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Premium (italienisches Agios, "Convenience") oder Premium ist die Abweichung zwischen dem nominalen Wert einer Medaille oder eines Geldscheins und ihrem aktuellen Marktwert. In der Finanzbuchhaltung ist eine Prämie eine Prämie, die bei einigen Geschäften neben dem Anschaffungspreis oder dem Marktwert einforderbar ist. Sie ist ein Zuschlag auf den Nennbetrag und wird in der Regel prozentual ausgewiesen.
Gegenüber der Prämie ist der Nachlass. In der Finanzbuchhaltung ist eine Prämie eine Prämie auf den Nominalwert, die bei der Begebung von Wertschriften oder der Begebung von Banknoten und Münzen festgelegt werden kann. Obligationen werden in der Regel zum Nominalwert (100 %) oder mit einem Diskont ausgegeben, es ist aber auch möglich, Obligationen über dem Nominalwert (z.B. 105 %) auszugeben.
Agien oder Disagien beeinflussen den Effektivzinssatz, da der Nominalzinssatz aus dem Nominalwert der Schuldverschreibung errechnet wird. Die Prämienreserven werden in internen Wirtschaftskreisen oft als die buchhalterischen schwarzen Schafe des Kontenplans genannt, da sie bei einigen Buchhaltern für Unklarheiten sorgen. Das Aufgeld ist derjenige Teilbetrag, um den der Ausgabepreis der Anteile ihren Nominalwert überschreitet (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
Die Prämie ist im Aktiengesetz als Falle der Überparteiausgabe explizit festgelegt (§ 9 Abs. 2, § 36a Abs. 1 AktG). Sie ist als Teil des Ausgabebetrages in der Fassung der Statuten ( 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG) und in der Kapitalmaßnahme im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ( 182 Abs. 3 AktG) unter Beibehaltung der Notarprotokolle ( 130 S. 1 AktG) und im Bezugsformular (" 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AktG) aufzuführen.
Vor der Eintragung der Eintragung der Durchführung von Kapitalerhöhungen in das Firmenbuch muss das ganze Aufgeld einbezahlt werden ( 36a Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 S. 1 AktG). Im Falle von Anlagefonds wird dies als Ausgabeaufschlag bezeichnet. Es handelt sich um eine Einmalgebühr für den Kauf von Anteilen. Sie wird von der entsprechenden Fondgesellschaft bestimmt und muss im Prospekt aufscheinen.
Die Ausgabeaufschläge werden zum Nettoinvestitionsbetrag addiert, d.h. sie sind im Emissionspreis inbegriffen und dienen der Deckung der Vertriebskosten der Anlage. Wenn der Ausgabeaufschlag verringert oder gar aufgehoben wird, bezeichnet man dies als Fondsrabatt. Manchmal wird die Prämie auch beim Bankkundenverkauf erwähnt, präziser gesagt ist es ein Briefschein.
Bei Anteilen ist nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB ein Aufgeld in die Kapitalrücklage der AG einzubringen und wird damit Bestandteil des bilanzierten Kapitals. 150 Aktiengesetz ( 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) in die gesetzlichen Rücklagen und setzt sie einer Kapitalverpflichtung zum Schutz der Gläubiger aus.
Die Prämie ist in der Hauptversammlung ( 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG) und in der Kapitalmaßnahme im Beschluss über die Kapitalmaßnahme ( 182 Abs. 3 AktG) unter Beibehaltung der Beurkundungsform ( 130 S. 1 AktG) und in der Bezugsurkunde (" 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AktG) als Teil des Ausgabepreises aufzuführen.
Für den Kauf eines Wertpapiers mit einem Nominalwert von 1.000 EUR und einer Prämie von 5% sind 1.050 EUR, d.h. 105% des Nominalwertes, zu zahlen.