Wenn von sicheren Geldanlagen die Rede ist, werden neben Festgeld und Tagesgeld auch immer …
Riester Rente Zulagen Voraussetzung
Voraussetzung für die Riester-RenteRiesterrente Voraussetzung & Förderniveau
Alle rentenversicherten Erwerbstätigen können im Zuge der Riester-Rente staatlich gefördert werden. Zu den Empfängern zählen unter anderem Staatsbeamte, in den ersten drei Jahren in Elternzeit befindliche Menschen und Menschen, die völlig behindert sind. Auch der Ehegatte eines Anspruchsberechtigten kann einen Riester-Zuschuss bekommen ("indirekte Anspruchsberechtigung"). Sofern der Begünstigte mit dem Berechtigten einen Riester-Vertrag abschließt oder bereits hat.
So können auch sonst ausgegrenzte Menschen wie Selbstständige, Ehefrauen oder Studierende, die nicht rentenversichert sind, einen Riester-Vertrag abschliessen. Riester-Rente Die Zuschüsse setzen sich aus dem Basiszuschuss und dem Kindergeld zusammen. Der Jahresgrundbetrag beläuft sich auf 154 EUR pro Kopf, das Kindergeld auf 300 EUR für jedes Nachgeborene.
Das Kindergeld für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, beläuft sich auf 185 EUR. Für den vollen Bonus müssen 4% des Bruttoeinkommens des Vorjahres (max. 2100 Euro) im jeweiligen Jahr in den Riester-Vertrag einbezahlt werden. Wenn diese Riester-Rente nicht erreicht wird, bekommt der Sparende die Zuschüsse nur zeitanteilig. Die Mindestprämie muss jedoch nicht allein vom Riester-Sparer übernommen werden, sondern wird durch Abzug der Zulagen berechnet.
Mindesteinlage 1400 EUR - 793 EUR Zulagen = 607 EUR Eigenanteil. Bei diesem Beispiel sparen die beiden 1400 EUR für die Riester-Rente. Allerdings muss sie nur 607 EUR selbst bezahlen. Der Restbetrag wird unmittelbar vom Land in Gestalt von Zuschüssen gezahlt. Wenn ein verheiratetes Paar über ein eigenes Sozialversicherungseinkommen verfügt, wird der Minimalbeitrag gesondert berechnet.
Das Kindergeld wird, wenn nicht anders gewünscht, der Dame gutgeschrieben und auf ihr Riester-Konto einbezahlt. Steuerliche Vorteile (Sonderausgabenabzug nach 10a EStG)Der Eigenanteil an der Riester-Rente kommt aus dem Jahresüberschuss - ist also bereits besteuert. Grundsätzlich kommt der steuerliche Vorteil immer dann zum Tragen, wenn die vom Bund gewährte Förderung den vom Riester-Sparer gezahlten Eigenanteil nicht mindestens von der Einkommenssteuer befreit.
Sind die gezahlten Beträge durch die vereinnahmten Freibeträge nicht vollständig von der Einkommensteuer befreit, wird der für eine völlige Befreiung von der Einkommensteuer erforderliche Beitrag vom Steueramt wiedererstattet. Vielfach kommt der Sparende daher nur in den Genuss der bereits beschriebenen Bonusaktion.