Tonnagesteuer Schiffsfonds

Die Tonnagesteuer auf Schiffsfonds

ein wichtiges Kriterium für Anleger in Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen. Die Differenz betrifft Schiffsfonds, die vom Einkommenssteuermodell auf die Tonnagesteuer umgestellt haben. Wie wirkt sich eine Umstellung von der Tonnagesteuer auf die konventionelle Gewinnermittlung aus? Es ist zu beachten, dass die Tonnagesteuer bereits alle späteren Gewinne aus dem Verkauf des Schiffes abdeckt. Bei der Tonnagesteuer handelt es sich nicht um eine separate Steuerart für Reedereien, sondern um eine pauschale Gewinnermittlungsmethode.

Die Tonnagesteuer und Schiffsfonds/Schiffsanlagen

Bei der Tonnagesteuer handelt es sich nicht um eine Abgabe, sondern um eine Art der Gewinnbestimmung. Dies wird daher auch als Tonnage-Profit-Berechnung bezeichnet. Sie ist eine Gewinnermittlungsform für Erträge aus dem Einsatz von Frachtschiffen im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr (§ 5a EStG). Es ist ein wesentliches Entscheidungskriterium für Anleger in Schiffsfonds und Schiffsanlagen. Sind die Anforderungen des 5a StG gegeben, kann auf unwiderrufliche Anfrage des Steuerzahlers der Gewinn anhand der Nettotonnage, d.h. der "Größe" des Schiffs, ermittelt werden.

Bei Nichterfüllung der Bedingungen ist der Ertrag nach der "normalen" Methode (z.B. nach § 5 EStG) durch Vergleich des Betriebsvermögens zu ermitteln. Die Möglichkeit der Umstellung auf die Tonnagesteuer ist seit 2006 erst ab dem Geschäftsjahr, in dem das Fahrzeug in Betrieb genommen wird, möglich. Wenn kein entsprechender Tonnagegewinnantrag eingereicht wird, wird diese Möglichkeit erst für das elfte Geschäftsjahr nach Inbetriebnahme des Schiffs wieder in Erwägung gezogen.

Im Falle der Tonnagesteuer können selbstverständlich keine Betriebskosten des Aktionärs (z.B. Fahrtkosten zur Hauptversammlung) erstattet werden. Für Schiffsfonds und Schiffsinvestitionen, für die die Tonnagesteuer unmittelbar im Jahr des Erwerbs (Inbetriebnahme) gewählt wird, muss die folgende Differenz nicht festgestellt werden. Bei der Schiffsgrösse (in Nettotonnen) sind die anzuwendenden Angaben sehr niedrig.

Infolgedessen gibt es nur einen geringen Steuergewinn und damit nur eine kleine Steuerbelastung. Nach dieser Methode der Gewinnermittlung wird besteuert, auch wenn kein Profit aus dem Schiffsbetrieb erlangt wird. Der Tonnagesteuersatz als Methode der Gewinnermittlung ist nicht auf inländische, sondern auch auf ausländische Seeschiffe begrenzt.

Die Tonnagesteuer umfasst auch den Gewinn aus dem Verkauf des Schiffs. Grundvoraussetzung: Unmittelbare Möglichkeit der Tonnagesteuer im Jahr der Inbetriebnahme. Durch die pauschale Gewinnberechnung sind Ausschüttungen und ein eventueller Kapitalgewinn aus der Beteiligung nahezu unversteuert. Wechselt ein Schiff von der "normalen" Gewinnermittlungsmethode zur Tonnagesteuer, müssen die versteckten Rücklagen des Schiffs aufgedeckt werden.

Dies ist die Differenz zwischen dem Buch- und dem Verkehrswert des Seeschiffes und etwaigen Fremdwährungskrediten zum Änderungszeitpunkt der Tonnagesteuer. Bei der Umstellung von der Tonnagesteuer auf die normale Gewinnermittlung ist das Fahrzeug zum Fortführungswert zu bilanzieren. Die festgestellte Differenz soll in die Tonnagesteuerrückstellung eingestellt werden. Der Steuerrückbehalt wird längstens mit dem Schiffsverkauf aufgelöst.

Auch bei einer Rückführung in die normale Ergebnisermittlung (z.B. nach § 5 EStG) muss die Tonnagesteuerrückstellung aufgelöst werden. Anmerkung: Bei einer sofortigen Möglichkeit zur Tonnagesteuer im Jahr der Inbetriebnahme ist kein Unterschied festzustellen. Vor 2006 entschieden sich Schiffsfondsanleger für das kombinierte Modell. Die anfänglichen Verluste wurden zunächst im Rahmen der üblichen Gewinnermittlungsmethode abgezogen und dann auf die sehr vorteilhafte Tonnagesteuer umgestellt, sobald das Seeschiff in die Gewinnspanne kam.

Wird ein Schiffsfonds jedoch zahlungsunfähig, ist die Differenz steuerpflichtig. In Absprache mit den Oberfinanzbehörden der Bundesländer wurden zwei BMF-Schreiben, auch "Tonnagesteuerbefreiung" genannt, zur Ermittlung der Gewinne von Frachtschiffen im grenzüberschreitenden Güterverkehr herausgegeben (§ 5a EStG). Der BMF-Brief vom 31. 10. 2008 - IV C 6 - S 2133- a/07/10001 - Gewinnbestimmung für Handelsschiffe im grenzüberschreitenden Verkehr, die so genannte Tonnagesteuer ( 5a EStG) verändert den ursprünglichen BMF-Brief vom 12. 6. 2002 (BStBl. 2002 I S. 614) in einigen Aspekten.

Schlussfolgerung: Die Tonnagesteuer ist nur für Steuerzahler und auf Anfrage möglich, die den Ertrag buchhalterisch ausweisen. In jedem Fall muss für einen Zeitabschnitt von zehn Jahren eine einheitliche und unwiderrufliche Entscheidung darüber getroffen werden, ob eine "normale" Gewinnbestimmung oder die Erhebung der Tonnagesteuer erwünscht ist. Die erste Zehnjahresfrist läuft in dem Jahr, in dem das Fahrzeug in Betrieb genommen wird (Erwerbsjahr).

Von der Tonnagesteuer profitiert der Investor in Schiffsfonds und Schiffsanlagen erheblich, wenn das Schiff "profitabel" ist und einen Profit erzielt. Andere Länder haben auch eine Art Tonnagesteuer für Seeschiffe.

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