Betriebliche Altersvorsorge Krankenkassenbeiträge

Berufliche Vorsorge Krankenversicherungsbeiträge

Eine grundsätzliche Entscheidung, die private Altersvorsorge von der Beitragspflicht auszunehmen. Die Lebensversicherung ist für viele Menschen die wichtigste Altersvorsorge. Darüber hinaus ist auch die private Altersvorsorge vorgesehen. Die Riester-Rente ist besser geeignet, weil dann keine Krankenkassenbeiträge auf die Rente gezahlt werden.

Krankenversicherungsbeiträge für Pensionäre und betriebliche Altersvorsorge

Nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V sind Pensionen der Betriebsrente der Altersvorsorge ein vergleichbares Einkommen, aus dem Beitragszahlungen an die Kranken- und Krankenpflegeversicherung von Rentnern geleistet werden. Inzwischen hat sich das BVerfG in zwei verschiedenen Verfahren mit der Fragestellung beschäftigt, ob die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung auch für den Fall von Vergünstigungen aus einer vom Dienstgeber zugunsten des Dienstnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung verfassungsgemäß ist, wenn ein Teil der Beitragszahlungen durch den Dienstnehmer selbst geleistet wurde.

Bei den beiden Beschwerdeführern handelt es sich um Pensionäre. Ende der 1970er und Anfang der 1980er Jahre hatten ihre jeweiligen Dienstgeber eine betriebliche Altersversorgung in Form einer direkten Versicherung als kapitalbildende Lebensversicherung zu ihren Lasten übernommen und die Versicherungsprämien zunächst selbst an den Erstversicherer gezahlt; im ersten Schritt1 hat der Dienstgeber die Beiträge unmittelbar vom beitragspflichtigen Lohn des Klägers abgezogen.

War im ersten Versicherungsverfahren1 der ehemalige Dienstgeber der Versicherte, so hat der Dienstgeber im zweiten Versicherungsverfahren2 alle Rechte aus dem Vertrag auf den Antragsteller als neuen Versicherten übertragen. Hierauf hat die Krankenversicherung nach Zahlung der Einmalleistung aus der Todesfallversicherung an den entsprechenden Antragsteller in beiden FÃ?llen monatlich Kranken- und PflegeversicherungsbeitrÃ?ge festgelegt, wovon auch der durch die eigene Beitragszahlung des Antragstellers generierte Teil einfloss.

Auch die Beitragserhebung zur Rentenversicherung verstößt dann weder gegen die Vermögensgarantie nach Artikel 14 des Grundgesetzes noch gegen die ökonomische Handlungsspielräume der betreffenden Versicherungsnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn - wie im ersten Wahlverfahren1 - die Rentenzahlungen aus dem bereits mit Krankenkassenbeiträgen belasteten Nettoentgelt errechnet wurden.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird beachtet, da die eingezahlten Pflichtbeiträge durch einen umfassenden und unbegrenzten Krankenversicherungsschutz nicht nur während des Arbeitslebens, sondern auch nach der Pensionierung ausgeglichen werden. Im Übrigen ist es mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, dass nach der ständigen Praxis des Bundessozialgerichtes eine Zuwendung aus einer direkten Versicherung, die der Versicherte als Versicherter immer abgeschlossen hat, der Pflicht zur Beitragszahlung in der GKV unterworfen ist, auch wenn sie nach der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch eigene Beiträge des Versicherungsnehmers erstattet wurde.

Nach dem Betriebsrentengesetz gilt auch die ausschliesslich von Arbeitnehmern finanzierte betriebliche Altersvorsorge. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Vertrag vom Auftraggeber und - anders als bei einer Privatlebensversicherung - vom Auftraggeber geschlossen wurde. Bezüglich solcher Beitragszahlungen, die der Antragsteller nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Erstversicherung einbezahlt hat, bleibt das Berufsverhältnis insofern erhalten, als der Dienstgeber das Direktversicherungssystem als Versicherter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Berufsrentengesetzes weitergeführt hat.

Die Beschwerdeführerin hat den gesetzlichen Rahmenbedingungen der direkten Versicherung im Sinn des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung Gebrauch gemacht, so dass auch daraus erzielte Einkünfte weiterhin als Rentenzahlungen zu qualifizieren sind und somit für Beiträge zur Rentenversicherung von Rentnern verwendet werden können. Kapitalabfindungen aus Betriebsdirektversicherungen können wie Rentenzahlungen nach 229 Abs. 1 SGB 5 behandelt werden und unterliegen somit der Verpflichtung zur Beitragszahlung.

Der Einbezug von Einmalleistungen in die Abgabepflicht ist mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren und vor allem für die Beteiligten angemessen, da der Versicherte das Recht hat, die jüngeren Versicherungsnehmer von der Deckung der erhöhten Aufwendungen für die Pensionäre zu befreien und die Pensionäre stärker an der Einkommensfinanzierung zu beteiligen. Es kann fraglich sein, ob der Schutzumfang des Artikels 14 des Grundgesetzes oder die wirtschaftliche Freiheit des Handelns nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes durch die Beitragserhebung zur Rentenversicherung infolge der allgemeinen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip für beide Grundrechte wird entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht dadurch beeinträchtigt, dass Rentenzahlungen für Krankenversicherungsbeiträge verwendet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar den steuerrechtlichen Ansatz erarbeitet, dass zu versteuerndes Ergebnis nur beim ersten Zustrom bzw. bei der ersten Verwertung zu besteuern ist4, für die Kassenfinanzierung als Versicherungssystem gilt jedoch ein anderes Prinzip.

Der Beitragseinzug in der GKV ist für die gesetzlich Versicherten auf das arbeitsbezogene Einkommen bis zur Höhe der Einkommensgrenze nach einem Einheitstarif beschränk. Der gezahlte Betrag wird durch den umfassenden und unbegrenzten Krankenversicherungsschutz der GKV ab dem ersten Tag der Aufnahme kompensiert. Diese Versicherung ist nicht nur während des Arbeitslebens möglich, sondern wird auch von der Krankenkasse der Pensionäre nach der Pensionierung angeboten.

Die Finanzierung erfolgt durch Beitragszahlungen, die auf Basis von akquisitionsbedingten Erträgen berechnet werden. Ob diese Renten aus dem bereits gezahlten Krankenversicherungsbeitrag bezahlt wurden, ist für die Pflicht zur Beitragszahlung an die Krankenkasse der Pensionäre nicht relevant. 3 Abs. 1 Grundgesetz gibt es keine radikalen Verfassungseinwände, dass nach der ständigen Praxis des Bundessozialgerichtes eine Leistungen aus einer direkten Versicherung, die grundsätzlich vom Dienstgeber als Versicherter geführt wird, der Pflicht zur Beitragszahlung in der GKV unterworfen ist, auch wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses teilfinanziert wurde.

Mit Artikel 3 Abs. 1 SGB V ist die vom Sozialgericht durchgeführte typisierte Regelung zu vereinbaren, nach der auch die vom Arbeitnehmer nach Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mitfinanzierte Erstversicherung, bei der der Arbeitnehmer Versicherter ist, eine Rentenzahlung im Sinn von § 229 SGB V darstellt. Nach dem Betriebsrentengesetz gilt auch die ausschliesslich von Arbeitnehmern finanzierte betriebliche Altersvorsorge.

Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Vertrag vom Auftraggeber und - anders als bei einer Privatlebensversicherung - vom Auftraggeber geschlossen wurde. Nicht beanstandet werden kann im Zusammenhang mit einer Typenbildung, wenn das BGH die vom ehemaligen Mitarbeiter nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingezahlten Beitragszahlungen als noch operativ bedingt eingestuft, solange der betriebliche Versorgungsanspruch, also bei der Erstversicherung der auf den Dienstgeber als Versicherten bestehende Versorgungsvertrag für die Abwicklung der Betriebsrente ausgenutzt wird.

Sie ist daher ein formell leicht anwendbares Merkmal, das ohne Anwendung arbeitsrechtlicher Vereinbarungen, vor allem ob die vom Arbeitgeber geleisteten Beitragszahlungen durch die Pensionszusage gedeckt waren, eine Abspaltung der betrieblichen Altersvorsorge von der privaten Altersvorsorge durch einen Lebensversicherungsvertrag ermöglicht. Insofern geht die jüngste Rechtsprechung des BGH10 davon aus, dass die Begrenzung der Beitragsleistungen nach der Art der Versicherung (Direktversicherung im Sinn von 1 Abs. 2 BetrAVG) prinzipiell ein angemessenes Unterscheidungskriterium für beitragsabhängige Rentenzahlungen von beitragsunabhängigen privaten Lebensversicherungspolicen ist.

Bezüglich solcher Beitragszahlungen, die der Antragsteller nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Erstversicherung einbezahlt hat, bleibt das Berufsverhältnis insofern erhalten, als der Dienstgeber das Direktversicherungssystem als Versicherter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Berufsrentengesetzes weitergeführt hat. Die von seinem Auftraggeber geschlossenen Versicherungsbeiträge, die sich auf diesen als Garantienehmer beziehen, können trotz des Austritts der Person aus dem Beschäftigungsverhältnis als mit diesem verbunden angesehen werden.

Die Beschwerdeführerin hat den gesetzlichen Rahmenbedingungen der direkten Versicherung im Sinn des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung Gebrauch gemacht, so dass auch daraus erzielte Einkünfte weiterhin als Rentenzahlungen zu qualifizieren sind und somit für Beiträge zur Rentenversicherung von Rentnern verwendet werden können. Allerdings übertrifft das BGH die zulässigen Typisierungsgrenzen und verletzt damit den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, indem es im zweiten Verfahrensweg2 auch solche Vermögensleistungen der Pflicht zur Zahlung von Beiträge unterstellt, die auf Beiträge basieren, die ein Mitarbeiter nach dem Ende seiner Tätigkeit in den Versicherungsvertrag einbezahlt hat, um in die Position des Versicherten zu wechseln.

Der Grund: Bei der Übernahme des Vertrages durch den Mitarbeiter wurde der Lebensversicherungsvertrag komplett vom Versicherungsschutz des Unternehmens getrennt und weicht hinsichtlich der noch zu leistenden Zahlungen nicht mehr von anderen Privatlebensversicherungen ab. Sofern das BGH die Zahlungen in Privatlebensversicherungsverträge nur deshalb der Pflicht zur Beitragszahlung von Pflichtversicherten unterstellt, weil die Versicherungsverträge zunächst vom Dienstgeber des Begünstigten geschlossen wurden und damit den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unterliegen, steht es im Widerspruch zu der grundsätzlichen gesetzlichen Entscheidung, die Privatvorsorge von der Umlage auszunehmen.

Die vom Begünstigten geleisteten Beitragszahlungen zu einem Lebensversicherungsvertrag, der vom Begünstigten als Versicherter weitergeführt wird, unterliegen in Bezug auf die vom Begünstigten nach Übernahme des Vertrages geleisteten Beitragszahlungen nicht mehr den bAV-Vorschriften. Die Verletzung des Gleichheitssatzes ist in diesem Fall besonders gravierend, da die Beitragslast mit dem Vollbeitragssatz zur GKV beträchtlich ist. Es gibt kein Problem der Umgehung auf Kosten der Rentnerkrankenkasse.

Weil der Gesetzgeber des Betriebsrentenrechts mit dem Fortführungsrecht des Mitarbeiters ausdrücklich den Sinn hat, neben der Betriebsrente einen Leistungsanreiz zur eigenen Vorsorge zu schaffen. Nach dem Betriebsrentengesetz ist auch die ausschliesslich von Arbeitnehmern finanzierte Erstversicherung als betriebliche Altersvorsorge zu qualifizieren. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die vom Mitarbeiter geleisteten Beitragszahlungen durch die Pensionszusage des Dienstgebers gedeckt sind und dass der Versicherungsabschluss vom Dienstgeber erfolgt, d.h. - anders als bei einer privaten Lebensversicherung - der Dienstgeber als Versicherter an den Dienstgeber ausgegeben wird.

Nicht beanstandet werden kann im Zuge einer Modellierung, wenn das BGH auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom ehemaligen Mitarbeiter geleistete Beitragszahlungen als noch durch das Unternehmen verursacht klassifiziert, solange der betriebliche Versorgungsrahmen, d.h. der auf den Versicherten als Versicherten bestehende Vertrag, zur Umsetzung der Betriebsrente herangezogen wird.

Damit gibt es ein formell leicht anwendbares Merkmal, das ohne Anwendung arbeitsrechtlicher Vereinbarungen durch einen Lebensversicherungsvertrag von der privaten Altersvorsorge getrennt werden kann. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn er die Einstufung auf den Fall ausweitet, dass auch Leistungen des Mitarbeiters aus Kapitallebensversicherungsverträgen in die betriebliche Altersvorsorge eingestuft werden, die nicht der Terminologie des betrieblichen Rentenrechts und in keiner Hinsicht von Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungsverträgen abweichen.

Dies ist der Fall, wenn nach der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses Beitragszahlungen an eine ehemalige Erstversicherung erfolgen, nachdem der Arbeitnehmer in die Position des Versicherten gewechselt ist. Das Bundessozialgericht unterscheidet institutionell, ob eine Institution für die betriebliche Altersvorsorge die Leistung zahlt, im Umsetzungsprozess der Direktversicherungen immer scheitert, weil Lebensversicherer, die sowohl das Privatlebensversicherungsgeschäft als auch die betriebliche Altersvorsorge betreiben, hier als Anbieter fungieren.

Insofern kann die Differenzierung nur darauf beruhen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die betriebliche Altersvorsorge eingehalten werden. Insofern geht die jüngste Rechtsprechung des BGH10 davon aus, dass die Begrenzung der Beitragsleistungen nach der Art der Versicherung (Direktversicherung im Sinn von 1 Abs. 2 BetrAVG) prinzipiell ein angemessenes Unterscheidungskriterium für beitragsabhängige Rentenzahlungen von beitragsunabhängigen privaten Lebensversicherungspolicen ist.

Selbst bei Beitragszahlungen, die ein Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Erstversicherung zahlt, ist die berufliche Vorsorge so lange gewährleistet, wie der Dienstgeber die Erstversicherung als Versicherter und damit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der betrieblichen Altersversorgung weiterführt. Diese Beitragszahlungen zu einem Vertrag, den der Versicherte als Versicherter abgeschlossen hat, können trotz des Austritts der Person aus dem Beschäftigungsverhältnis aus typischer Sicht als mit dem Versicherer verbunden angesehen werden.

Sofern das BSSG aber auch Pauschalzahlungen aufgrund von Beitragszahlungen, die ein Mitarbeiter nach dem Ende seiner Tätigkeit in den Lebens-Versicherungsvertrag einbezahlt hat, der Pflicht zur Beitragszahlung nach 229 SGB V an die Position des Versicherten unterstellt, übersteigt es die zulässigen Klassifizierungsgrenzen, da sie sich dann nicht mehr von den Beitragszahlungen aus der Privat-Lebensversicherung der nicht beitragspflichtigen Mitarbeiter abgrenzen.

Die Einkünfte aus Privatlebensversicherungen für pflichtversicherte Rentner sind vom Gesetzgeber nicht beitragspflichtig. Dieser grundsätzlichen Gesetzesentscheidung widerspricht eine Judikatur, die Zahlungen in Privatlebensversicherungsverträge nur deshalb von der Pflicht zur Beitragszahlung der Versicherten abhängig macht, weil die Versicherungsverträge zunächst vom Dienstgeber des Begünstigten geschlossen wurden und damit den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unterworfen waren.

Die vom Begünstigten geleisteten Beitragszahlungen zu einem kapitalbildenden Lebens-Versicherungsvertrag, die vom Begünstigten als Versicherter weitergeführt werden, unterliegen hinsichtlich der vom Begünstigten nach der Übernahme des Vertrages geleisteten Beitragszahlungen nicht mehr den Vorschriften des bAV. Klassifiziert der Gesetzgeber solche Lebensversicherungen nach 229 SGB V nur deshalb, weil sie früher eine Direktversicherung im Sinn des BetrAVG waren, belasten sie damit diejenigen, die - in der Regel mit dem Wegfall der Beitragsvorteile aus dem Kollektivlebensversicherungsvertrag11 - ihren Lebens-Versicherungsvertrag als Versicherte mit einer leicht zu vermeidenden Beitragsverpflichtung fortgesetzt haben.

Dies liegt daran, dass es in der Praxis nicht schwierig ist, bei der Zahlung einer Lebensversicherungspolice separat darzustellen, welcher Teil des Auszahlungsbetrags auf der betrieblichen Altersvorsorge mit dem Versicherten als Versicherten und welcher Teil des Auszahlungsbetrags auf der privaten Altersvorsorge mit dem Begünstigten als Versicherten aufbaut. Damit geht die Einstufung des Bundessozialgerichts unter den Terminus Rentenzahlungen zu weit und umfasst auch die gesetzliche Regelung der privaten Altersvorsorge, die für die Pflichtversicherten weiterhin Beitragsfreiheit gewährleisten soll.

Im vorliegenden Fall ist die Verletzung des Gleichheitssatzes ebenfalls intensiv9, da die Prämienbelastung der Leistung aus der Lebensversicherung mit dem Vollbeitragssatz zur GKV massiv ist. Es gibt kein Problem der Umgehung auf Kosten der Rentenversicherung. Auf die Beitragszahlung zur Rentenversicherung in der privaten Lebensversicherung hat der Gesetzgeber verzichtet.

Wenn nun zusammen mit dem Sozialgericht die Pflicht zur Beteiligung an der Rentenversicherung damit verbunden ist, dass die Versicherung den Versicherungsvertrag zunächst als Direktversicherungen abgeschlossen hat, besteht ein falscher Grund, diese nicht für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden. Das Rechtsprechungsorgan des Bundessozialgerichtes erfüllt nicht den vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich festgelegten Sinn des Fortbestandsrechts, nämlich einen Leistungsanreiz für den Arbeitnehmer zu schaffen, neben der Betriebsrente eine eigene Altersvorsorge zu treffen12.

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