Kagg

Waggon

Das Investmentfondsgeschäft wird durch das KAGG (Gesetz über Investmentgesellschaften) geregelt. Gesetz über Investmentgesellschaften (KAGG). Das KAGG ist die Abkürzung für eine Sammlung von Gesetzen über die Rechte und Pflichten von Kapitalanlagegesellschaften (KAG). Kapitalanlagegesellschaftengesetz, Auslandsinvestitionsgesetz: KAGG - AuslInvestmG von. In Deutschland unterliegen Investmentgesellschaften bzw.

Investmentgesellschaften dem KAGG.

mw-überschrift" id=".C3.9Cberblick">Überblick[a class="mw-überschrift-visualeditor" href="/w/index. php?title=Investmentgesetz_(Deutschland)&veaction=edit&section=1" title="Abschnitt editieren: Übersicht">Edit">Edit | | | Quellcode bearbeiten]>

ANMERKUNG: Dieser Beitrag repräsentiert das InvG im Vergleich zum Vorgängergesetz. Die Vorgängerin des Investmentgesetzes (KAGB) ist das InvG. Mit dem InvG wird der weitere Ausbau des Investitionsstandortes Deutschland gefördert. Das Gesetz zur Modernisierung der Kapitalanlagen ist ein Gesetz, das aus einem Investmentaufsichtsgesetz (InvG) und einem Investitionssteuergesetz (InvStG) besteht.

Das Investitionsgesetz setzt die Änderungen 2001/107/EG und 2001/108/EG vom 22. Jänner 2002 in die EU-Anlagerichtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) vom 22. Oktober 1985 um. Darüber hinaus werden das Gesetz über Investmentgesellschaften (KAGG) und das Gesetz über ausländische Investitionen (AuslInvestmG) zur Modernisierung und Harmonisierung der einzelstaatlichen Investmentfondsvorschriften zusammengeführt.

Das InvG sieht zunehmend Genehmigungen zum Erlaß von Verordnungen vor, um detaillierte fachliche Regelungen (z.B. zu derivativen Finanzinstrumenten, Vermögensbewertung, Rechnungslegung) den sich immer stärker ändernden ökonomischen Gegebenheiten zeitnah und flexibel anzupassen. Zugleich soll das neue InvG die Beaufsichtigung durch die BaFin verstärken.

Vor allem die Einrichtung eines Beschleunigungsverfahrens für Vertragslaufzeiten von Anlagefonds wird bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für bedeutendere aufsichtsrechtliche Aufgaben freisetzen. Zur besseren Marktüberwachung werden auch neue Berichtspflichten geschaffen, die es der Bundesanstalt ermöglichen, rasch und zielgerichtet gegen Missbräuche zu vorgehen. Das InvG beinhaltet im Zuge der Durchführung der Änderungsrichtlinien zu den Richtlinien 85/611/EWG und im Zuge der Revision der bisherigen Verordnungen folgende Neuerungen:

Bislang gibt es in Deutschland unterschiedliche Arten von Fonds, die vom Gesetzgeber definiert sind. In der geänderten Fassung der RL 85/611/EWG sind nun auch derivative Finanzinstrumente, Investmentfonds, Geldmarktpapiere und Guthaben bei Kreditinstituten als Aktiva geregelt. Es gibt keine statutarischen Fondsarten mehr, die bisher die Einstufung eines Investmentfonds in Deutschland, z.B. als Geldmarktanlagefonds oder als Wertpapieranlagefonds, vorsahen. Zur Vermeidung möglicher Fehlinformationen des Investors aufgrund des Namens hat die Bundesanstalt die Gelegenheit, Leitlinien zu definieren, wie ein Investmentfonds investiert werden darf, um als eine bestimmte Art von Fonds in der Namensfindung oder Bewerbung beschrieben zu werden.

Im vereinfachten Vertriebsprospekt müssen die für den Investor notwendigen Daten für eine Investitionsentscheidung in leicht nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (Kurzbeschreibung des Anlagefonds, Anlage- und Wirtschaftsinformationen sowie Hinweise zum Kauf und Verkauf von Anteilen). Dadurch werden die Möglichkeiten zur Information der Investoren erhöht, da der detaillierte Prospekt von den Investoren oft nicht durchgelesen wird.

Durch die Ausdehnung der Direktive 85/611/EWG auf Bankeinlagen, Investmentfondsanteile, Geldanlageinstrumente und derivative Finanzinstrumente - und damit die erste Angleichung über Wertpapieranlagefonds hinaus - können mehr Investmentfonds den so genanten Europapass erwirken. Nicht nur der Fonds, sondern auch die Investmentgesellschaft wird in diesem Falle über einen Europapass verfügen.

Durch die geänderte Verordnung 85/611/EWG wird das für Managementgesellschaften erforderliche Startkapital erheblich reduziert. Investmentgesellschaften mit Sitz in Deutschland müssen aufgrund ihres Bankenstatus über mindestens 730.000 ? (neu: 300.000 ?; KAGs und InvAGs werden gleich behandelt) Grundkapital verfügen. Zur Kompensation dieses Wettbewerbsnachteils beginnt die Dynamisierung der Kapitalausstattung für die deutschen Beteiligungsgesellschaften erst mit einem Goodwill von 3 Mrd. ? (neu: 1,125 Mrd. ?).

Das Gleiche trifft auf Investmentgesellschaften von Immobilienfonds zu, für die bereits ein erhöhter Kapitalbedarf bestand (bisher 5 Mio. ?). Ungeachtet dessen müssen Investmentgesellschaften jederzeit über Eigenkapital in Höhe von wenigstens einem Quartal ihrer Aufwendungen verfügen, womit eine hinreichende Kapitalausstattung der Unternehmen gewährleistet ist. Die Änderungsrichtlinie erlaubt neben der Bewirtschaftung von Investmentfonds auch eine Einzelportfolioverwaltung als bewilligungspflichtige Hauptaktivität.

Zur Berücksichtigung des Kerns des Anlagekonzepts muss die grundlegende Investitionsentscheidung bei der Verlagerung des Portfolio-Managements bei der outsourcenden Investmentgesellschaft liegen. Jedoch kann die übernehmende Investmentgesellschaft ihre Verantwortung nicht "auslagern". Bereits aufgrund des für Investmentgesellschaften üblichen Vertrauensverhältnisses darf das Outsourcing die Anlegerinteressen nicht beeinträchtigen. Mit der gesetzlichen Auslagerungsregelung erhalten interessierte Investmentgesellschaften Rechtssicherheit bei der Ausgestaltung des sogenannten "Master-KAG-Rechts".

Durch die ausgeweiteten Investitionsmöglichkeiten in Derivate steigt in der Regel das Marktrisikopotential von Investmentfonds. Durch die geänderte Version der Verordnung 85/611/EWG wird nicht klar festgelegt, inwieweit derivative Geschäfte das Marktrisikopotential erhöhen können. Im InvG ist daher nach der Interpretation der meisten Mitgliedsstaaten vorgesehen, dass der Derivateeinsatz das Marktrisikopotential von Investmentfonds maximal vervielfachen darf.

Die InvG regelt eine Neuordnung des Prüfverfahrens gemäß den Vorschriften der RL 85/611/EWG und den einzelstaatlichen Vorschriften. In der Regel wird sich die Bundesanstalt nun auf die Aussagen und Informationen der Geschäftsführer stützten und die Vertragsbestimmungen bei Vorliegen unproblematischer Umstände rasch verabschieden. Das InvG regelt auf dem Weg von der formalen zur sachlichen Marktüberwachung und dem Abbau von Verwaltungsaufwand die Berichtspflichten der Investmentgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland.

Bislang war die Marktüberwachung zum Schutze der Unversehrtheit des Investitionsstandortes Deutschland und zum Schutze der Interessen der Investoren mangels verfügbarer Informationen nicht ausreichend. Abhilfe schafft die Pflicht der Unternehmen, zu jedem Bewertungsstichtag einen Vermögensnachweis zu erstellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Angaben über den Anteilsbesitz des Investmentvermögens und die getätigten Geschäfte auf dem elektronischen Wege mitzuteilen.

Das Regelwerk zur Bilanzierung von Investmentfonds wird zum Teil überarbeitet. Der Übergang aller Vermögenswerte eines Investmentfonds auf einen anderen Investmentfonds sollte nach dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz reguliert werden, schlug aber aus steuerlichen Gründen fehl. Der Übergang ist nun mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) möglich. Es ist unter anderem erlaubt, wenn das erwerbende Fondsvermögen von derselben Investmentgesellschaft geführt wird und sich die Investitionsgrenzen und -grundsätze nicht materiell unterscheiden.

Der Zusammenschluss von Investmentfonds kann zu einer Rationalisierung der Angebotspalette beitragen, die die Investmentgesellschaft für wünschenswert hält und in einigen Bereichen auch für die Investoren von Vorteil sein kann. Auf diese Weise wird einem Bedarf der Volkswirtschaft Rechnung getragen und zugleich die Anlegerinteressen der teilnehmenden Investmentfonds besser gewahrt. Investmentgesellschaften sollten im Sinne weitreichender Transparenzvorschriften im Geschäftsbericht und in den Absatzprospekten über alle direkt oder indirekt vom Investor zu tragenden Aufwendungen und Entgelte, einschließlich z.B. Pauschalentgelte, informieren.

Vor allem die so genannten Gesamtkostenquoten sollen dem Investor einen Einblick in die tatsächliche Kostenlast verschaffen. Daraus ergibt sich ein Verlust an Klarheit, dem die Bestimmungen des InvG auferlegt sind. Dabei ist zu beachten, dass es zur Aufgabe der Fondsleitung gehört, das anvertraute Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten (siehe 9 InvG), jederzeit den Blick auf die Kostenlage zu behalten.

Zusätzlich zu den durch das Vierte Gesetz zur Finanzmarktförderung eingeführten Aktiengattungen können nun auch Spezialfonds mit verschiedenen Investitionsschwerpunkten unter einem Dach zusammengeführt werden. Diese Dachfonds bieten Anlegern eine kosteneffiziente Methode, zwischen verschiedenen Fonds mit verschiedenen Anlagepolitiken zu wählen. Die neue Regelung gilt für Deutschland. Für die nicht durch die RL 85/611/EWG harmonisierten Anteile ausländischer Investoren hat das InvG zum Ziel, die Bedingungen für die Vertragsgestaltung, den Prospekt und die Buchführung zu harmonisieren, um die Verständlichkeit zwischen in- und ausländischer Ware für die Investoren zu verbessern.

Die Veräußerung von Anlageanteilen mit Wohnsitz außerhalb der EU und des EWR ist zulässig, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde des Drittstaates zur Kooperation mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereitsteht. In Deutschland bereits zum Verkauf zugelassene Anteile (hauptsächlich aus den USA und der Schweiz) sind geschützt. Durch den Einsatz eines Investmentfonds mit zusätzlichem Risiko, des so genannte Hedgefonds, können Investmentgesellschaften nun auch in Deutschland Hedgefonds lancieren und vermarkten.

Privatanleger können über von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwachte Fund of Funds statt wie bisher nur unregulierter Hedgefonds-Zertifikate an Hedgefonds partizipieren. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber für einen endgültigen Vermögenskatalog und Regelungen zur Selektion der Ziel-Fonds für die Funds of Funds mit zusätzlichem Risiko ausgesprochen, um zu vermeiden, dass Anbietern von anders ausgerichteten Angeboten die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nunmehr allein aus steuerrechtlichen Gründen betreuten Hedgefonds in Anspruch genommen werden.

Ziel der Verordnung ist es, Hedgefonds nur unter gewissen Bedingungen aus dem Graumarkt zu entfernen und in den Geltungsbereich des Investitionsgesetzes und des Investitionssteuergesetzes einzubeziehen. Hedge Funds zeichnen sich durch ihre flexiblen Investitionsstrategien und einen sehr hohen Freiheitsgrad für Managern aus. Nach dem InvG sollen Hedgefonds-Anbieter in Deutschland mit modernen rechtlichen Vorgaben konfrontiert werden.

Damit ist der deutsche Finanzmarkt bereit für die Genehmigung alternativer Anlageprodukte. Der Hedge-Fonds-Bereich hat sich zu einer Industrie weiterentwickelt, die sich der mit Hedge-Fonds einhergehenden Gefahren bewußt ist. Die im InvG praktizierte regulatorische Vorgehensweise ermöglicht eine grosszügige Regulierung in Bezug auf Leerverkauf, Fremdkapitalaufnahme und den Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten zur Erreichung von Leverage-Effekten und schränkt Anbieter, die ihre Angebote an institutionellen Investoren verkaufen wollen, nicht ein.

Auch private Anleger sollten von den Vorzügen einer Investition in Aktien von Hedgefonds Gebrauch machen können, aber der gesetzliche Rahmen stellt den Anlegerschutz in den Mittelpunkt. Aufgrund der unterschiedlichen und vielschichtigen Produktstruktur und des damit einhergehenden Zusatzrisikos ist der Absatz so genannter Einzel-Hedgefonds begrenzt, d.h. private Anleger dürfen nur solche Dachfonds kaufen, die in Hedgefonds investieren und bereits eine eigenständige Risikodiversifikation anbieten, die das Risiko von Verlusten für private Anleger mindert.

Aufgrund des unverkennbaren Investitionsrisikos in Hedge-Fonds-Anteile ist jedoch eine ausdrückliche Warnung erforderlich, die potentiellen Privatanlegern klar macht, dass sie bis zu 100% ihres investierten Kapitals einbüßen. Hedge Funds können nun von einer Investmentgesellschaft als Spezialvermögen emittiert werden. In Deutschland sind dies traditionsgemäß Sonderkreditinstitute, so dass die speziellen Erfordernisse des Kreditwesengesetzes erfüllt werden müssen.

Die gestiegenen Ansprüche können sich als Hemmnis für Hedge-Fonds-Manager herausstellen, die nun Hedge-Fonds in Deutschland verwalten wollen. Das InvG bietet neben der geänderten Kapitalanlagegesellschaft mit festem Grundkapital auch eine Ausgestaltung mit variablem Kapitals. Die Steuerreform für Anlagefonds steht in engem Zusammenhang mit der Neuordnung der Aufsicht über die Anlagevorschriften in Deutschland.

Mit dem neuen Investitionsgesetz kam es zu einer Reihe von Veränderungen. Hervorzuheben sind insbesondere die Aufnahme der Kapitalanlagegesellschaft und der Investmentfonds mit zusätzlichem Risiko, die mittelfristige Umsetzung eines formalen Anlagekonzepts auch für die ausländischen Investmentfonds, eine Verordnung über die steuerliche Berechnung der Einkünfte, die Veröffentlichung der Bemessungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger, eine gesonderte Festsetzung der inländischen Einkünfte, der Ersatz von falsch veröffentlichten Bemessungsgrundlagen in der Folgebekanntmachung sowie das Verwaltungsrechtsverfahren gegen Entscheide der Bundesanstalt nach dem InvG.

Sie wurden zur Durchführung der Neufassung der OGAW-Richtlinie[3] verwendet, die inzwischen die frühere 85/611/EWG abgelöst hat. Inzwischen ist die Verordnung 2011/61/EU (PDF) für die EU in nationales Recht umgesetzt worden. Mit dem am 04.07.2013 erlassenen Bundesgesetz wird das frühere Investitionsgesetz außer Kraft gesetzt und in das neue Investitionsgesetz (KAGB) mit Wirksamkeit vom 22.07.2013 umgeschrieben.

Ausgabe 2008, Deutsches Sparkassenverlagshaus Stuttgart, ISBN 3-09-305998-4 Hanno Berger, Kai-Uwe Steck, Dieter Lübbehüsen: Investment Act (InvG), Investment Tax Act (InvStG) - Commentary.

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