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Depotübertrag: So sichern Sie Einstandskurse und Steuerdaten

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Beim Übertrag von ETFs oder anderen Wertpapieren auf Ihr eigenes Depot werden die Bestände grundsätzlich nicht verkauft. Damit ein späterer Verkauf korrekt besteuert wird, braucht das neue Institut die ursprünglichen Kaufdaten, darunter Kaufzeitpunkt und Kaufpreis.

Bewahren Sie vor dem Auftrag Ihre Kauf- und Steuerabrechnungen auf und prüfen Sie nach dem Übertrag die Steuerdaten. Bei einem Teilübertrag klären Sie, welche Stücke übertragen werden. Der angezeigte Einstandskurs kann von den gespeicherten steuerlichen Kaufdaten abweichen; außerdem schließt der Übertrag das alte Depot nicht automatisch.

Unterlagen vor dem Übertrag

Halten Sie die Angaben zu beiden Depots bereit. Dazu gehören Name und Depotnummer des bisherigen und des neuen Instituts sowie die Daten der Person, der das Depot gehört. Bei einem Teilübertrag brauchen Sie außerdem für jede Position die Wertpapierkennnummer oder ISIN und die Stückzahl. Bei bestimmten Wertpapieren wird statt der Stückzahl ein Nennwert angegeben. Das konkrete Formular des empfangenden Instituts gibt vor, welche Felder nötig sind.

Bewahren Sie Kaufabrechnungen und Abrechnungen zu Sparplänen ebenso auf wie aktuelle Depotübersichten. Bei ETFs gehören auch vorhandene Steuerabrechnungen zu Vorabpauschalen dazu. Die Vorabpauschale ist ein steuerlich angesetzter Ertrag eines Fonds, der unabhängig von einer Ausschüttung anfallen kann. Sie müssen diese Dokumente nicht mit jedem Übertragsauftrag einreichen. Damit können Sie später die übertragenen Daten prüfen und fehlende Angaben belegen.

Prüfen Sie im Auftrag, ob der Eigentümer gleich bleibt und ob das gesamte Depot oder nur ausgewählte Positionen umziehen sollen. Wenn Sie Verlustverrechnungstöpfe mitnehmen möchten, klären Sie die Bedingungen vorab mit dem bisherigen Institut. Ein Teilübertrag führt nicht automatisch dazu, dass ein entsprechender Anteil eines Verlusttopfs mitübertragen wird.

Steuerdaten zwischen Depots übertragen

Werden Wertpapiere innerhalb Deutschlands zwischen Depots derselben Person übertragen, muss das bisherige Institut dem neuen Institut die Anschaffungsdaten mitteilen. Die Pflicht dazu steht in § 43a EStG. Die Institute übermitteln die Daten elektronisch. So soll ein späterer Verkauf anhand der ursprünglichen Anschaffungskosten berechnet werden.

Die Depotansicht zeigt Wertpapiere und Steuerdaten nicht unbedingt gleichzeitig, und der angezeigte Kaufkurs kann von den steuerlich gespeicherten Anschaffungsdaten abweichen. Manche Institute zeigen die Steuerdaten an anderer Stelle an, zum Beispiel in einer Steuersimulation. Prüfen Sie deshalb nach der Einbuchung sowohl die Bestandsanzeige als auch die steuerliche Ansicht oder Abrechnung des neuen Depots.

Bei fehlenden oder falschen Daten bitten Sie das bisherige Institut, die Anschaffungsdaten zu prüfen und fehlende Angaben gegebenenfalls nachzuliefern. Fragen Sie das neue Institut, wo es die Daten anzeigt und wie es Nachlieferungen einpflegt. Bewahren Sie Ihre Kaufabrechnungen für den Abgleich auf.

Wenn Anschaffungsdaten fehlen

Wenn beim Verkauf keine Anschaffungsdaten nachgewiesen sind, gilt für den Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a EStG. Als Bemessungsgrundlage dienen 30 Prozent der Einnahmen aus Verkauf oder Einlösung. Die 30 Prozent sind also nicht der Steuersatz und bedeuten nicht, dass genau 30 Prozent des Erlöses als Steuer einbehalten werden.

Wenn Sie verkaufen, bevor die Daten geklärt sind, kann der vorläufige Steuerabzug deshalb höher ausfallen. Wie der Steuerabzug korrigiert wird, hängt vom Einzelfall ab. Klären Sie fehlende Daten möglichst vor einem Verkauf mit den beteiligten Instituten und bewahren Sie die Unterlagen zu Ihren Käufen und Steuerabrechnungen auf.

ETF-Steuerdaten prüfen

Bei einem ETF genügt es für den Abgleich nicht immer, nur den angezeigten Kaufkurs zu prüfen. Bewahren Sie auch Steuerabrechnungen zu Vorabpauschalen auf, denn sie können für die Besteuerung des Fonds wichtig sein. Das Depot muss diese Angaben nicht an derselben Stelle wie den Einstandskurs anzeigen.

Vergleichen Sie nach dem Übertrag die verfügbaren Steuerdaten mit Ihren Abrechnungen. Fehlen die Angaben im neuen Depot oder sind sie nicht nachvollziehbar, fragen Sie das Institut, welche ETF-bezogenen Steuerinformationen übernommen wurden und wie fehlende Daten ergänzt werden können.

Teilüberträge genau festlegen

Bei einem Teilübertrag legen Sie fest, ob einzelne Wertpapierpositionen oder nur ein Teil der Stücke einer Position übertragen werden soll. Geben Sie für jede Position die ISIN oder Wertpapierkennnummer sowie die gewünschte Zahl der Stücke an. Notieren Sie außerdem, welche Stücke im alten Depot verbleiben sollen. Bruchstücke lassen sich technisch nicht bei jedem Institut übertragen und können deshalb zurückbleiben.

Wenn Sie Wertpapiere mit derselben ISIN zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft haben, klären Sie vorab, welche Kaufdaten das bisherige Institut den übertragenen Stücken zuordnet. Bei einem späteren Verkauf gilt für Wertpapiere in Sammelverwahrung grundsätzlich das FIFO-Prinzip: Die zuerst angeschafften Stücke gelten als zuerst verkauft. Das Gesetz legt damit die Verkaufsreihenfolge fest; die Ausbuchung bei einem Teilübertrag kann je nach Institut unterschiedlich ausfallen. Fragen Sie im Zweifel nach, welche Kauftranchen mit der übertragenen Stückzahl verbunden werden.

Auch Verlustverrechnungstöpfe sind gesondert zu behandeln. Bedingungen für ihre Übertragung unterscheiden sich je nach Institut; ein anteiliger Transfer bei einem Teilübertrag ist nicht selbstverständlich. Fragen Sie daher vor dem Auftrag, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verlusttopf übertragen wird.

Eigentümerwechsel und Auslandsübertrag

Steuerlich gelten für einen Übertrag auf das Depot einer anderen Person andere Regeln als für den Wechsel zwischen zwei Depots derselben Person. Ein Eigentümerwechsel kann für den Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich als Veräußerung gelten. Bei einer unentgeltlichen Übertragung, zum Beispiel einer Schenkung, gilt eine gesetzliche Ausnahme, wenn Sie das Institut ordnungsgemäß darüber informieren. Klären Sie vor dem Auftrag, welche Angaben und Nachweise die beteiligten Institute dafür verlangen.

Bei Auslandsdepots gelten zusätzliche Regeln für den Nachweis und die Übernahme von Anschaffungsdaten. Die Regeln für einen üblichen Übertrag innerhalb Deutschlands gelten dort nicht ohne Weiteres. Fragen Sie vor dem Auftrag bei beiden Instituten nach, welche Steuerdaten sie austauschen und wie sie fehlende Anschaffungsdaten behandeln.

Das alte Depot separat kündigen

Mit dem Übertragsauftrag lassen Sie zunächst nur die angegebenen Wertpapiere übertragen. Er beendet den Depotvertrag nicht automatisch. Dafür ist in der Regel ein gesonderter Kündigungsauftrag nötig. Das bisherige Institut kann das Depot außerdem erst schließen, wenn dort keine Wertpapiere oder offenen Aufträge mehr liegen. Deshalb können nicht übertragene Positionen und Bruchstücke ebenso wie Guthaben im alten Depot bleiben.

Möchten Sie das alte Depot behalten, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Soll es geschlossen werden, prüfen Sie, ob der Übertragsauftrag eine Kündigungsoption enthält oder ob Sie separat kündigen müssen. Lassen Sie sich die Schließung bestätigen.

Wissen hilft. Ihre Situation entscheidet.

Allgemeine Information ersetzt keine individuelle Anlageberatung. Berücksichtigen Sie Ihre Ziele, Ihre Rücklagen und mögliche Verluste.

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