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DIE GESELLSCHAFTERIN
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Effektenbesitzerin
Eigentümer von Anteilen an einer AG und damit Mitinhaber eines Unternehmens. Der Aktionär kann seine Anteile an der AG nicht auflösen, sondern muss sie in der Regel über die Wertpapierbörse veräußern. "Hauptaktionär " ist der Begriff für Aktionäre einer AG, die aufgrund der Beteiligungshöhe einen maßgeblichen Einfluß auf die Beschlüsse der Generalversammlung haben.
Die Rechte und Verpflichtungen der Aktionäre sind im deutschen Aktienrecht festgelegt.
börse wörterbuch
Als Aktionär wird der Aktieninhaber designiert. Sie verfügt über gewisse Mitgliedsrechte, die im deutschen Aktienrecht detailliert festgelegt sind. Wichtigste Rechte sind das Recht zur Anwesenheit an der Generalversammlung, das Wahlrecht und ein Teilnahmerecht. Darüber hinaus haben die Anteilseigner ein Anrecht auf eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft, soweit dies nicht durch Gesetze, die Statuten (z.B. Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen) oder durch Hauptversammlungsbeschluss von der Ausschüttung an die Anteilseigner ausgenommen ist.
Der Aktionär hat keinen unmittelbaren Einfluß auf die Leitung der Unternehmen. Es kann jedoch vom Verwaltungsrat beantragt werden, in der Hauptversammlung über gewisse Angelegenheiten der Unternehmensführung mitzubestimmen. Der Erwerb der Mitglieder erfolgt durch Bezug oder Erwerb der Geschäftsanteile, durch Wiederverkauf. Er ist nur mit seiner Beteiligung für die Verpflichtungen der Firma haftbar.