Rürup Rente Insolvenz

Insolvenz der Rürup-Rente

und Pfändungsschutz in der Sparphase. Die Rürup-Rente ist eine Leibrente im Rahmen der Grundversorgung. Andererseits gilt die Rürup-Rente als zahlungsunfähig und ALG II gesichert. Die Rürup-Rente ist zudem gegen Insolvenz und Hartz IV geschützt. Die Rürup-Rente = beste Sicherheit?

BGH-Entscheidung fragt Insolvenzsicherung von Zusatzrenten - Anwaltskanzlei München

Nur bei Pensionierung ab 62 Jahren oder in Ausnahmefällen früher bei Erwerbsunfähigkeit wird nur eine lebenslängliche Rente aus dem gesparten Vermögen ausbezahlt. Der vertragsgemäße Ausschluss der Liquidation verbietet dem Kreditgeber jedoch auch die Liquidation des gesparten Kapitals durch Aufhebung.

Nur dann konnte die anfallende Menge an Geld wie verdientes Einkommen beschlagnahmt werden. Wenn der Insolvenzverwalter erklärt, den Auftrag nicht einzugehen, gilt dies als Aufhebung. Daher ist die Grundrentenversicherung (auch bekannt als Rüruprente) nicht durch Pfändungsschutz-Versicherungen gedeckt. Befristete Rentenversicherungsverträge sind während der Sparphase nur dann in begrenztem Umfang beschlagnahmungssicher, wenn sie in Ausnahmefällen alle Anforderungen der so genannten beschlagnahmten Altersversorgung nach 851 c ZPO zugleich einhalten.

Aber auch dies ist nur ein begrenzter Versicherungsschutz, oberhalb dessen das eingesparte Vermögen vor der Pensionierung nach der ZPO eingezogen werden kann - und diese Grenzwerte sind weit unter den in Rürup-Verträgen festgelegten Steuervergünstigungen. Dies gilt vor allem für die gern veräußerten Rürup-Verträge mit maximaler Berücksichtigung einer steuerrechtlich zulässigen BU-Rente. Ein Pfändungsschutz besteht nicht, da die im Vergleich zur versicherungspflichtigen Alterspension deutlich höhere BU-Rente dann den Voraussetzungen für eine beschränkte pfändungssichere Alterspension nach 851 c ZPO widerspricht, zumal sie eine höhere BU-Rente als die nachträgliche Alterspension nicht zulässt.

Liquidation durch GläubigerDie Versicherungen beziehen den Pfandschutz für Rürup-Verträge aus dem vertraglich festgelegten Liquidationsverbot, an das auch der Kreditgeber oder Konkursverwalter geknüpft sein soll. Andernfalls würde es einen gänzlich unbeschränkten Beschlagnahmeschutz bei der ausdrÃ??cklich nur begrenzten beschlagnahmten Alterssicherung nach  851 c ZPO schon allein wegen des Nutzungsausschlusses geben, den der Gesetzgeber aufgrund des Vermögensschutzes des GlÃ?ubigers auch nicht wollte und darf.

Der Ausschluss der Verwertung sorgt nämlich in engem Rahmen dafür, dass der Rentensparer sein Vermögen wirklich nur als lebenslängliche Rente erhält und nicht im Voraus aufbrauchen kann. Aber wenn der Staat Hartz IV oder andere soziale Leistungen, ggf. auch Rechtsbeistand zu leisten hätte, kann er den bisherigen Verzehr des Rupkapitals durch außerordentlichen Bescheid fordern, wie in der Begründung zum Gesetz zur beschlagnahmungsgeschützten Alterssicherung explizit angegeben.

Ein Sonderkündigungsrecht kann, wie dort erläutert, unter bestimmten Voraussetzungen wie der Ablehnung von Hartz IV-Leistungen aufgrund des Rürup-Kapitals auch bei einem vertraglich vereinbarten ordentlichem Beendigungsverbot nicht ausgeklammert werden. Im Falle von Riester-Verträgen ist nichts gegen Überzahlung (nicht steuerbegünstigter Anteil) in der Sparphase abgesichert. Natürlich kann man auch von Beschlagnahmeschutz mit nur eingeschränktem Beschlagnahmeschutz reden, denn der Ausdruck bedeutet nicht die vollständige unbeschränkte Beschlagnahmesicherheit.

Auch der Bundesgerichtshof sprach von staatlich geförderter Rente (also § 851 d ZPO). Nach der Definition des AltZertG bedeutet dies jedoch nur die Riester-Rente, auch wenn viele Versicherungen die Rürup- oder Grundrente hinzufügen möchten. Der Rürup wird nicht als "steuerbegünstigt" angesehen, sondern nur die Beiträge sind hier als Sonderaufwand teilabzugsfähig.

Der BGH bescheinigt damit, dass er die Rürup-Rente aus den beschlagnahmten Verträgen nicht anruft und einen Beschlagnahmeschutz durch den Gesetzgeber vor 2007 (und damit bei EinfÃ??hrung von RÃ?rup oder Basisrente) bestreitet, dass diese in der Sparphase zunÃ?chst vollstÃ?ndig beschlagnahmbar ist. Die Pfändungssicherheit innerhalb der jeweiligen Grenzwerte besteht auch nur dann, wenn sie zugleich alle Anforderungen des 851 c ZPO erfüllte.

Dem Bundesgerichtshof zufolge hatte der Bundesgesetzgeber zum Zeitpunkt der Rürup-Rente noch nicht einmal an einen Beschlagnahmeschutz geglaubt. Für Versicherungspolicen zur Absicherung der persönlichen Vorsorge ist eine Deckungsrückstellung nach 851 c ZPO vollumfänglich abgesichert, mit der regelmässig eine Alterssicherung von höchstens rund 1 0 0 0 0 EUR pro Monat aufgebaut werden kann.

Das dafür benötigte maximale Eigenkapital zu Beginn der Pensionierung verbleibt pfändungssicher, für junge Menschen in Etappen wesentlich geringer. Das Oberlandesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es jedem deutschen Staatsbürger, insbesondere Selbständigen, freisteht, (freiwillig) in die Altersvorsorge oder beispielsweise in eine Pensionskasse einzuzahlen, wenn die Statuten in der Einlagephase eine Pfändungssicherheit bieten.

Nichtsdestotrotz können auch in der Ausschüttungsphase die Insolvenzverwaltern und/oder Gläubigern darauf zurückgreifen, sofern das pfändungsfrei vereinbarte Mindesteinkommen sniveau aller Einkünfte (zusammengerechnet) übertroffen wird - ggf. gelten auch die nicht wesentlich erhöhten Einkunftsgrenzen. Darüber hinaus steht es jedem frei, sich nach Lösungsansätzen umzuschauen, die eine Absicherung gegen den Ausfall von Altersrenten durch Zwangsvollstreckung und Insolvenz im In- und Ausland verheißen.

Allerdings ist die übliche Grund- oder Rürup-Rente sicherlich keine dieser Möglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen, auch wenn Versicherungsintermediäre nicht genug davon haben, die Gesetzeslage und den Bundesgerichtshof zu mißachten.

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