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Krankenversicherung bei Lebensversicherung
Lebensversicherung in der KrankenversicherungKrankenkasse - Prämienzahlung aus der Lebensversicherung
Fakten: Die Beitragshöhe zur Kranken- und Krankenpflegeversicherung ist zwischen den Betroffenen umstritten. Die 1942 gegründete Klägerin ist bei der Angeklagten in einer freiwilligen Kranken- und Krankenpflegeversicherung versichert. Ihm zufolge erhält er eine monatliche Pension von 1.482,00 Euro aus der staatlichen Pensionskasse und eine monatliche betriebliche Altersversorgung von 197,61 Euro.
Er schloss am 2. Januar 1993 eine Privatrente (G. Aktiv-Rente) bei der H. Lebensversicherung AG ab. Im Rahmen des Versicherungsvertrages hatte er bis zum Ende seines Lebens eine Jahresrente von 1548,53 DEM, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalles am oder nach dem Unfall am oder nach dem Unfall erlebte, ansonsten war eine Pensionszahlung für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährleistet (Versicherungsleistungen im Todesfall).
Die Klägerin hat von dieser Kapitaloption gebrauch gemacht. Die H. Lebensversicherung AG hat dem Antragsteller mit Brief vom 28. April 2007 bestätigt, dass es sich um eine ausschliesslich von Privatpersonen verwaltete Lebensversicherung handelt und die Krankenversicherung daher nicht beitragspflichtig ist. Der Antragsgegner hat sodann unter Einbeziehung der Kapitalauszahlung mit Beschluss vom 22. 06. 2007 den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Hoehe von EUR 319,65 pro Monat zum Stichtag 11. 07. 2007 umdefiniert.
Die Klägerin begründete ihre Berufung damit, dass Einmalleistungen von Versicherungsunternehmen nicht als Pensionszahlungen anzusehen seien, wenn diese nicht mit dem Arbeitsleben verbunden seien, d.h. durch private Vorsorge außerhalb des Unternehmens entstanden seien. Der Antragsgegner hat mit Einspruchsschreiben vom 22. November 2007 den Einspruch mit der BegrÃ?ndung zurÃ?ckgewiesen, dass gemÃ?Ã? 19 Abs. 1 lit. b seiner Statuten 1/120 der Auszahlung als Monatsbetrag fÃ?r KapitalbetrÃ?ge gilt, die nicht auf einen abgegrenzten Zeitpunkt, maximal 120 Monate, angerechnet werden können.
Die Klägerin hatte von der H. Lebensversicherung AG eine Kapitalzahlung in Höhe von 16.622,52 Euro bekommen, die über 10 Jahre zu einer monatlichen Zahlung von 138,52 Euro führte. Die Klägerin hat am 23. September 2007 beim Mannheimer Sozialgerichtshof (SG) geklagt, dass die Regelung des Antragsgegners in der Satzung zu vage sei, da es der Willkür des Antragsgegners über die Höhe der von ihm für beitragspflichtig erklärten Einkünfte unterliege.
Die Klägerin hat weitere Dokumente bei der G. Lebensversicherung AG eingereicht. Der GS wies die Klageschrift mit Beschluss vom 3. April 2008, der dem Vertreter der Klägerin am 3. Juli 2008 mitgeteilt worden war, mit der BegrÃ?ndung zurÃ?ck, dass die Krankenversicherung nicht verpflichtet sei, alle in Frage kommenden EinkÃ?nfte individuell aufzulisten, sondern die Beitragseinnahmen mit einer allgemeinen klauselartigen Vorschrift in ihre Statuten aufnehmen und alle notwendigen Ausnahmeregelungen zu einer Sonderregelung vorzubehalten.
Insofern ist es auch nicht zu bestreiten, dass Beiträge aus Privatlebensversicherungen, die nicht zu den Rentenzahlungen gehören, einbehalten werden. 238a SGB V schreibt für freiwillige Rentnerinnen und Rentner eine Rangordnung der Einkommensarten vor. Dies wird dadurch unterstützt, dass für freiwillige Versicherte (Versicherung der Wirtschaftsleistung im Alter) oft die gleiche Aufgabe wie bei Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und Rentenzahlungen für Pflichtversicherte erfüllt wird.
Dies ist auch bei einer langfristigen Privatrente gerechtfertigt, da diese als Einkommen zu betrachten ist, das auch zur Deckung der Lebenshaltungskosten im hohen Lebensalter verwendet werden kann. Die Klägerin behauptet, die Spenden selbst übernommen zu haben.
Die Lebensversicherung war einfach nicht dazu bestimmt, die aktuellen Lebenskosten zu decken. Die Klägerin macht geltend, dass das Ergebnis des Urteils des Mannheimer Sozialgerichtes vom 30. 05. 2008 und das Ergebnis der Entscheidung vom 12. 06. 2007 in Form des Widerspruchs vom 09. 06. 2007 aufgehoben werden und dass sie nicht zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Krankenpflegeversicherung in Höhe von EUR 16.622,55 verpflichte.
Für weitere Informationen über den Sachverhalt und die Vorlagen der Parteien wird auf den Sachverhalt der Verwaltungsakten des Antragsgegners und der Prozessakten beider Rechtsordnungen Bezug genommen. Diese streitigen Entscheidungen sind rechtskräftig und stellen keine Verletzung der Rechte des Klägers dar. Aus der Kapitalauszahlung der Lebensversicherung hat er in der vom Antragsgegner festgelegten Summe einen Beitrag zu leisten.
Die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Beitragseinkommens freiwilliger Krankenversicherter in der GKV ist 240 SGB V, der für die gesetzliche Krankenpflegeversicherung gemäß 57 Abs. 4 S. 1 SGB III. Darin ist festgelegt, dass die Statuten die Bemessung der Beiträge für freiwillige Versicherte regeln.
Die gesamtwirtschaftliche Leistungskraft des Mitgliedes und zumindest das Einkommen, auf dem die Bemessung der Beitragszahlungen für ein versicherbares Mitgliedsunternehmen basieren soll ( 240 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 SGB V), sind zu berücksicht. Das Statut des Angeklagten bestimmt die Beitragsberechnung der Freiwilligen in § 19 (1) (b) wie folgt:
"Bei der Beitragsbemessung der freiwilligen Versicherten zählen auch Rentenleistungen im Sinn von 229 SGB V und Versicherungsleistungen zu den beitragspflichtigen Einkünften. In diesem Sinn umfassen die Erträge sowohl die laufenden Barleistungen (Pensionen) als auch die einmaligen Zuwendungen (Kapitalzahlungen). Dementsprechend ist der Kapitalausgleich des Antragstellers nicht als Pensionszahlung im Sinn von 229 Abs. 1 SGB V zu leisten, da er keine Betriebsrente im Sinn von 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V darstellt (siehe zu diesem letzten Beschluss des BSG vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, KrV 2008, 29).
Der pauschale Vergleich ist jedoch als Einkommen steuerpflichtig, das der Antragsteller für seinen Unterhalt verwenden kann. Das Statut des Angeklagten bekräftigt die Rechtfertigung des Gesetzentwurfs zu 240 Abs. 1 SGB V (BT-Drucks. 11/2237 S. 225, damals zu Artikel 1 249 Abs. 1) mit den "Einnahmen, die vom Versicherten für seinen Unterhalt konsumiert werden oder konsumiert werden können".
Neben den in den 226 bis 229 SGB 5 aufgeführten Einkunftsarten, die die Statuten nach 240 Abs. 2 SGB 5 zu beachten haben, sind daher auch die für die gesamtwirtschaftliche Leistung bestimmenden Erträge zu beschreiben. Der generelle Wortlaut "Einkommen und Mittel...." in den Statuten reicht auch aus, um den Senat davon zu überzeugen, für die Beitragsberechnung Einkommen wie die pauschale Abfindung aus einem privaten Versorgungsvertrag zu verwenden.
Weil der Antragsgegner die gesamtwirtschaftliche Leistung entweder einkommensteuerähnlich ( 13 ff. Einkommenssteuergesetz - EStG) regulieren kann, indem er einzelne Einkommen aufzählt, die zusätzlich zum Einkommen des Versicherten zu entrichten sind. Auf der anderen Seite ist es jedoch nicht ausgeschlossen, die Beitragseinnahmen mit einer allgemeinen Klauselregelung anstelle einer Liste zu verbuchen und gegebenenfalls Ausnahmeregelungen zu einer Sonderregelung vorzusehen ( vgl. BSG, Entscheidung vom 6. September 2001, B 12 KR 5/01 R, SAZR 3-2500 § 240 Nr. 40).
Die Statuten des Angeklagten gehen davon aus. Darüber hinaus sieht 19 Abs. 1 b der Statuten explizit vor, dass auch "Leistungen von Versicherungsunternehmen" beitragspflichtig sind. Der Pauschalbetrag der H. Lebensversicherung AG ist auch für den Begünstigten ein solches Einkommen, das für den Unterhalt im Sinn der Statuten vorgesehen ist und damit unter den Begriff der Regelung falle.
Die Statutenformulierung ist nicht als zinsbeschränkend zu interpretieren, die der Antragsteller jetzt erreicht und lediglich auf Beiträge zu verweisen. Dies wird auch durch das von der Klägerin eingereichte Anschreiben der H. Lebensversicherung AG vom 21. November 2006 unterstützt, in dem dem Antragsteller eine Alterspension als Alternative zur von ihm ausgewählten endgültigen Kapitalabfindung geboten wurde.
Das beweist auch die Auffassung des Senates, dass die Pauschalentschädigung die Wirtschaftskraft des Mitgliedes determiniert, und zwar im Grunde genommen beabsichtigt und lebenswert ist. Die Klägerin erklärte daher am 05.04.2007 zunächst, dass sie eine Privatrente in einer Summe von EUR 99,00 erhalte.
Damit wird bewiesen, dass die Lebensversicherung die gleiche Aufgabe (Sicherung der wirtschaftlichen Leistung im Alter) hat wie die gesetzliche Rente und die Rentenzahlung für Pflichtversicherte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller die Pauschalabfindung zur Alterssicherung nutzt oder nur von seinem Interesse weiterlebt.
Ausschlaggebend für die Attraktivität von Spenden ist allein ihre Angemessenheit als Einkommen, das konsumiert wird oder konsumiert werden kann. Es ist auch gesetzlich zulässig, dass die einmalig gezahlten Beiträge gemäß 229 Abs. 1 S. 3 SGB V auf zehn Jahre aufgeteilt wurden, anstatt entweder nur die einmalig gezahlten Beiträge bis zur Bemessungsgrenze oder nur die entsprechenden Zinserträge für Beiträge zu betrachten.
Obwohl 240 Abs. 2 S. 3 SGBV V nicht explizit auf die Bestimmung des 229 Abs. 1 S. 3 SGBV Bezug nimmt, schreibt er in Abs. 2 S. 1 vor, dass zumindest das Einkommen des ehrenamtlichen Versicherten zu berücksichtigen ist, das als Grundlage für die Bemessung der Beiträge eines gleichwertigen versicherungspflichtigen Arbeitnehmers herangezogen werden muss.
Das SPA ( "SPA", Urteile vom 6. September 2001, a.a.O.) hat ebenfalls bereits beschlossen, dass die Pflicht zur Beitragszahlung (in diesem Fall eine Altersrente) mit dem Auszahlungsbetrag nicht erfolgreich beanstandet werden kann; nur das Einkommen ist in die gesetzliche Krankenversicherung einzubringen und es ist kein Kapitalverbrauch erforderlich. Für Pensionszahlungen gilt diese Erklärung nicht, da die Pensionen der Rentenversicherungen und Pensionszahlungen im Sinne des 229 SGB V bereits mit dem Auszahlungsbetrag für Versicherte einforderbar sind.
Die SPA ( "SPA"), die vom Bundesrat unterstützt wird, hat weiter erklärt, dass dies auch für Pensionen aus Privatlebensversicherungen gelte. Auch gegen § 240 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit der Verfassung der Angeklagten gibt es keine verfassungsrechtlichen Einwände. Ausserhalb dieses Bereiches bleibt dem Parlament ein weitgehender Spielraum, Lebenssituationen je nach regulatorischem Kontext unterschiedlich zu handhaben; die einzige Einschränkung ist dabei das Verbot der Willkür, d.h. wenn keine Rechtfertigung für die ungleiche Behandlung im Verhältniss zum Ungleichbehandlungsgrad gefunden werden kann (BVerfGE 102, 68, 87 = 3-2500 § 5 Nr. 42 S. 184).
Dagegen wird die Wirtschaftsleistung von Selbstständigen, die dem Versicherungssystem beitreten, in der Regel nicht nur durch ihr Erwerbseinkommen, sondern - vor allem wenn sie nicht mehr berufstätig sind - auch durch andere Einkünfte bestimmt. Die Jurisprudenz hat daher die Betrachtung von Kapitalanlageerträgen und Mieterträgen freiwilliger Versicherter als verfassungsmäßig betrachtet (BVerfGE 2200 180 Nr. 46; BSG 2200 180 Nr. 16; LSG Berlin, Entscheidung vom 30. 09. 1995 - L 9 KR 142/94 - Breitenhaupt 1996, 199; Senatsbeschluss vom 23.11.2004, L 11 KR 3317/04; SZHess.
Sie ist zulässig, weil die in den Statuten der Angeklagten festgelegte Aufteilung der einmaligen Einkünfte auf mehrere Kalendermonate von grundlegender Wichtigkeit ist.