Direktversicherung Steuererklärung Eintragen

Steuererklärung für Direktversicherungen

Der Steuersatz wird auf den Umwandlungsbetrag für die Direktversicherung angewendet. Die Beiträge zu einer Direktversicherung sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen von den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung befreit, sofern die. Das lohnt sich, wenn die Steuerersparnis die Höhe des Bonus übersteigt. sich als Versicherungsnehmer in die Police einzutragen, rät Wens.

Anhang R (Renten) in Ihrer Einkommenssteuererklärung

Pensionen und andere Sozialleistungen sind wiederkehrend. Die Höhe der Steuern hängt davon ab, wer sie bezahlt und in welcher Ausprägung. Bei der Auszahlung der Pensionen ist zu differenzieren, ob sie vom bisherigen Dienstgeber aufgrund eines bisherigen Arbeitsverhältnisses oder von einer anderen natürlichen oder juristischen Person ausbezahlt werden. Zu den Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des 19 EStG gehört die laufende Vergütung aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis.

Die wiederkehrenden Vergütungen sind als sonstiger Ertrag gemäß 22 Nr. 1 StG zu verbuchen, wenn sie nicht aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis resultieren und nicht zu anderen Einkommensarten zählen. Bemessungsgrundlage ist die steuerliche Behandlung der Einlagen in der sogenannten Sparphase. Es sind nicht alle Pensionen steuerpflichtig.

Beispielsweise sind folgende Pensionen oder Rententeile steuerfrei: Berufsunfähigkeitsrenten aus der beruflichen Vorsorge ( 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG), Sach- und Kinderzulagen aus der beruflichen Vorsorge (§ 3 Nr. 1 Buchstabe EStG). eEStG), Vergleichsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente aufgrund einer Wiederverheiratung des Begünstigten ( 107 SGB VI, 3 Nr. 3 Buchstabe a EStG), Rentenzahlungen an Wehr- oder Zivildienstleistende oder deren Hinterbliebenen (Ausgleichszahlungen nach 86 des Bundesversorgungsgesetzes, § 3 Nr. 1)

Das Bundesversicherungsgesetz ( 6 EStG), Pensionen aufgrund der Gesetzesvorschrift zur Beseitigung nationalsozialistischer Ungerechtigkeit ( 3 Nr. 8 EStG), Pensionen aus der Rentenversicherung, die an die Verfolgten im Sinne des 1 des Bundesvergütungsgesetzes oder deren Hinterbliebenen ausgezahlt werden ( 3 Nr. 8a EStG), Pensionen, die an die Mutter der Jahrgänge vor 1921 aufgrund der Gutschrift von Erziehungszeiten ( 294 bis 299 SGB VI, 3 Nr. 67 EStG) ausbezahlt werden.

Dazu zählen aus Gründen der Gerechtigkeit auch Zuwendungen nach 294a S. 2 SGB VI für die Erziehung von Kindern an vor 1927 geborene Frauen, die am 18. Mai 1990 ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Beitrittsbereich hatten und am 31. Dezember 1991 keinen Rentenanspruch aus der eigenen Krankenversicherung hatten. Schmerzensgeld ist nicht steuerpflichtig. Pensionen sind laufende, gleichwertige Geldleistungen oder gerechtfertigte Güter, die auf einem speziellen Grund für die Verpflichtung oder einem Basisrentenanspruch basieren.

Unter die Einkommensart "sonstiges Einkommen" im Sinne des 22 EStG fällt nur die Rente, die nicht vom ehemaligen Dienstgeber ausbezahlt wird. Lebensrenten sind zu beachten, d.h. Rentenzahlungen auf Leben und verkürzte Lebensrenten mit einer maximalen Laufzeit. Seit 2005 wurde die Versteuerung von Pensionen aus der Pflichtversicherung und vergleichbaren Pensionen erneut reguliert.

Im Übergangszeitraum von 2005 bis 2040 werden die Pensionen in die sogenannte Downstreambesteuerung umgeschichtet. Die Versicherungsprämien sind in der Schlussphase als Sonderaufwendungen voll abzugsfähig und die Pensionen sind nach 22 EStG voll in die Einkünfte aus der Rentenversicherung (insbesondere Alters-, Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente, Kinderrente) und seit 2005 auch Invaliden- und Berufsunfähigkeitsrente (verkürzte Leibrente) wie die anderen Pensionen aus der Pensionsversicherung (BFH, Urteilsbegründung vom 13. April 2011, X R 54/09, BFH/NV 2011 S. 1576) eingezahlt worden.

Auch Sterbegelder oder Ausgleichszahlungen für geringfügige Renten) sind enthalten; die landwirtschaftliche Altersversorgung; berufliche Vorsorgeeinrichtungen (z.B. medizinische, architektonische, rechtliche, zahnärztliche usw.); werden gemäß 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa StG versteuert. Hinweis: Kinderzulagen zum Teil steuerpflichtig Während Kinderzulagen aus der Gesetzlichen Pensionsversicherung nach 3 Nr. 1 Buchstabe b StG steuerbefreit sind, sind Kinderzulagen aus einer betrieblichen Altersversorgung abhängige Rentenbestandteile.

Diese werden zusammen mit der Pension nach 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe ein Doppelbuchstabe aa StG versteuert und sind nicht steuerbefreit. Die Pensionen werden mit einem steuerpflichtigen Anteil verbucht. Das Besteuerungsprinzip basiert auf dem so genannten Kohortenprinzip. Die Steuerquote für erstmalig im Jahr 2005 gezahlte Pensionen liegt bei 50 Prozent.

Der Begriff "Rentenbeginn" bezieht sich auf das Datum, ab dem die Pension wirklich genehmigt wird (ggf. nachträglich). Wenn die genehmigte Pension zunächst auf 0 Euro reduziert wird, z.B. weil eigene Einnahmen gutgeschrieben werden sollen, verhindert dies nicht den Rentenbeginn und führt nicht zu einer Unterbrechung der Rentenlaufzeit.

Wenn der Rentner auf den Antrag in dem Wissen verzichten muss, dass die Pension gekürzt wurde, läuft die Pension erst ab, wenn sie dem Wesen nach gewährt wurde. Dies ist der jährliche Betrag der Pension, d.h. die Bruttopension (zugesagte Pension), auf die ein gesetzlicher Anspruch entsteht und nicht die gezahlte Pension.

Daher werden auch die vom Rentner abgezogenen und gezahlten Beträge für die Kranken- und Krankenpflegeversicherung in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Subventionen, die die gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu den Krankenkassenbeiträgen leisten, sind nach 3 Nr. 14 StG steuerbefreit und weder Bestandteil der Bemessungsgrundlagen nach 22 StG noch sind die Leistungen als Sonderaufwendungen abzugsfähig.

Für Pensionen, die vor 2005 erstmalig ausgezahlt wurden, beläuft sich der Steuerfreiheitsanteil auf 50 Prozent der in 2005 ausgezahlten Pension. Im Übrigen wird der steuerbefreite Teil der Pension (Befreiung) in dem auf das Jahr des Pensionsbeginns folgenden Jahr festgesetzt ( 22 Nr. 2. Jahr des Pensionsbezugs ) ( 22 Nr. 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, 4. und 5. EStG).

Die Steuerfreiheit der Pension resultiert aus der Differenz zwischen dem jährlichen Betrag der Pension in dem jeweiligen Jahr und dem steuerpflichtigen Anteil in diesem Jahr. Die Steuerfreiheit der Pension muss während der gesamten Dauer der Pension beibehalten werden. Regelmässige Rentenanpassungen (Rentenanpassungsbeträge) ab dem dritten Jahr des Rentenbezuges (z.B. aufgrund einer allgemeinen Erhöhung des Nettolohns) haben keine erneute Berechnung des Zuschusses zur Folge.

Frau Bauer bezieht eine Alterspension aus der staatlichen Pensionskasse i. Die Pension beläuft sich ab 1.7. 2011 auf 1020 Euro. Weitere Rentenanpassungen an die Erhöhung der Netto-Löhne werden die Renten in den Jahren 2012 bis 2016 erhöhen. Eine Monatsrente von 1065 Euro wird ab dem Jahr 2016 ausbezahlt.

Sie erhält ab 1.07. 2017 eine Pension von monatlich 190 EUR. In 2017 werden 760 EUR Krankenversicherung und 220 EUR Pflegeversicherungsbeiträge der Pensionärin von ihrer Pension einbehalten. Auch in den Folgejahren beläuft sich der Freibetrag auf 5.091 Euro. Eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Pension ist nur dann vorzunehmen, wenn sich der Pensionsbetrag grundlegend ändert.

Das ist z.B. der Fall, wenn eine Pension wegen Verrechnung anderer Einnahmen oder wegen des Ablebens des Begünstigten nur für einen Teil des Geschäftsjahres ausbezahlt wird. Der steuerbefreite Teil der Pension wird dementsprechend reduziert. Wenn der Pensionär in den ersten Jahren der Pensionierung keine Einkommenssteuererklärung einreichen muss, kann der Freibetrag der Pension in einem Folgejahr errechnet werden.

Dies ist möglich, da der gesamte Betrag der Rentenanpassung ab dem dritten Jahr gemäß 22a StG vom Pensionsgeber im Rentenbescheid anzugeben ist. Sie werden zu 100 Prozent versteuert; werden Pensionen im Sinne des 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe aa ESG in Folgejahren z. B. durch Verrechnung anderer Erträge aufgestockt oder gekürzt, ist keine neue Pension zu erwarten.

Der steuerbefreite Teil der Pension muss jedoch umgerechnet werden ( (BMF, Brief vom 19.8. 2013, IV C 3 - S 2221/12/10010:004, Rn. 232, BTBl 2013 I S. 1087). Der steuerbefreite Teil der Pension ist im Rahmen des geänderten Jahresbetrages der Pension (vermindert um die darin enthaltenen Rentenanpassungsbeträge) an den jährlichen Betrag der Pension (i. d. R. des zweiten Jahres) anzugleichen, der der Bestimmung des früheren steuerbefreiten Teiles der Pension zugrundeliegt ( 22 Ziffer I. S. 3 Lit.).

a) eine volle Erwerbsminderungsrente in eine teilweise Erwerbsminderungsrente (oder umgekehrt), eine kleine Verwitwetenrente in eine große Verwitwetenrente (oder umgekehrt) oder eine Altersruhegeld in eine spätere Witwen- oder Verwitwetenrente bei Todesfall umgerechnet wird. Bei diesen Nachrenten handelt es sich um selbständige versicherungsrechtliche Vorsorge.

Bei diesen Anschlussrenten wird ein imaginäres (beabsichtigtes) Jahr des Pensionsbeginns festgelegt ( 22 Nr. 2 Nr. 2 S. 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, S. 8 EStG). Dabei wird der eigentliche Rentenbeginn um die Dauer der vorangegangenen Pension (berechnet aus Rentenbeginn und Rentenende, Zeile 8 und 9) in die Zukunft verlagert.

Seit dem 1. Mai 2004 hat Maximilian Maier eine Alterspension aus der staatlichen Altersversorgung erhalten. In 2005 wurde ein Freibetrag von EUR 16.200 = EUR 8.100 auf 50% festgelegt. Maximilian wird bis zu seinem Tode Ende August 2017 eine Gesamtrente von 11.220 Euro erhalten.

Die beiden Ehepartner haben mit ihrer Pension ein anderes Einkommen. Vom 1.10. 2008 bis 31.3. 2011 erhält Willi Weber eine Invalidenrente aus der Rentenversicherung i. Nachfolgende Pensionen werden für die Ermittlung des Freibetrags als separate Pensionen betrachtet. Dabei wird der Freibetrag der Pension entsprechend der Originalrente errechnet.

Falls im aktuellen Jahr Pensionen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre nachträglich gezahlt werden, müssen diese im Jahr des Zugangs verbucht werden. Für diese Zuzahlungen wird das Steueramt überprüfen, ob eine Tarifsenkung nach der sogenannten fünften Regelung des 34 StG möglich ist. Hinweis: Zuzahlungen für das Jahr vor dem BemessungszeitraumWenn Pensionsbeträge nur für das unmittelbare Vorjahr im aktuellen Jahr gezahlt werden, z.B. wegen verspäteten Rentenantrags, muss die Gesamtrente (einschließlich der Zuzahlung) in Linie 5 und nicht in Linie 10 eingetragen werden.

Ein Teil der Lebensrenten, die mit dem zu versteuernden Teil tatsächlich der nachgeordneten Steuerpflicht unterstellt wären, wird auf Verlangen des Steuerzahlers zu einem geringeren Einkommenssatz versteuert. Für die Opt-out-Klausel gilt, dass bis zum 31. Dezember 2004 Beitragszahlungen über den Höchstbetrag der obligatorischen Pensionsversicherung hinaus für einen Zeitraum von zehn Jahren geleistet wurden. Beitragszahlungen sind in der Regel dem Jahr zuzuordnen, in dem sie geleistet oder beglaubigt werden (BFH, Entscheidung vom 19.1. 2010, X R 53/08, BFH/NV 2010 S. 986).

Demnach ist es nicht nur in der Eröffnungsklausel wichtig, dass die Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2004 erfolgt sind, sondern auch, für welche Jahre vor 2005 der Steuerzahler die Beitragszahlungen vornahm. Die auf den jeweiligen Öffnungsprozentsatz entfallende Pension wird gemäß 22 Nr. 2 Nr. 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb, S. 2 StG mit dem Verdienstanteil versteuert.

Die restliche Pension wird mit dem Steueranteil verbucht ( 22 Nr. 2. S. 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa EStG). Nach der gesetzlichen Regelung ( 22 Nr. 2 Nr. 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb, S. 2 Nr. 2 Buchstabe bb, S. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb, S. 2 Nr. 2 Nr. 2 EStG EStG) gilt die Besteuerung mit dem Einkommensanteil nur für Erträge aus Rentenansprüchen und somit nicht für Einmalzahlungen.

Nach der so genannten Eröffnungsklausel können nur die effektiv gezahlten Beträge in die Untersuchung einfließen, die über den Höchstbetrag des Beitrags zur Rentenversicherung hinausgehen. Prinzipiell ist der maximale Beitrag zur gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsversicherung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmer (West) des jeweiligen Geschäftsjahres, dem die Beitragszahlungen zuzuordnen sind, für die Abschlussprüfung zu verwenden.

Der maximale Beitrag ist die Höhe des Arbeitgeberbeitrags und des Arbeitnehmerbeitrags zur entsprechenden staatlichen Vorsorge. Es ist gleichgültig, ob es sich um Zwangsbeiträge, Selbstbeteiligungen oder um höhere Versicherungsbeiträge handeln soll. Hinweis: Anwendungsbescheinigung der ÖffnungsklauselDie Erfüllung der oben aufgeführten Bedingungen wird durch eine Bestätigung des Rentenversicherungsträgers, an den die Beitragszahlungen erfolgt sind, nachgewiesen.

Die Urkunde muss die vor dem 1.1. 2005 gezahlten Beträge und die Jahre ausweisen. In der Urkunde wird der Teil der Pension, für den die Eröffnungsklausel gilt (Besteuerung mit dem Gewinnanteil), als entsprechender prozentualer Anteil ausgeweis. Nähere Angaben zur Versteuerung von Pensionen aus gesetzlicher oder vergleichbarer Rentenversicherung: BMF, Brief vom 19.8.

2013, iv c 3 - s 2222/12/10010:004, s. a. S. 1087. Ob eine Steuererklärung abzugeben ist, richtet sich nach der Menge des zu versteuernden Einkommens. Wenn nur eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gezogen wird, verbleiben zumindest folgende Pensionen steuerfrei: z.B. E. Wenn der Ehepartner auch eine gesetzlich vorgeschriebene Pension erhält, ist zu berücksichtigen, dass für diese Pension ein anderer Steueranteil gelten kann.

Bei anderen abzugsfähigen Aufwendungen (z.B. Schenkungen, Sonderbelastungen, Steuererleichterungen für Haushaltsdienstleistungen und Handwerker) verbleibt eine erhöhte Pension ohne Steuern. Wichtiger Hinweis: Pensionär im AuslandWenn der Steuerzahler seinen Wohnort ins Ausland verlagert hat, verbleibt die Pension in der Regel im Geltungsbereich der begrenzten Einkommenssteuerpflicht in Deutschland.

Die in Deutschland stammenden Renteneinnahmen zählen zu den Inlandseinkommen im Sinne des § 49 EStG. Die Veranlagung der Einkommenssteuer erfordert also die Einreichung einer Steuererklärung. In Steuerangelegenheiten gibt es seit 2013 eine neue EU-Beihilferichtlinie, die zu einem automatisierten Austausch von Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten führt. Dabei werden neben den Zinserträgen auch Angaben zu Rente, Rente und Lebensversicherung weitergereicht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung der begrenzten Steuerschuld kein Steuerfreibetrag (2017: 8.820 EUR) zu berücksichtigen ist und somit der zu versteuernde Teil der Pension vollständig mit dem Basissatz besteuert wird. Das Bundesfinanzhof hat in mehreren Rechtsstreitigkeiten die Nachversteuerung von Alterseinkommen ab 2005 für verfassungsrechtlich zulässig erklärt.

Altersversorgung von Anwälten und Pensionen der Deutsche Pensionskassen. Altersrente aus der obligatorischen Pensionsversicherung eines Selbständigen, der freiwillig einen Beitrag zahlt. Altersruhegelder aus der Pflichtversicherung eines freiwillig eingezahlten Amtsträgers (BFH, Entscheidung vom 4.2. 2010, X R 52/08, BFH/NV 2010 S. 1253). Lebenslängliche Rente, die nicht unter 22 Nr. 1 S. 3, Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa oder 22 Nr. 5 S. 5 S. d. R. fällt, wird mit ihrem Einkommensanteil gemäß 22 Nr. 1 S. 3, Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb S. d. R. best.

Der Einkommensanteil wird besteuert, da die korrespondierenden Pensionsbeiträge entweder vollständig aus dem versteuerten Ertrag bezahlt wurden (ohne Sonderausgabenabzug) oder nur ein geringer Sonderkostenabzug für die Einlagen erfolgte. Die Höhe der Einkünfte richtet sich nach dem Alter des Versorgungsberechtigten zu Rentenbeginn. Textauszug aus der Übersicht 22 Nr. 1 S: 3, Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb, S: 4 EStG:

Wenn Pensionen aus der Privatrente nur als verkürzte Lebensrente (Rente mit begrenzter Laufzeit) ausgezahlt werden, wird der Rentenanteil nicht nach dem vollen Jahr des Renteneintritts, sondern nach der erwarteten Rentenlaufzeit berechnet (§ 55 Abs. 2 EStDV). Liegt die erwartete Restlebenserwartung zu Rentenbeginn jedoch unter der Dauer der verkürzten Lebensrente, so wird der Einkommensanteil wie bei unbefristeten Privatlebensrenten bestimmt (§ 55 Abs. 2 EStDV).

Nähere Angaben zur Versteuerung von Pensionen aus der PKV, vor allem zu rückwirkend umgestellten Versicherungsverträgen, finden Sie im BMF, Brief vom 19. August 2013, IV C 3 - S 2221/12/10010:004, BTBl 2013 I S. 1087; die Pensionsversicherungsträger und Lebensversicherungsgesellschaften müssen die Angaben zur Versteuerung von Lebensrenten nach einem behördlich vorgegebenen Datenerfassungssatz an die ZfA weiterleiten.

Diese Daten sind mit der Steueridentifikationsnummer verknüpft und können somit einfach der entsprechenden Veranlagung zugewiesen werden. Pro Versicherungsvertrag und pro Pension ist eine separate Rentenbescheinigung vorzusehen. Pensionen, Rententeile oder sonstige Vergünstigungen, die steuerbefreit oder nicht steuerpflichtig sind, werden nicht in das Rentenmeldeverfahren miteinbezogen.

Bei Rückforderung von Pensionen sind diese von den vom Steuerzahler im jeweiligen Rückzahlungsjahr bezogenen Vergünstigungen einbehalten. Wichtiger Hinweis: Die Versteuerung von Pensionsversicherungsleistungen, die nicht für Lebensversicherungen geltenFür nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Pensionsversicherungen, für die keine lebenslängliche Pensionszahlung beschlossen und geleistet wird, erfolgte die Versteuerung gemäß 20 Abs. 1 Nr. 6 StG durch Bestimmung der Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den Einlagen.

Im Falle von Altersversorgungsverträgen werden Beitragszahlungen, Einkommen und Wertsteigerung während der Sparphase durch Boni oder Steuervergünstigungen unterstützt. Nachversteuert werden die Vorteile aus Altersversorgungsverträgen, da sie in der Sparphase in der Regel durch Altersvorsorgezulagen, Sonderausgabenabzüge nach 10a StG oder Beitragsbefreiung abzugsfähig waren. Pensionen werden in der Regel in vollem Umfang versteuert.

Wenn in der Sparphase die Beitragszahlung nur partiell aus steuerlichen Gründen erfolgte, d.h. "auch nicht subventionierte Beträge ausgezahlt wurden, muss die Pension für steuerliche Zwecke umgelegt werden. Ein Teil der Pension, der aus Eigenleistungen kommt, wird gleich doppelt versteuert, da die Beitragszahlung in der Regel aus versteuertem Einkommen erfolgte.

Beispiel: Ausschüttungen aus bezuschussten AltersvorsorgeverträgenDer Steuerzahler hat vor Jahren einen Riester-Vertrag geschlossen und den Zuschuss zur Altersvorsorge bekommen. Kommt die Pension aus "überbezahlten" (nicht gesponserten) Einkünften, muss sie nur auf den Einkommensanteil besteuert werden. Sie können die Informationen aus dem Zertifikat unmittelbar in Anhang R, S. 2, eintragen. Die betriebliche Altersvorsorge umfasst auch Leistungen aus einer Unterstützungskasse, einer Unterstützungskasse, einer Direktversicherung oder einer Selbstzusage.

Zu den Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis zählen Arbeitgeberrenten aufgrund einer unmittelbaren Zusage und Rentenleistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung (§ 19 EStG). Wenn sie in einer einzigen Höhe gezahlt werden, sind sie Löhne für Mehrjahrestätigkeiten im Sinne des 34 Abs. 2 Nr. 4 StG (BFH, Entscheidung vom 12.4. 2007, VI R 6/02, BFH/NV 2007 S. 1409).

Im Falle eines Zusammenschlusses gilt die fünfte Regel nach 34 Abs. 1 Satz 1 EGV (ermäßigter Durchschnittssteuersatz). Bei der steuerlichen Erfassung von Zuwendungen aus Direktversicherung, Rentenversicherung und Rentenversicherung gilt 22 Nr. 5 StG. Die Höhe der Steuer richtet sich danach, in welchem Maße die Beitragszahlungen während der Sparphase begünstigt wurden.

Im Sparstadium bestehen subventionierte Zuwendungen, wenn die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 56 EG V, die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EGV und die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 66 EGV in Anspruch genommen wurden. Die vom Arbeitgeber für den Bau einer ungedeckten Betriebsrente gezahlten Zuwendungen (z.B. Umlageverfahren, städtische oder kirchliche Zusatzversorgungen oder die VBL bzw. ZVK) sind ab 2008 teilsteuerfrei.

Gemäß 3 Nr. 56 EWStG bis zu 2 Prozent (bis 2013: ein Prozent ) der Beitragsbemessungsgrundlage in der Gesetzlichen Rentenversicherung bzw. 1.428 Euro pro Jahr für den Fall, dass die Pension in Renten- oder Auszahlungsform ausgezahlt wird. Eine zusätzliche Höchstgrenze von 1.800 Euro (wie in 3 Nr. 63 EStG) ist hier nicht festgelegt.

Die vom gleichen Unternehmer gemäß 3 Nr. 63 StG gezahlten Beträge sind auf den Maximalbetrag gemäß 3 Nr. 56 StG anrechenbar. Der eigene Anteil ist vollständig zu versteuern. Gemäß 3 Nr. 63 EWStG sind Arbeitgeberleistungen aus dem ersten Arbeitsverhältnis zum Abschluss einer fondsfinanzierten Betriebsrente (Pensionskasse, Rentenkasse oder Direktversicherung) bis zu 4 Prozent der Einkommensschwelle in der Rentenversicherung (West 2014: 71.400 Euro) bzw. 2.856 Euro pro Jahr bei Rentenauszahlung in Renten- oder Zahlungsplanform unversteuert.

Sie sind vom Dienstgeber zu entrichten und können auch durch Entgeltumwandlungen oder eigene Beitragszahlungen des Dienstnehmers mitfinanziert werden. Maßgebend für die Qualifikation einer Leistung als Arbeitgeberbeitrag im Sinne des 3 Nr. 63 EG ist allein die vertragliche Außenpflicht. Bei einer Beitragszahlung bei Kündigung kann sich der Maximalbetrag erheblich erhöhen.

Der Steuerfreibetrag ist nicht möglich, wenn der Mitarbeiter die Erfüllung der Bedingungen für den gesetzlichen Rentenzuschuss oder den besonderen Aufwandsabzug für die Zusatzversorgung gefordert hat ( 3 Nr. 63 S. 2 EStG). Die vom Arbeitgeber oder einer Pensionskasse an eine Pensionskasse gezahlten Beträge zur Deckung der bestehenden Pensionsverpflichtungen durch die Pensionskasse sind steuerfrei.

Die nicht subventionierten Leistungen bestehen, wenn sie nicht in Anspruch genommen wurden oder wenn die Arbeitgeberbeiträge gemäß 40b StG in der jeweils gültigen Fassung vom 31.12.2004 mit einem Pauschalsatz versteuert wurden. Nicht zuschussfähig sind auch die vor dem 1. Januar 2002 geleisteten Beitragszahlungen an einen Pensionsfonds oder an eine Direktversicherung.

Einmalige Kapitalzahlungen sind keine außerordentlichen Erträge im Sinne des 34ESt-Gesetzes. Hinsichtlich der Versteuerung von weiteren Pensionen wird auf Folgendes verwiesen: Pensionsleistungen nach Vermögensübergang, soweit sie als Sonderaufwendungen vom Zahlungsempfänger in Abzug gebracht werden (§ 22 Nr. 1b EStG). Entschädigungsleistungen im Zuge des pflichtrechtlichen Rentenausgleichs für Ehepartner, soweit besondere Aufwendungen von der ausgleichspflichtigen Stelle in Abzug gebracht werden (§ 22 Nr. 1c EStG).

Unterhaltszahlungen für geschiedene oder dauerhaft getrennte Ehepartner, soweit sie vom Zahler als besondere Auslagen in Abzug gebracht werden (§ 22 Nr. 1a EStG). Sämtliche Pensionen aus der Rentenversicherung, der Landwirtschaft, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsbeteiligung (nach dem Rentenalter, wenn die Arbeitgeberbeiträge in der Sparphase umsatzsteuerfrei sind, voll besteuert.

Sofern Arbeitgeberbeiträge in der Sparphase des steuerpflichtigen Lohnes, Versteuerung mit dem Gewinnanteil. 22 Nr. 5 S. 1 oder § 22 Nr. 5 S. 3 in Verbindung mit V. m. Soweit der Staat Zuschüsse gewährt (Zulage und/oder Abzug von Sonderausgaben), voll besteuert. Falls keine Promotion (Beiträge aus versteuerten Einkünften), Versteuerung mit dem Gewinnanteil.

Im Einzelfall Steuerfreiheit; im Einzelfall nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 UStG a. F. Einkünfte aus Anlagevermögen in Höhe der Differenz zwischen Zahlung und Einlage; abgeschlossen mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Jahren und dem 60. bzw. 62. Anwalts- und Pensionsberatungskosten, Rechtskosten im Rahmen von Rentenversicherungsansprüchen, Ausgaben für (Steuer-)Literatur (z.B. Steuer- oder Rentenführer), Zinsen auf ein Darlehen zur Nachzahlung von freiwilligen Beitragszahlungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung (BFH, VIII R 32/80, VStBl 1982 II S, BFH, VIII. 1981).

Ausgaben im Rahmen einer Pension, die Sie im Jahr 2017 gezahlt haben, können als erwartete einkommensbezogene Ausgaben abgezogen werden, auch wenn die Pensionszahlung erst im Jahr 2018 erwartet wird. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Pensionskasse sind nicht als bisher angefallene einkommensbezogene Kosten abzugsfähig, sondern nur als Sonderaufwendungen (BVerfG-Beschlüsse vom 14.06.2016, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10).

Sofern keine höhere tatsächliche Werbungskostenbelastung vorliegt, wird für Pensionen im Sinne von 22 Nr. 1, 1a, 1b, 1c und 5 StG ( 9a Nr. 3 EStG) eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 EUR einkalkuliert. Bei mehreren Pensionen oder Versorgungsleistungen kann der Pauschalbetrag nur einmal angerechnet werden.

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