Kapitalauszahlung Betriebliche Altersvorsorge

Auszahlung des Kapitals Betriebliche Altersversorgung

Attraktive betriebliche Altersvorsorge (aufgrund des niedrigen Zinsniveaus): Wie? Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer lebenslang garantierten Rente und einer Kapitalauszahlung. Die drei Urteile zur betrieblichen Altersvorsorge sind hart. Die Kapitalauszahlung kann aus der Rentenanpassung entnommen werden. Anstatt einer Pensionskasse (allianz) könnte ich auch eine Kapitalauszahlung wählen die vereinbarte Altersrente oder die einmalige Kapitalauszahlung in voller Höhe.

Kapitaleinzahlungen der Vorsorgeeinrichtung dürfen nur zu einem reduzierten Satz versteuert werden.

Mitarbeiter, die sich für eine Kapitalauszahlung für ihre betriebliche Altersvorsorge entschieden haben, müssen diesen Wert nicht in voller Höhe steuerlich absetzen. Einmalige Kapitalzahlungen aus der Betriebsrente werden wie bei der Basisrente zu ermäßigten Sätzen besteuert. Zu diesem Zweck wurde ein Altersversorgungsvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung zu Ihren Lasten geschlossen und an die Vorsorgeeinrichtung zur Zahlung von Beiträgen (steuerfrei) für das Gehalt gezahlt.

Nach der Pensionierung (2010) erhält die Klage - auf ihren Antrag - die betriebliche Altersversorgung aus der Rentenkasse nicht auf monatlicher Basis, sondern pauschal (ca. ? 17.000). Nach Ansicht des Finanzamtes ist diese Auszahlung an die Vorsorgeeinrichtung mit dem gesamten Satz zu bemessen. Der Kläger hingegen forderte nach der so genannten "fünften Regel" ( 34 EStG) eine reduzierte Steuerbelastung, d.h. mit einem reduzierten Satz.

Auszahlungen durch die Vorsorgeeinrichtung können nur nach der fünften Regel versteuert werden. Das ist nicht nur nach Sinne und Zweckbestimmung der Verordnung notwendig, sondern auch im Hinblick auf die neue Besteuerung der Renten durch das Renteneinkommensgesetz. Gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, wenn Kapitalleistungen aus der sogenannten Basisrente (z.B. gesetzlicher Rentenversicherung) und Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (z.B. Pensionskasse) ungleich vergütet werden.

Der Bundesfinanzhof hat bereits beschlossen, dass korrespondierende (einmalige) Kapitalzahlungen aus der sogenannten Basisrente nicht mit dem vollständigen Satz, sondern nur nach der fünften Regel versteuert werden dürfen. So wie die Beiträge in der Sparphase in die Grundrente als Vergütung für langjährige Tätigkeit im Sinne des 34 Abs. 2 Nr. 4 StG nach der höchstrichterlichen Entscheidung zu betrachten sind, muss dies auch für Beiträge an betriebliche Altersversorgung erfolgen.

Ansonsten können die Beiträge zur Basisrente ermäßigt werden, während Vorteile zur (externen) beruflichen Vorsorge nicht ermäßigt werden können, obwohl der Versicherer die Basisrente und die Zusatzrente durch die betriebliche Altersvorsorge nach dem Dreistufenmodell des Alten Testaments weitestgehend ausgleichen will. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung über die Grundrente auf die betriebliche Altersvorsorge zu überführen und 34 Abs. 2 Nr. 4 StG entgegen 330 BMF-Schreiben vom 31. Dezember 2006 auf einmalige Kapitalzahlungen aus einer Betriebsrente, die Sondererträge darstellen, anzuwenden.

Durch die Aufzinsung von Einkommen entsteht auch eine Abfindung von "Pensionsleistungen" aus einer nach 22 Nr. 5 S. 1 StG zu versteuernden Betriebsrente und eine "einmalige Kapitalzahlung". Werden die Pensionszahlungen in der Ausschüttungsphase jeweils im Bemessungszeitraum versteuert, so würden die einmaligen Kapitalzahlungen ohne Rücksicht auf 34 Euro im Jahr ihrer Ausschüttung trotz der gestiegenen steuerlichen Belastung der übrigen Erträge im Sinne des 22 Nr. 5 S. 1 EuroStG aufgrund der einmaligen Kumulation nach Ansicht des Antragsgegners und des BMF ohne Steuerminderung versteuert werden.

Dies ist auch mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, da sonst andere Einnahmen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 7 EGV in Verbindung mit Artikel 22 Nr. 5 S. 1 EGV anders zu behandeln wären als Einnahmen aus abhängiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 EGV in Verbindung mit Artikel 34 EGV.

19 oder als sonstige Erträge nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) aa) oder als gewerbliche Erträge nach 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit V. m. 15 EG G, ohne dass ein Anlass besteht, die ungleiche Berücksichtigung der unterschiedlichen Einkommensarten zu rechtfertigen.

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