Ertragsanteil Rente

Gewinnbeteiligung Pension

Wenn Sie eine lebenslange Rente aus einer privaten Rentenversicherung erhalten, müssen Sie diese nur mit dem sogenannten Einkommensanteil besteuern. Der Verdienstanteil richtet sich nach dem Alter des Versicherten zu Beginn der Rente. Dies gilt dann auch für alle anderen Rentenzahlungen. Nähere Informationen zur Pension finden Sie hier. Pensionen werden mit einem Gewinnanteil besteuert.

Inwieweit ist der Anteil des Einkommens / der Besteuerung meiner Rente hoch?

Inwieweit ist der Anteil des Einkommens / der Steuer auf meine Rente hoch? Seit 2005: Durch das Alterseinkünftegesetz vom 17. Juni 2004 werden Pensionen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und sonstige Pensionen im Sinne des 22 Nr. 1 S. 3 lit. aa-EStG nicht mehr mit der Einkommenskomponente, sondern mit einer so genannten "Steuerkomponente" besteuert.

Sowohl für bestehende Pensionen (Rentenbeginn vor dem 01.01.2005) als auch für Pensionen mit Rentenantritt in 2005 wird ein einheitlicher Steueranteil von 50% angewendet. Die Differenz zwischen dem jährlichen Betrag der Rente und dem steuerpflichtigen Teil der Rente ist der unversteuerte Teil der Rente. Die steuerbefreite Rente wird für die ganze Dauer der Rente festgelegt.

Das folgende Beispiel verdeutlicht dies: Werden neben der Rente keine weiteren Einnahmen erwirtschaftet, entfällt die Einkommenssteuer für Einzelpersonen bis zu einem Bruttopensionsbetrag von ca. 18.900 EUR im Jahr 2005. Wir haben die Steueranteile von 2005 für Sie in einer Übersicht zusammengestellt.

Umsatzanteil/Tabelle

Seit 2005 spielen die Ergebnisanteile bei den Pensionen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr eine wichtige Rolle. 2. Bei anderen Lebensrenten hingegen kommt die vorteilhafte Gewinnbeteiligung zur Anwendung ( 22 Nr. 1 S. 3a bb EStG). Eine Übersicht über die Gewinnanteile von Lebensrenten aus dem Jahr 2005: Darf ich in meiner vertrauten Wohnumgebung wohnen, wenn ich älter werde oder muss ich in eine kleine Ferienwohnung einziehen?

Der Prospekt vermittelt einen umfangreichen Einblick in die sich daraus ergebenden Wohnmöglichkeiten und deren Finanzierungsmöglichkeiten sowie die einschlägigen einkommenssteuerlichen Regelungen.

Der Renditeanteil der Rente an der gesetzlich vorgeschriebenen Rente wächst.

Das, was ohnehin nie für (höhere) Nebeneinkünfte, Miet- oder Pachtverträge gegolten hat - die Einkommenssteuerpflicht - ist für alle Rentenarten Wirklichkeit geworden und wird immer häufiger praktiziert. Dies gilt auch für Zahlungen aus der staatlichen Altersversorgung. Als Einkommensanteil der Rente gilt der Prozentsatz, den das Steueramt mit der Einkommenssteuer belastet. Der Grund dafür ist die Umwandlung der Pensionsbesteuerung in ein Nachfolgesystem.

Wer seinen Ruhestand kommen sehen will, sollte sich mit den weiteren Verhältnissen auseinandersetzen. Wie bei der privaten Altersvorsorge unterliegen die Pensionen aus der staatlichen Altersvorsorge bereits dem so genannte Einkommensanteil der Steuer. Allerdings war dieser Prozentsatz relativ niedrig und hat nur in Ausnahmefällen zu einer Versteuerung geführt, wenn die Rente vollständig bezogen wurde.

Doch seit 2005 nimmt der Anteil der einkommensteuerpflichtigen Rente alljährlich zu, bis die Rente im Jahr 2040 vollständig abzugsfähig ist. Die Einkünfte aus der Rente werden nach dem Jahr der Pensionierung berechnet. Der Anteil der Renteneinkommen wird bis 2040 kontinuierlich steigen, ein zunehmender Anteil der Pensionsbeiträge wird durch den Abzug von Sonderaufwendungen von der Besteuerung ausgenommen.

Dies betrifft neben den Pensionen und sonstigen Versorgungsleistungen aus der staatlichen Altersversorgung auch Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung und der Landwirtschaft. Im Falle einer lebenslänglichen Privatrente richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Alter der Person zu Rentenbeginn. Je früher die Rente einsetzt, desto höher ist - aus statistischer Sicht - die Lebensdauer und damit die Rentenlaufzeit.

Dies ist auch die Basis für den Ergebnisanteil. Im umgekehrten Fall gilt: Bei Lebensrenten mit einer kürzeren Laufzeiten hängt der Anteil der Erträge von der erwarteten Laufzeiten der Rente ab: Je langfristiger die Laufzeiten, desto größer der Anteil der Erträge. Beispiel für die Versteuerung von Zahlungen aus einer Privatrente: Ab 2013 bekommt der Pensionär Otto Schmidt eine Lebensrente aus einer Privatrente von rund 883 Euro pro Monat, was einer jährlichen Rente von 10.600 Euro nach Erreichen des Alters von 65 Jahren entspr.. ist.

Es wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass allfällige Zulagen in einer anderen Rente bereits beantragt wurden. Für die Rente dieser Privatrente im Jahr 2014 muss daher von Herrn Schmidt folgendermaßen besteuert werden: Jeder, der noch erwerbstätig ist und deshalb seine Beitragszahlungen als Versicherter der staatlichen Altersvorsorge leistet, sollte in jedem Falle mit einer Erhöhung des Rentenanteils gerechnet haben.

Sonst könnte es zu einem sehr widrigen Moment - und zwar nach der Pensionierung - zu einem bösen Aufbruch kommen.

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