Ausländische Quellensteuer

Auslandsquellensteuer

Home - Internationales Steuerrecht - Fachinformationen - Quellensteuer nach DBA; Ausländische Quellensteuer pro Land. In vielen Ländern ist die Quellensteuer auf Investitionen im Ausland zu entrichten. Quellensteuer: Beim Kauf von ausländischen Fonds oder Aktien werden dort häufig bereits Quellensteuern abgezogen. Durch die Belastung durch die ausländische Quellensteuer entfällt jedoch nicht die weitere Besteuerung in Deutschland.

Rückforderung der Quellensteuer gemäß geltendem Doppelbesteuerungsabkommen (außer USA).

Verrechnungssteuer - Rückforderung ausländischer Kapitalertragssteuern (Anrechenbare Verrechnungssteuer Schweiz, USA, Frankreich, USA usw.)

Erhalten Sie Ausschüttungen aus dem Ausland, wird dort Quellensteuer abgezogen. Investoren, die in Investmentfonds oder einzelne Aktien angelegt haben, können einen Teil dieser Quellensteuer zurückfordern. Wie hoch die Rückerstattung genau ist, hängt vom DBA ab. Quellensteuer kann auch mit der Quellensteuer verrechnet werden.

Ihr Kreditinstitut gibt den Betrag der Quellensteuer an, der in der Jahresbescheinigung verrechnet werden kann. Durch die Novellierung des Investitionssteuergesetzes wird die Quellensteuer ab 2018 nicht mehr angerechnet. Investoren, die ausländische Anteile halten oder einen Investmentfonds, der ausländische Anteile enthält, können den Wortlaut aus der Jahresbescheinigung der Nationalbank kennen: Dort steht entweder "gutgeschriebene" oder "anrechenbare" ausländische Quellensteuer, die der Sparende dann in bestimmten Bereichen der Kapitalanlage KAP in seiner Steuerklärung einträgt.

Also, was verbirgt sich hinter der Quellensteuer, wie viel davon ist anrechenbar - und warum auch? Die Quellensteuer ist in der Regel eine Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte wie z. B. Zins- oder Dividendenzahlungen, die ausländische Kapitalanleger an den Herkunftsstaat zu entrichten haben. Angenommen, ein inländischer Investor legt in Aktien eines US-Konzerns an und erhält von diesem eine Dividendenzahlung.

Die Quellensteuer auf diese Dividenden (Kapitalerträge) würde dann vom US-Bundesstaat USA erstattet. Aus amerikanischer Sicht sind ausländische Investitionen in Deutschland. Die Quellensteuer gilt auch dann, wenn ein inländischer Investor in einen ausländischen Investmentfonds angelegt hat. Jedes Herkunftsland setzt seinen eigenen Verrechnungssteuersatz auf Kapitaleinkünfte fest. Die folgende Aufstellung gibt einen Überblick darüber, welche Kapitalertragssteuern von verschiedenen Ländern für ausländische Kapitalanleger erhoben werden.

Die Herkunftsländer werden daher diesen Anteil der Dividenden vorerst beibehalten. Es ist klar, dass einige Staaten auf die Kapitalertragsteuer für ausländische Kapitalanleger verzichtet haben. Andernfalls schwanken die Raten zwischen 1-stelligen Prozentsätzen bis zu mehr als 30 vH. Wer zum Beispiel US-Aktien besitzt und von ihnen eine Dividendenzahlung von 100 EUR erhält, erhält zunächst nur 70 EUR Kredit.

In den USA beträgt der Verrechnungssteuersatz vergleichsweise hohe 30Prozente. Ein Teil der Verrechnungssteuer kann jedoch zurückerstattet werden. Dies ist immer dann möglich, wenn ein so genanntes DBA zwischen dem Herkunftsland und dem Herkunftsland des Investors zustandekommt. In beiden Ländern vereinbaren die Steuerbehörden einen Höchststeuersatz, den ausländische Kapitalanleger auf ihre Erträge aufzubringen haben.

Das sind oft 15 Prozentpunkte - und oft sogar weniger als der Abgeltungssatz. Beispiel: Ein Investor besitzt US-Aktien, auf die eine Dividendenzahlung von 100 EUR entfällt. Der Verrechnungssteuerabzug beträgt 70 vH. Allerdings schreibt das DBA zwischen Deutschland und den USA vor, dass private Investoren in Deutschland höchstens 15 Prozentpunkte Steuern zahlen müssen.

Im Regelfall erhalten die Investoren daher eine Ausschüttung von 85 statt 70 EUR. So kann es passieren, dass Inhaber einzelner ausländischer Anteile die Dividendenzahlung inklusive Rückerstattung erhalten - zum Beispiel bei Anteilen aus den USA. Andernfalls muss der Investor zunächst eine Rückerstattung anstreben. Anschließend leitet die zuständige Stelle die Information an den Herkunftsstaat weiter.

In anderen Ländern - wie z.B. Italien - hat man den guten Namen, dass man Jahre braucht, um die überbezahlte Quellensteuer zu erstatten. Darüber hinaus kann der Investor die restliche, d.h. nicht erstattungsfähige Quellensteuer auf die Quellensteuer aufrechnen. Das sind in der Regel 15 % der Dividendeneinnahmen. Häufig übernimmt die Hausbank die Gutschrift selbstständig.

Andernfalls kann der Investor die Gutschrift auch zusammen mit seiner Steuermeldung beim Steueramt einreichen. Auf Brutto-Dividenden wird Quellensteuer gezahlt; die Steuerbehörden behalten sie, wenn kein Befreiungsauftrag vorliegt oder der Befreiungsauftrag ausgenutzt wurde. Binden Sie Ihre Anteile aus quellensteuerpflichtigen Staaten in ein Wertpapierdepot ein und erteilen Sie keinen Ausnahmenauftrag. Erst dann wird die Quellensteuer gutgeschrieben und nicht verpuffen.

Wenn Sie nicht in einzelne Aktien, sondern in einen Fond investieren, müssen Sie sich oft weniger Sorgen machen. Beispielsweise sind ausländische Investmentfonds oder Investmentfonds, die Ausschüttungen reinvestieren (reinvestieren), bei Investoren zur Kapitalbildung populär. Dabei steht der Fond zwischen dem Investor und dem Herkunftsland. Vorbehaltlich der zwischen Irland und den Herkunftsländern geschlossenen Abkommen über die Doppelbesteuerung wird sich der Fond zunächst um die Rückerstattung der Quellensteuer kümmer.

Im Regelfall verbucht der Sondervermögen ausländische Ausschüttungen einschließlich Erstattungsansprüchen; der Anteilwert des Sondervermögens steigt für den Investor. Gelegentlich wählt der Kunde seinen Wohnsitz so, dass ihm so viel Quellensteuer wie möglich ausbezahlt wird. Beispiel: Ein in Irland gegründeter Investmentfonds besitzt nur US-Aktien. Die Dividende von 100 EUR wird zu 30 % oder 30 EUR als Quellensteuer abzugsfähig.

Allerdings können 15 vom Hundert der Brutto-Dividende, also 15 EUR, im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland und den USA wiederholt werden. Schließlich schüttet der Fond die US-Dividende in Höhe von 85 EUR auf das Vermögen des Fondes aus. Im zweiten Verfahrensschritt muss der Investor auf die so genannten ausgeschütteten Einkünfte - die dem Sondervermögen gutgeschriebenen Ausschüttungen - Quellensteuer zahlen.

Sie können die Quellensteuer darauf aufrechnen. Wieviel nun konkret, hängt vom DBA ab. In der Jahresbescheinigung ihrer Hausbank findet der Investor sowohl die ausschüttungsgleiche Einnahme als auch die Anrechnungssteuer. Für einen ersten Eindruck kann sich der Investor z.B. ein Beispiel der jährlichen Steuerbescheinigung der Consorsbank im Internet ansehen.

Beispiel: Auf US-Dividenden von 100 EUR müssen die deutschen Investoren sogar 25 % Quellensteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 26,38 EUR zahlen. Jedoch wird dieser Wert nie ohne weiteres beibehalten. Vielmehr wird in der jährlichen Steuerbescheinigung der Gesellschaft die 100 -Euro-Dividende als Ertrag in Form einer Ausschüttung ausgewiesen. Diese sind vom Investor in der Erklärung in Anhang KAP in Linie 15 anzugeben.

Der Bankauszug gibt auch an, wie viel Quellensteuer darauf angerechnet werden kann - 15 Prozentpunkte nach dem DBA Deutschland - USA. Schließlich zahlt der Investor 11,38 EUR Steuer (26,38 - 15 EUR) auf die 100 EUR US-Dividende. Da die irischen Investmentfonds 85 EUR an Dividende gutgeschrieben haben, behält der Investor eine Nettodividende von 85 - 11,38 = 73,62 EUR.

Dies war bisher bei einigen Anlagefonds der Fall wie zum Beispiel bei synthetischen Reinvestitionen von Bonds. Zukünftig müssen Investoren die tatsächlichen Ausschüttungen und ähnlichen Fondserträge nicht mehr besteuern. Vielmehr gibt es einen Pauschalbetrag, der sich nach dem Wertzuwachs des Sondervermögens und dem Basiszinssatz des Bundesministeriums der Finanzen richtet. Im Falle von ausgeschütteten Anlagefonds wird die Ausschüttung mit dem Pauschalbetrag verrechnet.

Im Falle der Wiederanlage von Geldern werden diese vom Depotverrechnungskonto einbehalten. Zukünftig kann der steuerfreie Betrag jedoch auf Beteiligungserträge von 801 EUR angerechnet werden. Eine Anrechnung der Quellensteuer beim Investor ist nicht mehr erforderlich. Über die Effekte der Anlagesteuerreform auf die verschiedenen Arten von Investmentfonds können Sie sich im ETF-Leitfaden und im ausführlichen Artikel über die Wiederanlage von Investmentfonds informieren.

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