasse nicht später als drei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand eingereicht werden musste, wodurch die Pensionskasse im vorliegenden Fall scheinbar auf die Erfüllung dieser Fristen verzichtete.
Die beiden Beschränkungen beziehen sich nur auf die Art und Weise der Ausübung der Kapitaloption. An der Tatsache, dass es sich bei der Pauschalabrechnung um eine vertraglich vereinbarte Zuwendung handele, ändert sich jedoch nichts. Im vorliegenden Falle ist die pauschale Abfindung auch kein atypischer Prozess im Hinblick auf die Einnahmequelle. Allerdings hat der BFH in einem Falle, in dem die Statuten einer Vorsorgeeinrichtung für den Teil der Deckungsrückstellung, der auf vor dem 1. Januar 2005 gezahlten Beiträgen beruht (Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes), eine pauschale Option eingeräumt hatten, den untypischen Charakter einer Pauschalabfindung bestätigt.
Der eigentliche Einsatz als Altersrente wird in der Regel dadurch gewährleistet, dass die Forderungen aus der Grundrente weder verleihbar noch vererbbar, verkäuflich, transferierbar oder anrechenbar sind. Für den Grundversorgungsbereich sind daher nur Pensionszahlungen charakteristisch; eine satzungsmäßige Regelung, die auch Pauschalleistungen zulässt, soweit sie auf Beitragszahlungen ab 2005 beruhen, würde eine Einstufung als Grundversorgung verhindern.
Der BFH hat vor diesem Hintergrund die von den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen gebotene Möglichkeiten zur Zahlung von Beiträgen, die vor 2005 durch eine Einmalzahlung des Kapitals erbracht wurden, als "eng befristete und ablaufende Ausnahme "[7] erachtet. Die in § 4 (7) AVB gewährte Kapitaloption - eine Klausel, die für eine unbegrenzte Anzahl von Kontrakten mit der Pensionskasse gilt - ist weder befristet noch verfallen und kann daher nicht als Ausnahme betrachtet werden.
Im Gegensatz zu dem vom BFH in seinem Beschluss BFHE 243, 287, II 2014, 58 entschiedenen Verfahren ist das Recht auf Kapitalwahl nicht auf Einlagen vor 2005 beschränkt. Sie betrifft ohne Einschränkung die bei Rentenbeginn bestehende Deckungsrückstellung ( 4 Abs. 7 S. 3 AVB).
Die Mitarbeiterin begründete ihre Beschwerde unter anderem damit, dass die Ablehnung des reduzierten Satzes für die Kapitalabfindung das "Instrument der Betriebsrente " vollständig untergraben würde, da eine Kapitaloption für Darlehensrückzahlungen oder Instandsetzungen am Eigenheim vonnöten ist. Das Argument legt nahe, dass der Arbeitnehmer davon auszugehen hat, dass die Kapitalabfindung ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge bleibt und die Hauptursache für ihre Anziehungskraft ist.
Das Fehlen der Aktivierbarkeit von Forderungen ist nicht so sehr Bestandteil dieser Form der Vorsorge im Rahmen der Betriebsrente wie bei der Basisrente. Stattdessen ist in dieser Bestimmung eine pauschale Begleichung der unverfallbaren Ansprüche bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses vorgesehen - sowie eine Begleichung der laufenden Leistung nur unter sehr eingeschränkten Ausnahmesituationen, die zudem im Konfliktfall nicht erfüllbar sind.
Ebenfalls erlaubt 4 BetrAVG eine Abtretung der Arbeitgeberverpflichtungen aus Freizügigkeitsansprüchen und laufenden Renten nur unter streng eingeschränkten Ausnahmebedingungen - in der Regel bei einem Arbeitgeberwechsel. Sofern das Steueramt der Ansicht ist, dass auch die Abtretung von Forderungen des Mitarbeiters aus der Betriebsrente an einen Dritten willkürlich möglich ist, trifft diese Ansicht im BetrAVG keine zu.
Nach der ständigen ständigen ständigen Praxis der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit schränkt 3 BetrAVG jedoch einzig die Zulassung solcher Pauschalabrechnungen ein, die später durch eine Änderung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtung zustandekommen. Wenn jedoch eine im Kontrakt von vornherein enthaltene Kapitaloption wahrgenommen wird, ist dies eine Art der Befriedigung der ursprünglichen Forderung, die nicht unter § 3 BetrAVG[8] fällt.
Dass Kapitaloptionen in der Betriebsrente - anders als bei der Basisrente - nicht untypisch sind, beweist die uneingeschränkte Zulassung solcher Kapitaloptionen, die bereits bei der Genehmigung der Betriebsrente beschlossen wurden. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz ergibt sich daraus nichts anderes, als dass der AVB zunächst den Pensionsanspruch regelt ( 4 Abs. 1 bis 6 AVB) und erst dann das Recht, eine pauschale Abfindung zu wählen (§ 4 Abs. 7 AVB).
Diese Rangfolge der Liste der vertraglichen Leistungen allein heißt nicht, dass nur die Pensionszahlung für den Vertrag typisch wäre und die Abfindung als untypisch anzusehen wäre. Mit Ausnahme des Erfordernisses der Beteiligung des Unternehmers und der Wahrung einer Frist unterliegt das Recht auf Kapitalwahl keinen inhaltlichen Einschränkungen; dies allein ist für die Anwendung des 34 Abs. 2 Nr. 4 StG von Bedeutung.
